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Urteil: Kfz-Leasing - zahlreiche Klauseln gesetzwidrig I

VKI gewinnt 26 von 29 Klauseln gegen die Hypo-Leasing Kärnten. Der VKI hatte das Leasingun-ternehmen im Auftrag des BMSK wegen Verwendung rechtswidriger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

Der VKI hat im Auftrag des BMSK gegen die All-gemeinen Leasingbedingungen von 9 großen Lea-singunternehmen Verbandklage eingebracht. Eines dieser Verfahren wird gegen die Hypo-Leasing Kärnten GmbH & Co KG und als Zweitbeklagte gegen die Hypo Alpe-Adria-Leasing GmbH (Kom-plementärin der Erstbeklagten) geführt.

Die Klauseln befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 12/06). Als rechtswidrig erachtete das Gericht folgende Klauseln:

1. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers.

Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG. Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirk-samkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden, derartige Vertragsbestimmungen sind also unwirksam. Die gewählte Formulierung beinhaltet nichts anderes als einen Ausschluss von mündlichen Abreden.

2. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Umsatzsteuer-Forderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen und schließlich für ausstehendes Leasingentgelt verwendet.

Wie bereits vom OGH ausgeführt (6 Ob 684/85), ist eine solche Regelung gröblich nachteilig, wenn sie dazu führt, entgegen der gesetzlichen Dispositivnorm des § 1416 ABGB einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrecht zu erhalten und ein solcher Verzug als Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung vereinbart wurde. Die Klausel ist daher unzulässig.

3.Das Leasingentgelt wird angepasst, wenn es zu
a) einer Erhöhung bzw. Senkung der Anschaffungs-kosten des Leasinggegenstandes samt Nebenkosten bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasingge-genstandes kommt;
b) einer Erhöhung bzw. Senkung oder Neueinführung bzw. einem Entfall öffentlicher Abgaben auf den Leasingvertrag bzw. den Leasinggegenstand kommt;
c) einer Erhöhung bzw. Senkung des nachstehenden Indikators kommt.

Als Indikator dient der Monatsdurchschnitt der Tabelle 2.6. (vormals 3.1.0) der Oesterreichischen Nationalbank für den jeweiligen Beobachtungsmo-nat der veröffentlichten European Interbank Offe-red Rate (EURIBOR). Sollte sich der Indikator gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert nach oben oder nach unten verändern, so ist der Zinssatz im Umfang dieser Veränderung entsprechend anzu-passen. Als Beobachtungsmonate sind die Monate Februar und August eines jeden Jahres für den EURIBOR 6 Monate bzw. die Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres für den EURIBOR 3 Monate heranzuziehen. Eine allenfalls erforderliche Anpassung wird sodann mit den Monaten April bzw. Oktober für den EURIBOR 6 Monate bzw. mit den Monaten Mai, August, No-vember und Feber für den EURIBOR 3 Monate wirksam. Änderungen des Indikators unter 0,5 % für den EURIBOR 6 Monate bzw unter 0,25% für den EURIBOR 3 Monate gegenüber dem jeweiligen Vergleichswert bleiben unberücksichtigt. Bis zur erstmaligen Anpassung des Zinssatzes ist als Vergleichswert der Indikator aus dem Datum des Abschlusses des Leasingvertrages vorangegangenen Beobachtungsmonat heranzuziehen. In weiterer Folge ist als Vergleichswert der für den jeweils vorhergehenden Beobachtungsmonat errechnete Indikator heranzuziehen. Sollte jedoch im vorangegangenen oder in den vorangegangenen Beobachtungsmonaten aufgrund einer Nichterreichung des festgelegten Schwellenwertes keine Anpassung des Zinssatzes erfolgt sein, so ist als Vergleichswert der Indikator jenes Beobachtungsmonates heranzuzie-hen, aufgrund dessen letztmalig eine Anpassung des Zinssatzes erfolgt ist. Falls die Veröffentlichung der obgenannten Indikatoren durch die Oesterreichi-sche Nationalbank überhaupt oder in der derzeitigen Form künftig unterbleiben sollte, wird der Lea-singgeber die Zinsanpassung anhand von Indikato-ren vornehmen, die wirtschaftlich den jetzt vereinbarten Indikatoren so nahe wie möglich kommen. Diesfalls wird der Leasinggeber dem Leasingneh-mer die neuen Indikatoren schriftlich bekannt geben.

