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Urteil: Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung fallen unter das VKrG

Vom OGH bestätigt: Hat der Leasingnehmer bei Vertragsende für einen ordnungsgemäßen Zustand und einen bestimmten Kilometerstand des geleasten Kfz einzustehen, ist auf diesen Vertrag das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden.

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Bernhard Kandl Autohandel GmbH. Diese hatte in einer Zeitung ein Inserat für ein Auto geschaltet, in der ua stand, dass das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) auf das gegenständliche Leasingangebot nicht anwendbar wäre, da kein Tatbestand der Ziffer 1 bis 4 des § 26 VKrG erfüllt werde. Im Kleindruck war ein Beispiel angeführt, welches nicht den Effektivzinssatz enthielt. Nach dem VKrG ist in Werbungen klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels ua der Effektivzinssatz zu nennen (§ 5 VKrG).

Gegenstand des Verfahrens war nun die Frage, ob das VKrG auf das hier vorliegende Kilometerabrechnungsleasing anwendbar ist.
Der OGH bejaht die analoge Anwendbarkeit des VKrG auf Kilometerabrechnungsleasingverträge:

Beim Finanzierungsleasing steht nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit des Wirtschaftsguts im Vordergrund; es geht vielmehr darum, dass sich der Leasingnehmer für den dauernden Einsatz eines bestimmten Guts entschieden hat, aber aus Gründen der Finanzierung den Leasingvertrag wählt, weshalb der Leasinggeber hier mehr oder weniger vor allem die Funktionen eines Kreditgebers hat.

Nach § 26 Abs 1 VKrG wird ein Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher eine Sache entgeltlich zum Gebrauch überlässt, dann als Finanzierungshilfe definiert und damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des VKrG einbezogen, wenn der Vertrag zusätzlich zum Gebrauchsüberlassungselement noch eine bestimmte Vereinbarung in Bezug auf den zeitlich nachfolgenden Erwerb der Sache durch den Verbraucher oder aber zumindest über das Einstehen-Müssen des Verbrauchers für einen bestimmten Wert der Sache bei Vertragsende enthält.

Der hier von Opel Kandl beworbene Kilometerabrechnungsleasingvertrag ist nicht direkt unter eine der in § 26 Abs 1 VKrG genannten Varianten des Finanzierungsleasings zu subsumieren.

Es ist aber eine Analogie zu bejahen. Die beworbene Form des Leasings kommt bei wirtschaftlicher Betrachtung den in § 26 Abs 1 Z 3 und Z 4 VKrG ausdrücklich erwähnten Arten von Finanzierungsleasingverträgen nahe.
Der Umstand, dass das hier zu beurteilende Leasingmodell nicht von der Verbraucherkredit -RL umfasst ist, spricht nicht gegen eine analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG, zumal der österreichische Gesetzgeber bei der Festlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Vertragsvarianten der Z 3 und 4 grundsätzlich unbegrenzten Spielraum hat. Der österreichische Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dazu entschieden, dass § 26 VKrG auch Vertragstypen umfassen soll, die von der Richtlinie ausgenommen sind.

Ausgenommen vom VKRG sollten nur reine Nutzungsverträge sein, die keine Finanzierungskomponente enthalten. Für die Frage, ob ein Vertrag unter § 26 Abs 1 VKrG fällt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich ein zu prüfender Leasingvertrag vom "normalen" Bestandvertrag unterscheidet. Das ist hier zu bejahen, weil dem Leasinggeber zu Lasten des Leasingnehmers Risken abgenommen werden, die er sonst bei einem reinen Nutzungsvertrag bzw bei einem Bestandvertrag zu tragen hätte.

Mit der den Leasingnehmer treffenden Pflicht, dass das Leasingobjekt bei Vertragsende einem bestimmten Zustand laut einer EUROTAX-Klasse zu entsprechen hat und auch die vereinbarten Höchstkilometer nicht überschreiten darf, widrigenfalls der Leasingnehmer den Mindererlös auszugleichen bzw die Mehrkosten zu ersetzen hat, kommt demnach das beworbene Leasingmodell dem gesetzlich normierten Einstehen-Müssen für einen bestimmten (zahlenmäßig fixierten) Wert nahe, was ebenfalls für eine Analogie spricht. Der Leasingnehmer hat zwar nicht für einen bestimmten Wert des Objekts einzustehen, wohl aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert.

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung zielt insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt (Vollamortisation). Wegen der auf eine Vollamortisation ausgelegten Kalkulation des Leasinggebers, der beim Leasingnehmer liegenden Sach- und Preisgefahr, dessen Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts in vereinbartem Zustand mit der Festlegung einer Kilometerleistung und wegen des Umstands, dass der Vertrag für den Leasingnehmer unkündbar ist, sind die Vorinstanzen daher zutreffend von einer weitgehenden Überwälzung des wirtschaftlichen Restwertrisikos auf den Leasingnehmer ausgegangen.

Da der Hinweis der beklagten Partei, dass das VKrG auf das Leasingangebot nicht anwendbar sei, weil das Angebot keinen Tatbestand der Ziffern 1 bis 4 des § 26 VKrG erfülle, unzutreffend und irreführend ist, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor.

Da Verbraucherleasingverträge in der Variante Restwert -Leasing mit Einstehpflichten des Verbrauchers nach § 26 Abs 1 VKrG als Finanzierungshilfe im Sinne des § 25 Abs 1 VKrG gelten und dabei unter anderem § 5 VKrG anwendbar ist, gilt das gleiche auch hier, weshalb hier ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 VKrG zu bejahen ist.

OGH 24.3.2015, 4 Ob 24/15f
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Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien

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