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Urteil: Kfz-Leasing - zahlreiche Klauseln gesetzwidrig II

VKI gewinnt 39 von 39 Klauseln gegen die VB Leasing Finanzierungsgesellschaft m.b.H. Der VKI hat das Leasingunternehmen im Auftrag des BMSK wegen Verwendung rechtswidriger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

Der VKI hat im Auftrag des BMSK gegen die Allgemeinen Leasingbedingungen von 9 großen Lea-singunternehmen Verbandklage eingebracht. Eines dieser Verfahren wird gegen die VB Leasing Finan-zierungsgesellschaft m.b.H. geführt.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln 1, 2, 3, 5, 11, 12, 15, 20, 23, 32, 33, 36, 37, 38 und 39. Diese Klauseln waren bereits aus diesem Grund für unzulässig zu erklären, weshalb zu diesen Klauseln eine rechtliche inhaltliche Erörterung unterblieb.

Als rechtswidrig erachtete das Gericht daher folgende Klauseln:

1.  An diesen Antrag ist der Leasingnehmer drei Monate ab Antragstellung gebunden.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

2. Der Leasingnehmer nimmt weiter zur Kenntnis, dass diese Daten in angemessenem sachlich ge-rechtfertigtem Umfang zum Zwecke des Gläubigerschutzes weitergegeben werden, sodass der Lea-singgeber auch bereits vor Inkrafttreten des Vertrages Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers bzw seines Unternehmens erhält.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

3. Der Leasingnehmer, im folgenden kurz LN genannt, hat das Leasingobjekt, im folgenden kurz LO genannt, selbst beim Lieferanten ausgesucht und auf seine Eignung und Verwendungstauglichkeit, auch im Hinblick auf behördliche Vorschriften, geprüft. Die Liefer- und Preisbedingungen des Lieferanten sind dem LN bekannt.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

4. Die Preis- und Sachgefahren liegen daher sowohl bis zur Übergabe des LO sowie auch nachher beim LN. Diese Gefahren treffen den LG ausschließlich nur dann, wenn ihn grobe Fahrlässigkeit trifft.

Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauches der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten und trägt dieser deshalb auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

5. Bei Nichtauslieferung des LO hat der LN gegen-über dem LG keinerlei Ansprüche, es sei denn, den LG trifft grobe Fahrlässigkeit.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

6. Der LN hat für den Fall, dass das LO nicht über-geben wird, in jedem Fall dem LG alle Aufwendun-gen samt Zinsen und Spesen, welche im Zusammen-hang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere durch Leistungen an Dritten entstanden sind, zu ersetzen.

Da die Klausel nach dem Wortlaut auch jene Fälle umfasst, in denen den Leasingnehmer keinerlei Verschulden an der nicht erfolgten Übergabe des Leasingobjektes trifft, ist sie nichtig gem § 879 Abs 3 ABGB.

7. Der LN hat dem LG gegenüber sowohl hinsicht-lich seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse wie auch hinsichtlich faktischer Umstände über das gegenständliche Geschäft uneingeschränkt wahre Angaben zu machen. Unrichtige Angaben durch den LN berechtigen den LG in jedem Vertragsstadium vom Vertrag zurückzutreten, sowie darüberhinaus das positive Vertragsinteresse als Schadenersatz zu verlangen.

Aus § 6 Abs 2 Z 1 KSchG folgt, dass der Unter-nehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten darf. Er muss ein begründetes Interesse am Rücktritt haben, damit dieser als sach-lich gerechtfertigt angesehen werden darf. Der OGH verneinte in diesem Zusammenhang etwa die Zuläs-sigkeit einer Klausel, wonach die Bank generell das Kreditverhältnis kündigen kann, wenn der Kredit-nehmer (irgendwelche) unrichtige Angaben ge-macht hat (5 Ob 266/02g).

8. Bei Übernahme des LO hat der LN dieses auf Mängel zu überprüfen und ein Protokoll über allfäl-lige Mängel zu erstellen, und dieses an den LG zu übersenden. Falls dies unterlassen wird, treffen den LN sämtliche sich daraus ergebenden Nachteile. Nicht protokollierte Nachteile gehen zu Lasten des LN. Sofern es bei der Übernahme des LO nicht zur Unterzeichnung des Protokolls kommt, ist die fakti-sche Übernahme des LO von der gleichen Wirkung wie die Unterzeichnung des Protokolls.