Das Gericht führte aus, dass in der Klausel eine Preiserhöhung nicht ausgeschlossen wird, die auf Umstände abstellt, die vom Leasinggeber abhängig sind.

Die Formulierung "Leasinggegenstand samt Nebenkosten" ist weiters intransparent; der Verbrau-cher muss die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können, die gegenständliche For-mulierung ist für ihn jedoch nicht greifbar.

Dasselbe betrifft den Begriff der "öffentlichen Abgaben", es handelt sich hier um eine verpönte "ge-neralklauselhafte Formulierung". Die Klausel ist daher unzulässig.

In der Klausel zum Indikator wird  auch nicht klar, wann auf den 3-Monats- und wann auf den 6-Monats-Euribor abzustellen ist.

4. Eigene Forderungen des Leasingnehmers können nicht mit Forderungen des Leasinggebers aufge-rechnet werden.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 KSchG sind Bestimmungen unzulässig, wonach das Recht des Verbrauchers, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Unternehmer anerkannt worden sind. Gegenständliche Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

5. Wird die Benützung des Leasinggegenstandes aus Gründen, die nicht im Verschulden des Leasinggebers liegen, verhindert, so beeinträchtigt dies nicht die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung des Leasingentgeltes. Dies gilt auch dann, wenn der Leasinggegenstand nach Übernahme zufolge gesetzlicher oder behördlicher Regelungen nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden kann.

Das Gericht führt aus, dass gegenständliche Klausel keinen Unterschied macht zwischen dem Zeitraum vor und nach der Übergabe. Die Überwälzung der Sachgefahr auch vor dem Zeitpunkt der Übergabe, ist unzulässig.

6. Der Leasinggegenstand und der Lieferant wurden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt. Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen.

Das Gericht verweist auf 9 Ob 15/05d: Die Bestäti-gung der Kenntnisnahme und des Einverständnisses enthält eine Tatsachenbestätigung, die dem Verbraucher die Rechtsdurchsetzung erschweren kann und daher problematisch ist. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und ist daher unzulässig.

7. Der Leasinggeber haftet daher weder für Pflich-ten des Lieferanten oder der Wartungsfirma, noch für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des Leasinggegenstandes, noch für Schäden aus dessen Gebrauch, es sei denn, dass solche Erklärungen vom Leasinggeber stammen, von diesem bestätigt wurden oder der Schaden vom Leasinggeber oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet ist, und sofern sich nicht aus dem Konsumentenschutzgesetz oder Pro-dukthaftungsgesetz anderes ergibt.

Das Gericht verweist auf 6 Ob 507/95: Dort wird ausgeführt, dass die Sachverschaffungspflicht un-mittelbare Konsequenz der Nutzungsverschaffungspflicht wäre und eine Freizeichnung von der erstma-ligen Verschaffungspflicht gegen die guten Sitten verstoßen würde, die Hauptpflicht des Leasingge-bers dürfe nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden. Gegen-ständliche Formulierung stellt eine Freizeichnung für leichte Fahrlässigkeit auch für diesen Fall dar. Auch diese Klausel ist daher unzulässig.

9. Der Leasinggeber tritt dem Leasingnehmer alle Rechte und Pflichten hinsichtlich der Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung gegenüber dem Lieferanten ab. Der Leasingnehmer nimmt diese Abtretung an und verzichtet darauf, derartige Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend zu machen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber in all diesen Punkten schad- und klaglos zu halten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Leasingneh-mers gegenüber dem Leasinggeber werden hiervon nicht berührt.

Das Gericht spricht hierzu aus, dass der Erfüllungsanspruch des Leasinggebers nicht überwälzt werden kann. Dieser Vertragpunkt ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

10. Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab.

