Der VKI hatte im Auftrag des BMSG auf Unterlassung geklagt und bekam nun auch in zweiter Instanz gegen einen Unternehmer Recht, der in Nuweiba/Ägypten Delfintherapien für behinderte Kinder anbot. Durch den Kontakt mit Delfinen und die von diesen ausgestoßenen Schallwellen sollen die Kinder in einen sog "Alphazustand" geraten, der in der Folge für Lernzwecke ausgenützt werden kann. Bevorzugte Anwendungsgebiete: Autismus, DownSyndrom, Depressionen und neurotische Störungen, autistische Kinder sollen fallweise nach dem Delphinkontakt zu sprechen begonnen haben.
Die Internetseite sowie Prospekte vermittelten den Eindruck, es hielten sich im Therapiezentrum in Nuweiba regelmäßig eine gewisse Anzahl wildlebender Delfine auf, womit eine latent hohe Ultraschallaktivität gegeben sei. Das war bis Herbst 2002 auch der Fall.
Tatsächlich blieben die Delfine ab diesem Zeitpunkt allerdings aus, woraufhin den Kunden der Bustransfer über die Grenze in das 80 km entfernte Eilat in Israel zur Inanspruchnahme von Ersatztherapien mit Delfinen bzw die Rückerstattung der Therapiekosten angeboten wurde. Zwar informierte der Unternehmer in seinem Prospekt 2003 in der Folge interessierte Kunden darüber, dass im Herbst in Nuweiba selten Delfine gesichtet worden waren, ohne jedoch zu erwähnen, dass die Ersatztherapie in politisch brisantem Gebiet - samt zweimal täglichen 80 km Bustransfer und Grenzübertritt - stattfand.
Klagsgegenständlich war, ob der Unternehmer irreführend eine in räumlicher Nähe zum Therapiezentrum stattfindende Delfintherapie angeboten hat, wenn tatsächlich eine tägliche (!) Busreise über 160 km inklusive Grenzübertritt nach Israel in Kauf zu nehmen war.
Grundsätzlich muss ein Unternehmer nicht über alle geschäftlichen Verhältnisse in seiner Werbung Auskunft geben. Allerdings trifft ihn eine Aufklärungspflicht dann, wenn einer Tatsache eine solche Bedeutung zukommt, dass durch ihr Verschweigen das Publikum in die Irre geführt werden kann.
Wirbt der Unternehmer mit freilebenden Tieren zu arbeiten und spricht er Eltern von kranken Kindern mit seinem Angebot an, die sich Therapieerfolge für ihre Kinder erwarten, so ist es nach Meinung des OLG Graz jedenfalls nicht ohne Bedeutung, dass die betroffenen Kinder zusätzlich zur ohnehin schon belastenden Anreise nach Ägypten, die mit einem Flug und Transfer vom Flughafen zum Therapiezentrum verbunden ist, noch weitere belastende Transporte von bis zu vier Stunden täglich für die Reise zur Ersatztherapie nach Israel auf sich nehmen müssen.
Der Beklagte hätte daher in seinem Werbeauftritt darauf hinweisen müssen, welches Ersatzprogramm er für den Fall, dass die freilebenden Delfine ausblieben, anbieten wolle.
Der vorliegende Wettbewerbsverstoß indiziere auch die Wiederholungsgefahr. Zwar habe der Beklagte seine Werbelinie geändert, allerdings ohne je den Wettbewerbsverstoß zuzugestehen noch einen gerichtlichen Unterlassungsvergleich anzubieten. Nachdem Werbelinien leicht abgeändert werden können, sei nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen.
Die ordentliche Revision an den OGH wurde nicht zugelassen.
(LG Klagenfurt 29.6.2004, 23 Cg 247/02a)
OLG Graz 2.2.2005, 6 R 205/04w
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer & Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RAe in Wien