Im Verbrauchergeschäft kann nicht wirksam die Verpflichtung zur Mängelrüge getroffen werden, weil dadurch die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers eingeschränkt werden (§ 9 KSchG); ebenso wenig zulässig ist eine Klausel, nach der Übernehmer verpflichtet ist, jede Lieferung sofort auf Mängelfreiheit zu untersuchen und wonach Rügen innerhalb einer Woche schriftlich mitzutei-len sind. Gegenständliche Klausel verstößt daher gegen § 9 KSchG und ist somit unzulässig.

9. Sollte das LO Mängel aufweisen, haftet der LG hierfür nicht, da die Auswahl des LO in die Sphäre des LN fällt. Der LN ist daher verpflichtet, alle Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprü-che im Interesse des LG ungesäumt auf seine Kos-ten zu verfolgen. Der LG kann diese Ansprüche im eigenen Namen als Eigentümer des LO, jedoch auf Kosten und Gefahr des LN geltend machen. Der LG kann jedoch auch verlangen, daß der LN diese Ansprüche nach Abtretung derselben an den LN auf eigene Kosten und Gefahr durchsetzt. Bei Abtretung von Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsan-sprüchen an den LN haftet der LG nicht für deren Einbringlichkeit.

Der Formulierung vorliegender Klausel zur Folge sollten dem Leasingnehmer grundsätzlich keinerlei Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche und somit auch die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages (§ 1052 ABGB) dem Leasinggeber gegenüber nicht zustehen, womit auch Fälle umfasst wären, in denen bereits eine Hauptpflicht des Leasinggebers nicht gehörig erbracht wurde. Ein solcher Ausschluss bzw auch die Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 1052 ABGB ist jedoch gemäß § 6 Abs 1 Z 6 KSchG bei Verbrau-chergeschäften unzulässig.

Auch die den Leasingnehmer treffende Ersatzpflicht sämtlicher Betreibungskosten sowie die Verpflich-tung, ihm abgetretene Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, stellt eine gröbliche Benachtei-ligung dar.

10. Den LN trifft auch das Risiko des zufälligen Untergangs sowie das Risiko der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des LO. Bei Untergang des LO steht es dem LG frei, entweder das Leasingver-tragsverhältnis vorzeitig aufzulösen und den Ver-trag im Sinne des Pkt. 7. der ALB vorzeitig abzu-rechnen, oder aber auch vom LN zu verlangen, dass dieser das LO durch ein gleichwertiges ersetzt.

Der Leasinggeber trägt jedenfalls bis zur Übergabe des Leasingobjekts die Sach- und Preisgefahr. Mangels Differenzierung in gegenständlicher Klau-sel würde den Leasingnehmer das Risiko des zufäl-ligen Untergangs der Sache bereits vor Übergabe treffen, woraus jedenfalls eine gröbliche Benachtei-ligung gem § 879 Abs 3 ABGB resultiert.

Entscheidet sich der Leasinggeber dafür, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt durch ein Gleichwertiges zu ersetzen hat, führt dies zu einer doppelten finanziellen Belastung des Leasingneh-mers, der nämlich zum einen weiterhin die Leasing-raten zu begleichen hat und darüber hinaus eine neue gleichwertige Sache anzuschaffen hätte. Auch das stellt eine gröbliche Benachteiligung dar.

11. Für Verbrauchergeschäfte werden die zwingen-den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewähr-leistung nach dem KSchG durch die vorstehenden Punkte nicht berührt.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

12. Das LO ist betriebsgewöhnlich zu nutzen. Bei überdurchschnittlicher Abnutzung hat der LN ent-sprechend Ersatz zu leisten.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

13. Änderungen des LO sind nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet. Alle Einbauten, wie auch Ersatzteile, gehen nach Beendigung des Vertrages kostenlos in das Eigentum des LG über. Der LN verpfändet alle eingebauten Teile für allfällige Forderungen des LG aus diesem Vertrag. Übliche Einbauten im KFZ wie z.B.: Radio bleiben - sofern sie nicht durch den LG finanziert worden sind - im Eigentum des LN. Bei Vertragsbeendigung und Entfernung solcher Einbauten ist durch den LN der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

Von der Beklagten wurde anerkannt, dass die Klausel mit ihrem Gebot der Schriftlichkeit gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers nicht ausgeschlossen werden kann.

Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil sie in sich widersprüchlich und undeutlich ist. Einerseits sollen alle Einbauten kostenlos in das Eigentum des Leasinggebers übergehen, andererseits sollen übliche Einbauten im Eigentum des Leasingnehmers bleiben. Was übliche Einbauten sind, wird auch durch die Anführung eines Beispieles nicht annähernd definiert.

Auch ist gröblich benachteiligend für den Leasing-nehmer, wenn alle Einbauten kostenlos in der Ei-gentum des Leasinggebers übergehen.

14. Bei vorübergehender Unbrauchbarkeit oder eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des LO hat der LN die vereinbarten Leasingentgelte in voller Höhe zu entrichten. Eine Entgeltminderung ist ausge-schlossen.

Gegenständliche Klausel unternimmt keinerlei Differenzierung zwischen dem Zeitraum bis bzw nach erfolgter Übergabe des Leasingobjekts durch den Leasinggeber. Soweit der Leasinggeber seiner Hauptpflicht noch nicht nachgekommen ist, ist ein gänzlicher Ausschluss des § 1052 ABGB jedenfalls unzulässig.

15. Der LN hat das LO bis zur Rückstellung am vereinbarten Standort zu belassen. Eine Standort-änderung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LG gestattet.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

16. Die Anpassung des Leasingentgelts wird erfolgen, wenn sich der EURIBOR für 3-Monats-Gelder gemäß der vom Direktorium der OeNB veröffentlichten Tabelle 3.1.0 um mindestens 10 % verän-dert, wobei eine kaufmännische Rundung auf das nächste volle Achtel erfolgt. Ausgangsbasis ist der jeweilige Monatsdurchschnitt für den Monat der Anbotstellung. Im Falle einer Änderung gilt als neue Ausgangsbasis der der Änderung zu Grunde gelegte Wert. Die so vorzunehmende Anpassung bezieht sich auf den im Leasingentgelt enthaltenen Zinsanteil.

Vorliegende Klausel berechtigt den Leasinggeber zur Anpassung des Leasingentgeltes unter Bezug-nahme auf den im Leasingentgelt enthaltenen Zins-anteil. Eben dieser ist jedoch weder in gegenständlicher Klausel, noch im Leasingantrag explizit angeführt und kann von einem "Durchschnittsverbraucher" auch nicht ermittelt werden, weshalb bereits aus diesem Grund eine etwaige Entgeltanpassung für den Leasingnehmer im Voraus nicht abschätzbar bzw im Nachhinein nicht überprüfbar ist (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 3 KSchG).

Im Übrigen eröffnet die Klausel grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Entgelterhöhung bereits in-nerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschließung, worin weiters ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zu sehen ist.

17. Bei Änderungen und Neueinführung von Steuern und Abgaben, welche den LG betreffen und in sei-nem Unternehmen nachgewiesene Kosten auslösen, ist der LG berechtigt, das Leasingentgelt so anzu-passen, dass diese Kosten neutralisiert werden. Das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitions-begünstigungen, welchen bei Abschluss des Lea-singvertrages eine Kalkulationsgrundlage darstell-ten. Sollten Steuern wegfallen oder Steuersätze reduziert werden, so wird das Leasingentgelt ent-sprechend ermäßigt.

Die Klausel ermöglicht dem Leasinggeber auch eine Entgelterhöhung innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsschließung, worin weiters ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zu sehen ist.

Darüber hinaus verstößt die Klausel wegen ihrer Unbestimmtheit gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

18. Für den Fall des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe des zum Zeitpunkt der Mahnung dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Zinssatzes zzgl. eines Aufschlages von 5 %-Punkten vereinbart.

Wie bereits zu Klausel 16 ausgeführt, liegt keine ausreichende Bestimmbarkeit des dem Leasingver-trag zugrundeliegenden Zinssatz vor. Der Leasing-nehmer kann daher den in dieser Klausel angeführ-ten Verzugszinssatz nicht erkennen und bestimmen, weshalb ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt.

