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Urteil: Konsument gewinnt Prozess gegen Flaga

Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Aufkündigung langjähriger Bezugsverträge erfolgreich beendet.

Ein Konsument hat am 10.2.1997 mit den Firmen Flaga Beteiligungs- Ges.m.b.H sowie Flaga Flüssiggas Vertriebs Ges.m.b.H einen Bestand- und Liefervertrag abgeschlossen. Es ging um die Miete eines Flüssiggastanks sowie den Bezug von Flüssiggas für die Beheizung seines Wohnhauses auf unbestimmte Zeit. Nach den Vertragsbedingungen der Fa. Flaga hat der Konsument ab Vertragsbeginn auf die Dauer von fünf Jahren auf eine Kündigung zu verzichten. Außerdem verpflichtet sich der Kunde für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses seine Flüssiggasanlage ausschließlich mit Flaga-Flüssiggas zu betreiben und ausschließlich Flaga-Flüssiggas zu beziehen.

Gesetzwidrige Klauseln belasten und knebeln Konsumenten

Für die Nutzung des Tanks hatte der Kunde eine Bestandgebühr von 23.800 Schilling (1729,61 Euro) zu bezahlen. Überdies enthielten die Vertragsbedingungen von Flaga eine Reihe gesetzwidriger Klauseln, die den Konsumenten über Gebühr belasten und knebeln sollten.

Zahlreiche Kunden unter Druck gesetzt

Dem VKI liegen zahlreiche Beschwerden vor, wonach sich Konsumenten mit billigerem Erdgas versorgen und aus den Flüssiggasverträgen vorzeitig aussteigen wollten. Sie wurden allerdings in weiterer Folge von der Fa. Flaga - die über viele Jahre keine Konkurrenz zu fürchten brauchte - mit saftigen Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung des Vertrages konfrontiert. So versuchte Flaga seit Jahren unzufriedene Kunden bei der Stange zu halten.

Kunde steigt auf billigere Hackschnitzelanlage um

Im konkreten Fall stellte ein Konsument seine Heizung auf billigere Hackschnitzel um. Er ließ sich nicht einschüchtern sondern kündigte beide Verträge mit 1.3.2001. Dabei berief er sich auf das Konsumentenschutzgesetz (§ 15 Abs 1 KSchG - siehe unten). Gleichzeitig wies der Konsument die von der Gegenseite geltend gemachten Instandsetzungskosten von 10.200 Schilling (741,26 Euro) sowie Schadenersatzforderung von 9.424,80 Schilling (684,93 Euro) zurück. Die Schadenersatzforderung wurde mit dem Spannenverlust aus entgangener Bruttospanne aus Gaslieferungen für die restliche Vertragsdauer begründet (Berechnung auf Basis der Durchschnittsverbrauchsmengen der vergangenen Jahre).

Kündigung auch bei langen Laufzeiten möglich

Der VKI ging davon aus, dass die Kündigung rechtswirksam ist und die Fa. Flaga somit keinen Anspruch auf Schadenersatz habe. Gemäß § 15 Abs 1 KSchG können Verträge über wiederkehrende Leistungen (einschließlich Energie), die auf unbestimmte oder ein Jahr übersteigende Zeit geschlossen worden sind, vom Verbraucher unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres gekündigt werden.

Firma muss höhere Aufwendungen beweisen

Abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen können nur dann vereinbart werden, wenn der Unternehmer zur Erfüllung des Vertrages erhebliche Aufwendungen erbringen muss. Spätestens bei der Vertragsschließung muss dem Verbraucher bekannt gegeben werden, dass die Erfüllung erhebliche Aufwendungen erfordert. Es reicht nicht aus, derartige besondere Aufwendungen bloß zu behaupten. Die Firmen müssen sie nach Art und Umfang nachvollziehbar darlegen.

Keine Aufwendungen für alten Tank

Der Hinweis der Fa. Flaga in den AGB geht über die bloße Behauptung besonderer Aufwendungen jedoch nicht hinaus. Im übrigen hatte Flaga im gegenständlichen Fall gar keine nennenswerten Aufwendungen. Denn der Flüssiggastank befand sich bereits seit 18 Jahren vor Ort.

Flaga scheute endgültiges Urteil und wählte den Vergleich

Mit Unterstützung des VKI (im Auftrag des Justizministeriums) wurde Klage gegen die Fa. Flaga eingebracht. Im Verfahren sollte die Rechtmäßigkeit der Kündigung gemäß § 15 Abs 1 KSchG festgestellt und die Schadenersatzforderung für unwirksam erklärt werden. Flaga hatte allerdings kein Interesse an einem Gerichtsurteil und beendete das Verfahren mit einem Submissionsvergleich (ein Vergleich, bei dem der Gegner zur Gänze aufgibt, das Klagebegehren akzeptiert und die Kosten bezahlt).

Auch die AK hat Flaga geklagt

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht der einzige der Firma Flaga. Auch die Bundesarbeitskammer hat gegen das Unternehmen wegen Verwendung zahlreicher rechtswidriger Klauseln die Verbandsklage eingebracht.

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