Auch diese Klausel beinhaltet einen Ausschluss von mündlichen Abreden. Siehe Klausel 1.

12. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund immer - ist der Leasinggegenstand vom Leasingnehmer nach Wahl des Leasinggebers entweder transportfähig verpackt zur Abholung bereitzuhalten oder an die vom Leasinggeber angegebene inländische Übernahmestelle zurück zu liefern. Kosten und Gefahr der Demontage, Verpackung und Übersendung trägt der Leasingnehmer. Verzögert der Leasingnehmer die Rückstellung, ist er vorbehaltlich weiterer Ansprüche zur Fortzahlung des Leasingentgeltes bis zur tatsächlichen Rückstellung verpflichtet. Darüber hinaus ist der Leasinggeber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Leasingobjekt zu verschaffen.

Nach der gegenständlichen Klausel wäre es möglich, dass die Vorführung des Objektes an jedem beliebigen Ort verlangt wird, und zwar gleichgültig, ob dieser Ort für den Kreditnehmer zumutbarerwei-se erreichbar ist. Damit verwirklicht die Bestimmung aber einen schwerwiegenden Eingriff in das Gebrauchsrecht.

Gegen die Formulierung, dass die Kosten und die Gefahr für Demontage, Verpackung und Übersen-dung der Leasingnehmer trägt, ist einzuwenden, dass das nicht für den Fall der vom Leasinggeber verschuldeten Vertragsauflösung gelten kann. Die Formulierung der AGB nimmt jedoch keine Rücksicht darauf.

Dieselbe Überlegung hat hinsichtlich der Möglichkeit der Einbringung einer Besitzstörungsklage und den Verzicht darauf zu gelten.

Die Klausel erweist sich daher in ihrer Gesamtheit als nicht zulässig.

13. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemä-ßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlösung und diesem kalkulierten Restwert zur Abde-ckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung promt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75%.

Der VKI argumentierte, dass die Differenz auch durch eine zu niedrige Kalkulation oder eine zwi-schenzeitig stattgefundene technische oder wirtschaftliche Entwicklung verursacht worden sein könnte, die zu einer schlechteren Verwertbarkeit des Objektes führen würde.

Die Formulierung ist laut Gericht verschuldensunabhängig zu sehen und daher ist ein Fall nicht auszuschließen, der unter § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fällt. Dem "Zweiseitigkeitsgebot" würde es nun-mehr entsprechen, auch im Fall eines Mindererlöses die Aufteilung 75:25 vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass dem steuerlich etwas entgegenste-hen würde.

14. Gerät der Leasingnehmer trotz Mahnungen und Nachfristsetzung von zwei Wochen mit zwei fälligen Leasingentgelten oder mit anderen aus dem Leasingvertrag fälligen Zahlungen in Verzug, hat der Leasinggeber das Recht den Leasingvertrag unter Wahrung seiner Ansprüche nach Punkt 11 dieses Vertrages vorzeitig aufzulösen.

Es entspricht ständiger Rechtssprechung, dass § 13 KSchG auf Verträge über wiederkehrende Leistun-gen und somit auf Finanzierungsleasingverträge anzuwenden ist. In der gegenständlichen Formulie-rung fehlt vor allem der Hinweis auf die 6-Wochenfrist. Die Klausel ist in dieser Form also ebenfalls unzulässig.

15. Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von EUR 21,80 zu bezahlen.
Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehen-den, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, so dass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft.

Eine Vereinbarung ist gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferen-ziert sämtliche Kosten der Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Das Fehlen eines Hinweises darauf, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, macht die Klausel intransparent, weil dieser sich veranlasst sehen könnte, Betreibungskosten auch dann zu ersetzen, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen würde.

Das Recht des Leasinggebers auf Geltendmachung eines auch pauschalierten Schadenersatzes ist lt Gericht unbestritten, ebenso kann vorausgesetzt werden, dass es sich bei den gegenständlichen Mahnungen um einen solchen handelt, sodass eine Pauschalierung also zulässig wäre, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs 3 ABGB). Das lässt sich vorweg nicht sagen, weil theoretisch auch eine geringfügige Schulde (zB € 2,--) zu dem selbem Ergebnis führen würde als eine solche, die einen Ersatz in der pauschalierten Höhe rechtfertigen würde.