19. Außerdem hat der LN für jede Mahnung eine Mahngebühr von EUR 10,-- zu entrichten, sowie alle darüber hinausgehenden Kosten des LG, welche durch den Verzug veranlasst wurden, insbeson-dere Interventionsgebühren von Mitarbeitern und Beauftragten des LG sowie sämtliche Kosten zur Sicherung des Eigentums des LG am LO zu tragen.

Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betrei-bungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbrin-gung der Forderung notwendigen Kosten zu erset-zen sind, ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

20. Der LG haftet nicht für Schäden aus dem Betrieb und Gebrauch des LO, auch nicht für Schäden aufgrund eines fehlerhaften Produktes, da alle dies-bezüglichen Gefahren der LN zu tragen hat. Sollten derartige Ansprüche an den LG herangetragen werden, hat der LN diesen schad- und klaglos zu halten. Da der LN auch die Gefahr für den Verlust und Untergang des LO trägt, wird vereinbart, dass der LN das LO gegen alle diese Risiken versichert. Sollte der LN dieser Verpflichtung nicht nachkom-men und hält es der LG für notwendig, diese Risiken zu decken, ist der LG auf Gefahr und Kosten des LN berechtigt, eine Ersatzvornahme hinsichtlich des Versicherungsabschlusses zu tätigen.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

21. Für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Abwicklung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen ist der LG berechtigt, dem LN eine pauschale Abwicklungsgebühr von EUR 45,-- inkl. USt. pro Schadensfall zu verrechnen.

Der Klausel ist nicht zu entnehmen, um welche Aufwände es sich hier handelt. Zumal nicht nach-vollziehbar ist, weshalb bei jeglicher Art von Unfall eben dieser Aufwand erforderlich und vor allem in dieser Höhe zu ersetzen sein soll, liegt ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor.

22. Der LG ist berechtigt, den Leasingvertrag ins-besondere vorzeitig aufzulösen, wenn: ...
b) der LN trotz schriftlicher Aufforderung in einem Verstoß gegen eine wesentliche Bestimmung des Vertrages beharrt;
c) der LN stirbt oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des LN eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgewiesen wurde;
e) gegen den LN mehr als zwei Exekutionsverfahren anhängig sind oder der LN seine Zahlungen ein-stellt.

Gemäß § 6 Abs 2 Z 1 KSchG darf der Unternehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten. Nach allgemeinen Regeln ist maßgeblich, ob einem Vertragspartner die Fortsetzung des Schuldverhältnisses - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wurde. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.

23. Bei Auflösung eines Vertrages gemäß Punkt 6.1. ist der LG auch berechtigt, alle anderen mit dem LN allenfalls bestehenden Leasingverträge fristlos aufzulösen und vorzeitig abzurechnen.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

24. Sofern ein Leasingvertrag nach den Bestimmungen des Pkt. 6. der ALB vorzeitig aufgelöst wird oder durch den Masseverwalter oder den Ausgleichsschuldner gekündigt wird, hat der LN folgende Leistungen als Schadenersatz zu erbringen: a) sämtliche zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung aufgelaufenen Zahlungsrückstände in bekanntgegebener Höhe einschließlich aufgelaufener Kosten und Verzugszinsen gemäß Pkt. 4.5. der ALB; b) alle künftigen Leasingentgelte bis zum Ende der Kündigungsverzichtsfrist, welche barwertmäßig abzuzinsen sind (Als Abzinsungszinssatz gilt der zum Zeit-punkt der Auflösung bekannte, von der OeNB veröffentlichte Basiszinssatz abzüglich 1 %-Punkt); c) den kalkulierten Restwert; d) die gesamte USt. zu allen Nettobeträgen, soferne nicht Schadenersatz begehrt wurde.

Hier liegt eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB vor, zumal aus der inkriminierten Klausel ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des Leasinggebers abzuleiten ist.

