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Urteil: Keine Sammelklagen bei grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften

OGH verneint Verbrauchergerichtsstand, wenn Konsumenten Ansprüche an VKI zur Klage abtreten - Benachteiligung grenzüberschreitender Verbrauchergeschäfte.

Konsumenten, die ihre Ansprüche zum Inkasso an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) abtreten, können sich bei grenzüberschreitenden Verbrauchergeschäften nicht auf den Verbrauchergerichtsstand berufen. Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) - gemäß Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) - entschieden. Damit benachteiligt der Gesetzgeber grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte. Der VKI hatte für Urlauber aus Vorarlberg - die bei einem Schweizer Reiseveranstalter gebucht hatten und sich an einer österreichischen Sammelklage in Wien beteiligen wollten - Antrag auf Verbrauchergerichtsstand gestellt.

Der VKI führt - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) - für eine Reihe von geschädigten Urlaubern eine Sammelklage gegen einen Reiseveranstalter. Dazu haben die Reisenden ihre Ansprüche an den VKI abgetreten.

Der Vorteil einer solchen "Sammelklage nach österreichischem Recht" ist vor allem, dass alle Fälle von einem Richter und mit einem Sachverständigen abzuhandeln sind und auch ein gemeinsamer Streitwert kostenmäßig günstiger ist, als viele einzelne Verfahren mit geringeren Streitwerten. "Sammelklagen dienen der Prozessökonomie sowohl auf Seiten des Gerichtes, als auch auf Seiten der Parteien", fasst Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, zusammen.

Im konkreten Fall hat eine größere Zahl von Reisenden bei der österreichischen Tochter eines internationalen Reiseveranstalters gebucht. Die Sammelklage für diese Personen ist seit einigen Monaten beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien (BGHS) anhängig, derzeit wird ein Sachverständiger bestellt.

Die kleinere Zahl von Reisenden kommt aus Vorarlberg und hat bei der Schweizer Tochter des Reiseveranstalters gebucht. Gemäß Lugano-Übereinkommen können sich Konsumenten bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften auf den Verbrauchergerichtsstand berufen - allerdings entscheidet der OGH, welches Gericht für die Klage zuständig ist.

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