Die klagenden Verbraucher buchten über ein Reisebüro beim beklagten Veranstalter einen Flug nach Kreta. Sie bezahlten am 9.5.1997 an das Reisebüro den gesamten Reisepreis. Danach mussten Sie feststellen, dass das Reisebüro seit 7.5.1997 in Konkurs war und die Zahlung auch nicht mehr an den Veranstalter weiterleitete. Der Veranstalter verlangte den Reisepreis - abzüglich von 20 % Anzahlung, die er anerkannte - nochmals. Die Verbraucher zahlten - auf Rat des VKI - "vorbehaltlich der Rückforderung", wickelten die Reise ab und klagten sodann mit Hilfe des VKI auf Rückzahlung des nochmals bezahlten Reisepreises.
Der Veranstalter argumentierte mit seinen Reisebedingungen, worin er vorsah, dass bei der Buchung nur 20% des Reisepreises als Anzahlung zu leisten sind, der Restpreis erst bei Übergabe der Reiseunterlagen bezahlt werden müsse und der Reiseveranstalter daher für Zahlungen nicht hafte, die zuvor - über die 20% Anzahlung hinaus - zwar der Buchungsstelle zukommen, nicht aber an den Veranstalter abgeführt werden.
Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Handelsgericht ging davon aus, dass dann, wenn der Vermittler ein Minimum einer Vertretungsmacht für den Veranstalter eingeräumt bekommen habe (hier die Inkassovollmacht), er im Verhältnis zu einem Verbraucher gemäß § 10 Abs 1 KSchG zu allen Rechtshandlungen bevollmächtigt sei, die üblicherweise mit der Einleitung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Reiseveranstaltungsvertrages verknüpft seien. Dazu gehöre auch die Vereinbarung von Zahlungsfristen oder -terminen. Dieser Umfang der Vollmacht könne gegenüber einem Verbraucher nur eingeschränkt werden, wenn diesem diese Einschränkung bewusst werde. Das wurde im vorliegenden Fall nicht einmal von der beklagten Partei behauptet.
Das Reisebüro hatte im Anmeldeformular eine Zahlung bis 21 Tage vor Antritt der Urlaubsreise vorgeschrieben. In einem Begleitschreiben war von einer Zahlung bis 14 Tage vor Reiseantritt die Rede. Jedenfalls war damit eine Zahlung noch vor Übergabe der Reiseunterlagen gefordert worden. Es entspreche Treu und Glauben, wenn diese Vereinbarungen so verstanden würden, dass bis spätestens zu diesen Zeitpunkten Zahlung zu leisten war. Es könne diese Vereinbarung aber nicht so verstanden werden, dass eine vorherige Zahlung nicht zulässig wäre.
Die Verschiebung des Insolvenzrisikos in den Reisebedingungen des Veranstalters sah das Gericht als gröblich benachteiligend und gemäß § 879 Abs 3 ABGB für nichtig an. Es sei dem Machtgeber des Reisebüros (dem Veranstalter) viel eher möglich, eine drohende Insolvenz zu erkennen, als dem Kunden. Daher könne sich der Veranstalter von diesem Risiko nicht freizeichnen.
Schließlich hielt das Gericht nochmals (siehe dazu auch OGH 28.10.1997, 4 Ob 276/97, KRES 10/71) fest, dass keine Sorgfaltsverletzung auf seiten der Verbraucher zu erkennen sei, wenn diese zwei Tage nach Konkurseröffnung über das Reisebüro davon keine Kenntnis hatten. Es wäre eine "Überspannung der Sorgfaltspflichten" wollte man auch von Nicht-Unternehmern verlangen, dass diese sich laufend vergewissern, ob ein Geschäftspartner allenfalls in Konkurs gegangen sei.
Urteil: Konkurs des Reisebüros Haftung des Veranstalters
Es besteht keine Sorgfaltsverletzung seitens der Verbraucher, wenn diese zwei Tage nach Konkurseröffnung über das Reisebüro davon keine Kenntnis hatten.