25. Von dieser Leistungspflicht des LN sind in Abzug zu bringen: a) 85 % der Verwertungserlöse des LO mit Valuta-Eingang derselben; ...d) Im Falle einer Verwertung durch einen Anschlussleasingvertrag, 85 % des der Berechnung des Leasingentgelts zu Grunde gelegten Anschaffungswertes, und zwar mit dem Tag der Fälligkeit des ersten Leasingentgelts;…

Von dieser Klausel sind wiederum sämtliche Fälle der vorzeitigen Vertragsauflösung umfasst, daher auch jene, an denen den Leasingnehmer kein Ver-schulden trifft (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).

26. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde auch immer - ist der LN verpflich-tet, je nach Anweisung des LG, das LO unverzüglich in ordnungsgemäßem Zustand auf seine Gefahr und Kosten, an einen von diesem bestimmten Ort innerhalb der Republik Österreich zurückzustellen, oder transportfähig verpackt zur Abholung bereitzuhalten.

Die Rückstellung kann etwa auch zur Unzeit und an einen dem Leasingnehmer nicht zumutbaren Ort begehrt werden (Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB).

Weiters ist aus gegenständlicher Klausel ableitbar, dass anfallende Kosten jedenfalls vom Leasing-nehmer zu tragen sind und somit selbst dann, wenn der Grund für die Rückabwicklung in der Sphäre der Beklagten liegt.

27. Kommt der LN dieser Verpflichtung nicht un-verzüglich oder binnen der vom LG allenfalls ge-setzten Frist nach, so kann dieser die Rückführung des LO auf Gefahr und Kosten des LN veranlassen. Der LG oder dessen Beauftragter (z.B. Inkassobüro) ist in diesem Falle und im Falle von Gefahr in Verzug ohne Ankündigung berechtigt, sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Mitwirkung des LN und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen; der LN verzichtet auf Besitzstörung und stimmt einer allfälligen Demontage von Kenn-zeichen zu. Sollte das LO mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des LN stehen, verbunden sein, ist der LG bzw. ein von ihm Beauftragter berechtigt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Ansprüche des LG aufgrund der ALB bleiben davon unberührt. Bis zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes am LO durch den LG hat der LN für jeden angefangenen Monat das vertragliche Leasingentgelt zu entrichten.

Die Klausel ist mehrfach gröblich benachteiligend:

Zum einen steht es im Ermessen des Leasingneh-mers, ob eine unverzügliche Rückführung des Lea-singobjekts begehrt oder hierfür eine angemessene Frist gesetzt wird.

Weiters erfolgt eine verschuldensunabhängige Gefahr- und Kostenüberwälzung.

Der Verzicht des Leasingnehmers auf die Geltendmachung einer Besitzstörung stellt einen gänzlichen Ausschluss des Rechtsweges dar und ist ebenfalls unzulässig.

Letztlich wäre eine aliquote Abrechnung des Lea-singentgeltes möglich, wodurch der Leasingnehmer unverhältnismäßig belastet wird.

28. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG unbeschadet sonstiger Ansprüche jedoch auch verlangen, daß der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des LO, dem LG umgehend ersetzt.

Nach dem Wortlaut der Klausel findet diese bei jeglicher Form der Vertragsbeendigung Anwendung. Für den Leasingnehmer ist nicht erkennbar, wann für ihn eine derartige Verpflichtung zur Rückstellung bestehen soll; daher liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

29. Falls in diesem Vertrag ein Restwert angeführt ist, kann der LG verlangen, dass der LN das LO innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung durch den LG zum kalkulierten Restwert gegen Barzahlung und Gewährleistungsfreiheit des LG ankauft (Andienungsrecht).

Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses wird auf die Klausel 8 verwiesen.

Der Leasingnehmer wird durch die Vereinbarung eines Andienungsrechtes letztlich einem Abzah-lungskäufer gleichgestellt, während der Laufzeit des Vertrages kommen ihm hingegen lediglich die Rechte eines Mieters zu. Der Leasingnehmer ist sohin erneut gegenüber dem Leasinggeber gröblich benachteiligt.

30. Falls dem Andienungsrecht nicht entsprochen oder dieses vom LG nicht geltend gemacht wird, hat der LN einen allfälligen Mindererlös aus einer durch den LG vorgenommenen sonstigen Verwertung des LO binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe zu ersetzen. Ein allfälliger über den Restwert hinausgehender Verkaufserlös ist zu 75 % dem LN gutzubringen.