Die Klausel erweist sich daher zur Gänze als nicht zulässig.

16. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasing-vertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit frist-los durch schriftliche Erklärung aufzulösen:
a) wenn der Leasingnehmer die Übernahme des Leasinggegenstandes verweigert,…

Die Klausel steht im Widerspruch zu Klausel Nr 8. Es ist nicht klar, welche im Einzelfall zum Tragen ist. Gegenständliche Klausel ist daher intransparent und somit nicht zulässig.

17. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasing-vertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit frist-los durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…b) im Falle des Zahlungsverzuges gemäß Punkt 9,…

Punkt 9 der AGB (siehe oben unter Klausel 14 und auch 15) wurde vom Gericht als nicht zulässig er-klärt. Gegenständliche Klausel verweist auf Punkt 9 der AGB. Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, muss zwingend auch zur Unzu-lässigkeit der verweisenden Bestimmung führen.

18. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasing-vertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit frist-los durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…c) bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, insbesondere hinsichtlich Bestim-mungen nach Punkt 6 und 8,…

Die Klausel erweist sich als unzulässig, weil auf zum Teil unzulässige Vertragspunkte verwiesen wird.

19. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasing-vertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit fristlos durch schriftliche Erklärung aufzulösen:
...d) wenn sich die wirtschaftliche Lage des Lea-singnehmers oder für ihn haftender Personen we-sentlich verschlechtert, hinsichtlich der Genannten insbesondere bei außergerichtlichen Ausgleichsver-einbarungen, Zahlungseinstellungserklärung, Er-öffnung eines Vor- oder Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides oder Einleitung von Exekutionsverfahren,…

Der VKI brachte vor allem einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Klausel unzulässig ist, nach der der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag  zurücktreten kann.

Es ist hierfür ausschließlich entscheidend, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Ver-tragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtstellung - unzumutbar wird. Dies ist aber erst dann der Fall, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht gesagt werden. Die Klausel erweist sich daher als unzulässig.

20. Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasingvertrag in den nachstehenden Fällen jederzeit frislos durch schriftliche Erklärung aufzulösen: ...
…e) bei Tod. Handlungsunfähigkeit oder Einstellung des laufenden Geschäftsbetriebs des Leasing-nehmers,…

Das Gericht verweist hier auf seine Begründung zu Klausel 19.

21. Bei Auflösung des Vertrages vor der gemäß Punkt 5 vereinbarten Vertragsdauer gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschul-den des Leasingnehmers, somit auch bei einer ein-vernehmlichen Auflösung, ist der Leasinggeber so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Lea-singnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber die Leasingentgelte nicht im Sinne des Punktes 9 vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertrags-ende noch ausstehenden Leasingentgelte und der kalkulierte (vereinbarte) Restwert zu, abgezinst zur jeweils geltenden Sekundärmarktrendite (SMR) Emittenten gesamt (früher: Anleihen im weiteren Sinne ohne Bundesobligationen) lt. Tabelle 3.2 der statistischen Monatshefte der Österreichischen Nationalbank, abzüglich 3 Prozentpunkte.

Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch allfällige Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauf-lösung, weiteres Kosten für Rücknahme, Sicherstel-lung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Ver-wertung des Leasinggegenstandes samt allen Ne-benkosten hinzuzurechnen.

Gutzuschreiben ist dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasinggegens-tandes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim Leasinggeber.

Das Gericht meinte, dass die Klausel die identen Rechtsfolgen mit verschiedenen Ursachen verknüpft, was jedenfalls eine gröbliche Benachteili-gung des Leasingnehmers darstellt. Es kann sicher nicht sein, dass - um ein Beispiel zu nennen - eine Vertragsauflösung, die aus dem Verschulden des Leasinggebers stattfindet, die identen Rechtsfolgen hat, wie wenn das Verschulden den Leasingnehmer trifft. Die Klausel ist daher bereits deswegen unter Hinweis auf § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.

