Der VKI klagte im Auftrag des BMSG auf Unterlassung und bekam nun in erster Instanz gegen einen Unternehmer Recht, der in Nuweiba/Ägypten Delfintherapien für behinderte Kinder anbot. Durch den Kontakt mit Delfinen und die von diesen ausgestoßenen Schallwellen sollen die Kinder in einen sog "Alphazustand" geraten, der in der Folge für Lernzwecke ausgenützt werden kann. Bevorzugte Anwendungsgebiete: Autismus, Down-Syndrom, Depressionen und neurotische Störungen, autistische Kinder sollen fallweise nach dem Delphinkontakt zu sprechen begonnen haben.
Die Internetseite sowie Prospekte vermittelten den Eindruck, es hielten sich im Therapiezentrum in Nuweiba regelmäßig eine gewisse Anzahl wildlebender Delfine auf, womit eine latent hohe Ultraschallaktivität gegeben sei. Das war bis Herbst 2002 auch der Fall.
Tatsächlich blieben die Delfine ab diesem Zeitpunkt allerdings aus, woraufhin den Kunden der Bustransfer über die Grenze in das 80 km entfernte Eilat in Israel zur Inanspruchnahme von Ersatztherapien mit Delfinen -bzw. die Rückerstattung der Therapiekosten- angeboten wurde. Zwar informierte der Unternehmer in seinem Prospekt 2003 in der Folge interessierte Kunden darüber, dass im Herbst in Nuweiba selten Delfine gesichtet worden waren, ohne jedoch zu erwähnen, dass die Ersatztherapie in politisch heiklem Gebiet - samt zweimal täglichen 80 km Bustransfer und Grenzübertritt - stattfand.
Klagsgegenständlich war, ob der Unternehmer irreführend eine in räumlicher Nähe zum Therapiezentrum stattfindende Delfintherapie angeboten hat, wenn tatsächlich eine tägliche (!) Busreise über 160 km inklusive Grenzübertritt nach Israel in Kauf zu nehmen war.
Das Gericht führte dazu aus, dass die Eltern nichts anderes erwartet hätten, als dass ihre Kinder in Nuweiba mit Delfinen in Kontakt kämen.
Eine Irreführung kann auch im Verschweigen einer Tatsache liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war, wie im vorliegenden Fall.
Das Gericht qualifizierte die Bedingungen der Ersatztherapie als wesentliche Tatsachen, über die der Unternehmer seine Kunden hätte aufklären müssen.
Das Nicht-Erwähnen dieser wesentlichen Umstände habe bei den Kunden in der Folge einen falschen Gesamteindruck hervorgerufen.
In diesem Sinn bedeutete das Verschweigen der Bedingungen, unter denen die Delfintherapie durchgeführt werden konnte, eine irreführende Werbung.
Die Prospekte, aber vor allem die Homepage des Beklagten hätte daher unverzüglich, nämlich schon im September 2002, also nach der erstmaligen Ersatztherapie in Eilat, geändert werden müssen, weshalb das Gericht von einer Wiederholungsgefahr ausging.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Klagenfurt vom 29.6.2004, GZ: 23 Cg 247/02a
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer & Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
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