Gegenständlich liegt jedenfalls eine Ungleichbehandlung für jene Fälle vor, in denen das Erzielen einer negativen Differenz nicht auf ein Verschulden des Leasingnehmers zurückgeführt werden kann. Mangels sachlicher Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ist die inkriminierte Klausel jedenfalls nach § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.

31. Sollte der LG aus der Verwertung des LO, ins-besondere wegen Mängel des LO, in Anspruch genommen werden, hat der LN dem LG hieraus resultierende Nachteile binnen 14 Tagen nach Aufforderung zu ersetzen.

Da die Klausel keine genaueren Definitionen erhält, ist daraus zum einen ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des Leasinggebers abzuleiten, zum anderen wären vorliegender Klausel zur Folge auch Mängel erfasst, die dem Leasingobjekt unter Umständen bereits vor bzw bei Übernahme oder selbst nach Übergabe desselben anhafteten (§ 879 Abs 3 ABGB).

32. Die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes und die Festlegung allfälliger Wartungen und Reparaturen sowie deren Kosten erfolgt im Zweifelsfall durch einen vom LG zu bestimmenden, ge-richtlich beeideten KFZ-Sachverständigen auf Kosten des LN.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

33. Der LG ist berechtigt, pro Vertragseingriff, dessen Ursache in der Sphäre des LN liegt, zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 180,-- inkl. USt. zu verrechnen.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

34. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können rechtswirksam nur durch vertretungsbefugte Organe des LG vorgenommen werden, keinesfalls durch dritte Personen, welche nicht der Sphäre des LG angehören. In jedem Fall bedürfen solche Ergänzungen oder Änderungen der Schriftform und firmenmäßigen Fertigung durch den LG.

Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach formlose Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter jedenfalls rechtswirksam sind, weil die Klausel einerseits die Schriftlichkeit solcher Erklärung fordert, andererseits die Befugnis zur Abgabe solcher Erklärungen auf vertretungsbefugte Organe beschränkt, Bevollmächtige aber nicht erwähnt.

Die Bestimmung ist auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil der Personenkreis, der für die Beklagte rechtswirksam Änderungen und Ergänzungen des Vertrags vereinbaren kann, so eingeschränkt wird, dass der Leasingnehmer diesen Kreis nur schwer erkennen und mit diesen Personen in der Regel nur schwer Kontakt aufnehmen kann.

35. Leasingobjekt und Sicherheiten zu diesem Leasingvertrag haften auch für Verbindlichkeiten aus anderen Leasingverträgen zwischen den Vertragsteilen. Gleiches gilt auch für Leasingverträge, abgeschlossen mit jenen Gesellschaften, bei denen ein Beteiligungsverhältnis der Österreichischen Volksbank AG besteht.

Es liegt ein Verstoß gegen § 1353 ABGB vor. Demnach kann eine Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat.

Die Formulierung "mit jenen Gesellschaften, bei denen ein Beteiligungsverhältnis der Österreichischen Volksbank AG" ist unbestimmt (§ 6 Abs 3 KSchG).

Der Leasingnehmer muss mit einer Haftungserwei-terung hinsichtlich des Leasingobjekts und allen anderen dem Leasinggeber bestellten Sicherheiten für Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen mit anderen Leasinggesellschaften nicht rechnen (Verstoß gegen § 864a ABGB).

36. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des LN gegenüber dem LG ist nur dann möglich, wenn der LG hiermit einverstanden ist.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

37. Alle vor dem Leasingvertrag abgeschlossenen mündlichen und schriftlichen Übereinkommen ver-lieren mit dem Tag der Unterzeichnung des Leasingvertrages die Gültigkeit.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unterlassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

38. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages, insbesondere der ALB, unwirksam oder nichtig sein, gilt an deren Stelle eine marktübliche Bestimmung als vereinbart.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

39. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dagegen stehen, vereinbaren die Vertragsteile als ausschließlichen Gerichtsstand die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Wien, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Der LG kann jedoch den LN auch bei jedem anderen zuständigen Gericht in Anspruch nehmen.

Die Beklagte anerkannte im Verfahren das Unter-lassungsbegehren hinsichtlich dieser Klausel.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 21.01.2008, 17 CG 47/07d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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