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Urteil: Kein Ersatz für entgangene Urlaubsfreude bei "Bridge-Reise"

Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude nur dann, wenn immaterielle Nachteile über bloße Unlustgefühle hinausgehen.

Die Konsumenten buchten beim beklagten Reiseveranstalter eine "Bridge-Reise" nach Italien. Im Informationsblatt wurde die Reise wie folgt beschrieben:

"HOTEL: Das Grand Hotel P***** liegt im Ort Castel Volturno, traumhaft schön, zwischen einem Pinienhain und dem hoteleigenen Privatstrand.
Die geräumigen Zimmer verfügen alle über Durchwähltelefon, Minibar, Satellitenfernsehen, individuell verstellbare Klimaanlage, Föhn und Badewanne oder Dusche.

Das Essen wird mit einer superben Mittelmeerküche und internationalen Gerichten in schönen, großzügigen Speisesälen zum Genuss!

An Sportmöglichkeiten stehen Tennis, Minigolf, Boccia und Anderes zur Verfügung. In der Nähe gibt es auch einen 9-Loch Golfplatz. Aber auch kulturell Interessierte kommen auf ihre Kosten! Das Grand Hotel P. befindet sich unmittelbar vor den Campi Flegrei, einem geschichtsträchtigen Gebiet voller archäologischer Fundstücke.

Zahlreiche Ausflugsangebote in die herrliche Natur rund um Neapel, an die Amalfiküste (Positano, Sorrent), zum Vesuv oder mit dem Boot auf die Inseln Ischia oder Capri runden das Angebot ab."

Vor Ort stellte sich heraus, dass das Hotel nicht zwischen Meer und Pinienwald gelegen war und der Sandstrand ein öffentlicher war. Das Hotel lag zudem in einer wenig belebten, verlassenen und verschmutzten Wohngegend. Das Hotel war in keinem neuwertigen Zustand, wirkte vielmehr abgewohnt; Freizeitanlagen waren ungepflegt, der Rasen nicht gemäht. Die Verpflegung war wenig abwechslungsreich. Die Konsumenten verlangten 50% Preisminderung und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in Höhe von 20 Euro pro Tag und Person.

Da die Reise bereits 2003 stattfand, kam § 31e Abs 3 KSchG noch nicht zur Anwendung. Doch durch richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Schadenersatzrechtes war dennoch immaterieller Schadenersatz zu prüfen.
Der OGH ging davon aus, dass immaterieller Schadenersatz auch nach der Pauschalreiserichtlinie nur zustehe, wenn eine "Erheblichkeitsschwelle" der Mängel überschritten sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Mit 30% Preisminderung seien auch ideelle Beeinträchtigungen abgegolten.


OGH 25.4.2007, 3 Ob 220/06h

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