22. Die Mietvorauszahlung ist ein einmaliges, zu-ätzlich zu den vereinbarten Leasingzahlungen zu entrichtendes Entgelt, welches bei der Berechnung der Leasingrate bereits enthalten ist. Die Berück-sichtigung erfolgt in Form einer Kürzung der Kalkulationsbasis. Im Falle einer vorzeitigen Leasing-vertragsauflösung ist eine Rückzahlung der Mietvorauszahlung an den Leasingnehmer ausgeschlos-sen.

Das Gericht verweist hier auf die Begründung zu Klausel 21, da auch in Klausel 22 für jeden Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt und die Rück-zahlung der Mietvorauszahlung immer ausschließt. Dies ist ebenso gröblich benachteiligend.

23. Ein vom Leasingnehmer geleistetes Depot dient der Sicherstellung des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag. Das Depot ist unverzinst, seitens des Leasingnehmers nicht aufrechenbar und wird bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages nach Vertragsende und Durchführung der Endab-rechnung dem Leasingnehmer rückerstattet oder verrechnet.

Das Gericht sprach aus, dass die Klausel im Wider-spruch mit den aufgrund der Angaben des Prokuris-ten der Erstbeklagten getroffenen Feststellungen steht: "Sowohl Mietvorauszahlungen als auch Kau-tion reduzieren die Kalkulationsgrundlage. Beide Beträge werden vom Anschaffungswert abgezogen, auf Basis des Restwertes samt Verzinsung erfolgt sodann die Kalkulation. Dies betrifft auch den De-potbetrag. Wenn beispielsweise die Anschaffungs-kosten € 10.000,-- sind und € 2.000,-- erliegen im Depot, ist die Kalkulationsgrundlage € 8.000,-- und nur auf dieser Basis wird das Benützungsentgelt berechnet."

Die Zahlungen teilen also nicht das tatsächliche Schicksal eines Depots und sind aus diesem Grund unzulässig.

24. Erklärungen im Bezug auf das Vertragsverhält-nis erfolgen auf Leasinggeberseite ausschließlich durch den Leasinggeber selbst.

Gemäß § 10 Abs 1 KSchG erstreckt sich eine Voll-macht, die ein Unternehmer erteilt hat, im Verkehr mit Verbrauchern auf alle Rechtshandlungen, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen. Eine Beschränkung ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie im bewusst war. Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formlo-ser (zB mündlicher) Erklärungen auch eines Vertre-ters des Unternehmers vertraglich nicht ausge-schlossen werden. Diese Bestimmung wendet sich gegen die Praxis, dem Verbraucher durch diverse mündliche Zusagen des Unternehmervertreters den Abschluss schmackhaft zu machen und später dar-auf hinzuweisen, dass mündliche Zusagen durch den Vertreter nicht getroffen werden dürfen.

Die gegenständliche Klausel verstößt somit gegen beide genannten Absätze des § 10 KSchG.

25. Alle Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

Siehe zuvor Klausel 24.

26. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Klagenfurt, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich mög-lich ist.

Der OGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall (4 Ob 221/06p) bereits darauf hingewiesen, dass das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verlangen würde, dass Inhalte und Tragweite vorgefaßter Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschau-bar sind, eine Klausel dürfe die Rechtslage nicht verschleiern. Gegenständliche Klausel vermittelt ein unrichtiges Bild von der Rechtslage und verstößt damit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

27. Der Leasingnehmer erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit ein-verstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag vom Leasinggeber zum Zweck der Verwaltung au-tomationsunterstützt verarbeitet werden. Der Lea-singnehmer erklärt sich weiters einverstanden, dass der Leasinggeber nachstehende Daten an die Klein-kreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870 eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Verbindlichkeit, Rückführungsmodalitäten sowie Schritte des Leasinggebers im Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der vorstehend angeführten Daten durch den Empfänger an andere Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen.

