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Urteil: Kein Aus für Frankfurter Tabelle

Auch nach dem jüngsten OGH-Beschluss bleibt die Frankfurter Tabelle das was sie auch bisher war: eine Orientierungshilfe für die Gerichte.

Mit Klage vom 23.02.2004 klagte die Bundesarbeitskammer einen Preisminderungsanspruch sowie Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden an. Denn der Traumurlaub einer vierköpfigen Familie in der Dominikanischen Republik hatte sich vor Ort als Albtraum entpuppt. Da das Hotel in einem Sumpfgebiet lag, beeinträchtigte eine Moskitoplage sowohl den Aufenthalt im Freien als auch im Hotelzimmer. Weiters war an ein unbeschwertes Baden im Meer aufgrund der starken Brandung nicht zu denken, und der Strand mit Eselskot verunreinigt. Nicht zuletzt war auch die Nutzung des Pools durch Baulärm und Staub beeinträchtigt.

Sowohl das HG Wien als auch das OLG Wien sprachen die eingeklagten Preisminderungsansprüche und den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden der Höhe nach nicht in vollem Ausmaß zu. Die teilweise Abweisung des Preisminderungsanspruchs des OLG Wien resultierte ua daraus, dass die Erläuterungen der Frankfurter Tabelle für Mängel der einzelnen Unterkategorien einen Gesamtprozentsatz festlegen. In der Leistungsgruppe III, Sonstiges, der die geltend gemachten Mängel zuzuordnen sind, ist der Gesamtprozentsatz 30 Prozent. Aufgrund der zahlreichen Mängel in dieser Kategorie, Moskitoplage, die den Aufenthalt im Freien nahezu unmöglich machte, Unmöglichkeit des Badens im Meer, beeinträchtigte Benützung des Pools, Verschmutzung des Strandes, haben die eingeklagten Preisminderungsansprüche in dieser Kategorie den in den Erläuterungen genannten Gesamtprozentsatz von 30 Prozent überschritten. Da das Berufungsgericht die Zuerkennung darüber hinaus gehender Preisminderungsansprüche wegen der zahlreichen Mängeln in dieser Unterkategorie ua mit der Begründung ablehnte, dass dies zu einer Überschreitung des für diese Kategorie in den Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle festgelegten Gesamtprozentsatzes führen würde, wollten wir in der ao Revision klären, ob und inwieweit die Erläuterungen der Frankfurter Tabelle für die Gerichte beachtlich, und wenn ja, mit welchem Grad der Verbindlichkeit, ebenso als Orientierungshilfe wie die Frankfurter Tabelle selbst oder darüber hinaus beachtlich sind.

Hatte OGH bisher noch nicht Stellung genommen hatte (3 Ob 371/03d). Weiters stützte sich die Revision darauf, dass bisher noch keine Rechtsprechung des OGH zum Vorliegen der Voraussetzungen und zur Höhe des Schadenersatzanspruches nach § 31e KSchG vorliegt. Das OLG Wien hatte nicht die eingeklagten € 60,- pro Person und Tag zugesprochen, sondern nur € 30,- mit der lapidaren, nicht näher ausgeführten Begründung, dass der Urlaub für die Familie nicht vollkommen wertlos gewesen wäre. Auch wurde der eingeklagte Schadenersatz nur für die dreizehntägige Aufenthaltsdauer gewährt, nicht jedoch für den Tag der An- und Abreise, da es an diesen Tagen zu keiner maßgeblichen Beeinträchtigung gekommen sei.

Erstaunlicherweise setzte sich der OGH über die ausgeführten Revisionsgründe hinweg, und wies die Revision mit der Begründung zurück, dass er die Höhe der Preisminderungsansprüche wie auch des Schadenersatzanspruches für entgangene Urlaubsfreuden als einzelfallbezogen beurteilt und nicht als revisionsfähige Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Die Rechtsprechung, wonach die Frankfurter Tabelle eine Orientierungshilfe darstellt, wurde von ihm bestätigt, und keinesfalls verlassen. Ob auch die Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle eine bloße Orientierungshilfe darstellen oder ob diesen ein höherer Grad an Verbindlichkeit zukommt, wie das OLG - wohl verfehlt -ausgeführt hat, bleibt offen.

Insgesamt bestätigt sich mit der Entscheidung der Eindruck, dass die Gerichte die Frankfurter Tabelle tendenziös nutzen. Denn in der Regel kommt es mit dem Hinweis, dass diese nur eine Orientierungshilfe darstellt, zur teilweisen Abweisung von Ansprüchen, deren Höhe in den Sätzen der Frankfurter Tabelle Deckung finden würden. In diesem Fall kam es insofern zu einer Trendwende, da sich das OLG Wien in umgekehrter Richtung der Erläuterungen der Frankfurter Tabelle bediente, und sich an die in den Erläuterungen angeführten Gesamtsätze der Frankfurter Tabelle sklavisch gebunden sah. Auch bezüglich eines weiteren Preisminderungsanspruchs bediente sich das OLG in nicht nachvollziehbarer Weise der Frankfurter Tabelle. So wurde die geltend gemachte Preisminderung wegen des verschmutzten öffentlichen Strandes auch mit der Begründung nicht zuerkannt, dass die Frankfurter Tabelle dafür keine Preisminderung vorsehe, abgesehen davon, sei eine Reinigung des Strandes im Prospekt nicht zugesichert gewesen.

OGH 3.11.2005, 6 Ob 251/05p
Klagsvertreter: RA Dr. Ingrid Bläumauer

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