Anlass für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der englischen Verbraucherschutzorganisation OFT und der Firma easyCar - ein Unternehmen, das seine Mietwagen ausschließlich über das Internet anbietet. Das OFT war der Ansicht, eine Bestimmung in den AGB von easyCar verstoße gegen das nationale Fernabsatz-Gesetz, da ein Rücktrittsrecht und das Recht auf vollständige Erstattung der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen nicht zugestanden wurde, wogegen easyCar die Ansicht vertrat, dass die Autovermietung als Vertrag über die Beförderung vom Fernabsatz-Gesetz ausgeschlossen wäre.
Der EuGH gab easyCar recht: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschafts-recht nicht definiert, entsprechend ihrem - Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen.
Unter dem Begriff "Beförderung" sei auch das zur Beförderung dienende Mittel - hier das Mietauto - zu verstehen. Weiters ist eine Abwägung zwischen Verbraucher und Unternehmerinteressen vorzunehmen, wonach die eine Benachteiligung der Autovermietung gegenüber anderen Beförderungsunternehmen (z.B. Bahn) vorliege, wenn bei der Autovermietung ein Rücktrittsrecht gegeben wäre.
Damit ist der Schutz des Verbrauchers im Fernabsatz - auch in Österreich, welches die Ausnahme des Art 3 Abs 2 Fernabsatz-RL insb in § 5f Z 7 KSchG festgeschrieben hat - bei der Buchung von Mietwagen im Fernabsatz nicht gegeben.
EuGH, 10.3.2005, C-336/03
Urteil abrufbar unter http://europa.eu.int/cj/de/transitpage.htm
Urteil: Kein Rücktrittsrecht bei Mietwagen-Buchung über Internet
Der EuGH hat in Rahmen eines Vorabentschei-dungsverfahrens - entgegen dem Schlussantrag der Generalanwältin - die Position eingenommen, dass die Buchung von Mietwagen über das Inter-net als Vertrag über die Erbringung von Dienst-leistungen im Bereich Beförderung zu werten ist. Damit entfällt das Recht des Verbrauchers auf einen Rücktritt iSd Fernabsatz-RL.