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Urteil: Kaskoversicherung - kein Regress bei verspäteter Anzeige

Das BG Eisenstadt sieht trotz Bestrafung nach § 4 StVO keine relevante Obliegenheitsverletzung im Sinn des § 6 Abs 3 VersVG bei verspäteter polizeilicher Anzeige. Die Kaskoversicherung darf daher keinen Regress gegen den Lenker vornehmen.

Ein Konsument fuhr mit seinem Dienstwagen, einem Leasingfahrzeug, in der Nacht von Polen nach Eisenstadt. Er war nicht alkoholisiert und hielt die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ein. Kurz nach Mitternacht kollidierte er mit einem Reh, ohne dass er die Kollision hätte verhindern können.

Nach der Kollision fuhr er nach Hause und meldete sich erst am nächsten Morgen bei der Leasingfirma. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die Polizei zu verständigen ist. Der Konsument fuhr danach nach Eisenstadt, wo ihm die gefundenen Kennzeichentafeln ausgehändigt wurden. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass er zum Polizeiposten in Schützen fahren solle, welcher aber erst ab 12:00 besetzt sei. Er machte sodann um 12:00 eine Sachverhaltsmitteilung beim Posten in Schützen.

Der Konsument wurde rechtskräftig nach § 4 StVO verwaltunsgrechtlich verurteilt, da er die polizeiliche Meldung über den Unfall nicht bereits in der Nacht sondern erst am Morgen gemacht hatte. Die Kaskoversicherung bezahlte den Schaden zwar gegenüber der Leasinggesellschaft. Danach wollte sie aber gegenüber dem Konsumenten Regress führen und brachte Klage ein. Versicherungsnehmer des Fahrzeuges war der Dienstgebe des Konsumenten.

Im Auftrag des BMASK wurde das Verfahren als Musterprozess vom VKI betreut. Das BG Eisenstadt geht davon aus, dass die Aufklärungsobliegenheit jedenfalls nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Dies wäre aber nach § 6 Abs 3 VersVG erforderlich. Zudem besteht auch kein Verdacht, dass bei unverzüglicher Anzeige ein anderer Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Die Versicherung konnte einen derartigen Verdacht zumindest nicht beweisen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BG Eisenstadt 3.12.2009, 2 C 928/98f
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Beklagtenvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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