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Urteil: Keine Werbung für chinesisches "Wunderheilmittel"

Ein UWG-Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - ergibt: Arzneimittelwerbung für ein Nahrungsergänzungsmittel ist gesetzwidrig und verboten.

  • "Rheuma, Gicht, Arthrose, Nervenschmerzen, Allergien, ... hat die Kraft von Ling Zhi einfach hinweggezaubert".
  • "Ling Zhi bringt ... viele, zum Teil sogar extrem lebensbedrohende Krankheiten zum Verschwinden".
  • "Ich hatte Haut- und Knochenkrebs" - als Bericht über Heilungen durch das Nahrungsergänzungsmittel Ling Zhi, das von der Prior Produkt Vertriebs GmbH in Liquidation (die Firma ist unter der Marke "Friedrich Müller" auch mit irreführenden Gewinnzusagen bekannt geworden) vertrieben wurde.

Die zitierten Aussagen ließen für das OLG Wien keinen Zweifel daran, dass Ling Zhi nach Art und Form seines In-Verkehrbringens dazu bestimmt sei, diverse Krankheiten zu heilen und zu lindern, bzw. ihnen vorzubeugen und es daher aufgrund seiner subjektiven Zweckbestimmung als Arzneimittel zu qualifizieren.

Das Arzneimittelgesetz erlaubt aber Werbung nur für zugelassene Arzneispezialitäten oder im Arzneibuch genannte, was auf den chinesischen Wunderpilz allerdings nicht zutrifft.

Jegliche Werbung für das Produkt ist daher in Zukunft zu unterlassen, ohne dass es auf die Irreführungseignung oder Wahrheit einzelner Aussagen ankommt.

Die Anwendung des Pilzes in der japanischen Heilkunde und der TCM beruht auf Erfahrungswissen und nicht auf klinischen Studien. Die beworbene heilende Wirkung bei Krebserkrankungen ist nicht nachweisbar. Diese krankheitsbezogenen Aussagen sind daher, wie auch das Erstgericht schon ausführte, ebenso irreführende nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Wien, 17.9.2004, 4 R 108/04p
HG Wien 10.2.2004, 34 Cg 124/02
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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