Der Klausel mangelt es laut Gericht an Bestimmtheit, da sie regelt, dass die Übermittlung an den KSV zum Zweck der Weitergabe an andere Kreditinstitute usw geschieht, ohne genau anzugeben welche Institutionen gemeint sind.

Das Fehlen eines Hinweises auf das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht führt ebenfalls zu einer Verletzung des Transparenzgebotes, da dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.

29. Sollte der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Fahrzeuges in Verzug geraten, ist der Leasing-geber berechtigt, sich unmittelbar und auch gegen den Willen des Leasingnehmers, der auf eine Besitzstörungsklage verzichtet, Besitz am Fahrzeug zu verschaffen.

Für das Gericht ist diese Klausel überraschen und nachteilig und somit unzulässig iSd § 864a ABGB.

Folgende drei Klauseln erachtete das LG Klagenfurt als zulässig:

8. Der Leasingnehmer hat die Pflicht, rechtzeitig die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen und raschen Inbetriebnahme und Betrieb des Leasingobjektes auf seine Kosten und Gefahren zu schaffen und ist zur Übernahme am vereinbarten Ort und zur bedungenen Zeit verpflichtet, wenn das Leasingob-jekt dem bedungenen Gebrauch entspricht und die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt.

Kommt der Leasingnehmer diesen Übernahmepflichten nicht nach, kann der Leasinggeber nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Die klagende Partei hatte hier zum einen einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vorgebracht, weil dem Leasingnehmer dadurch die wahre Rechtslage verschleiert wird, dass er jedenfalls im Falle eines mangelhaften LO die Übernahme des LO verweigern kann (und nicht nur in den Fällen, in denen das Leasingobjekt nicht dem bedungenen Gebraucht entspricht und die Lieferung nicht ordnungsgemäß erfolgt). Zum anderen wurde ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB damit begründet, dass von den gesetzlichen Regeln des Annahmeverzugs stark abgewichen wird.

Das Gericht sah keinen Gesetzesverstoß; der Leasingnehmer würde durch die Bestimmung in seinen ihm gesetzlich zustehenden Rechten nicht eingeschränkt.

11. Der Leasingnehmer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Leasingvertrag weder durch eingeschränkte oder unmögliche Verwendbarkeit des Leasinggegenstandes, sei dies durch Beschädi-gung, rechtliche, technische oder wirtschaftliche Unbrauchbarkeit noch durch Zufall oder höhere Gewalt berührt wird. Die Pflicht zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt dadurch aufrecht.

Die klagende Partei sah hier vor allem eine - unzulässige - Einschränkung der Gewährleistungsrechte. Gegenständliche Klausel würde nämlich de facto das Recht auf Preisminderung und Wandlung in gewissen Fällen ausschließen.

Das Gericht führte aus, dass nach hM beim Finanzierungsleasing die Sachgefahr des erst einmal gelieferten Leasingobjekts und die Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden darf, sofern er wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen. Das Gericht meint, dass sich gegenständliche Klausel - für jeden Leser nachvollziehbar - auf den Zeitraum nach Übergabe bezieht und daher zulässig sei.

28. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass der Leasinggeber im Falle eines eventuellen Scha-dens am Leasingobjekt für den Verwaltungsauf-wand bei der Abwicklung dieses Schadens einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von EUR 72,67 zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in Rechnung stellen kann.

Das Gericht führte aus, dass in diesem Fall eine Pauschalierung des Verwaltungskostenbeitrages zulässig sei, da der Büroaufwand für Schadensabwicklungen im Wesentlichen gleich bleibe und von der Höhe des Schadens unabhängig sei.

Dem Einwand des VKI, dass hier ein Verstoß gegen das Preisauszeichnungsgesetz vorliege, weil dem Leasingnehmer nicht unmittelbar verständlich ist, wie hoch der Spesenersatz für ihn tatsächlich aus-fällt, entgegnete das Gericht, dass es für den Lea-singnehmer doch die Summe ausrechenbar sei. Das Gericht erachtete diese Klausel daher als zulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Klagenfurt, 24 Cg 110/07v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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