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Urteil: Kreditauskunftei: LGZ Wien bejaht Löschungsanspruch von Daten

Der VKI hat - im Auftrag des BMSK - eine Klage auf Löschung von Daten eines Konsumenten nach § 28 DSG (Datenschutzgesetz) gegen eine Kreditauskunftei eingebracht und in erster Instanz Recht bekommen.

Der Beklagte betreibt eine Auskunftei über Kreditverhältnisse und sammelt alle öffentlich zugänglichen Bonitätsdaten, unter anderem auch Exekutionsdaten. Diese Daten gibt der Beklagte ausschließlich an ein Partnerunternehmen weiter. Dieses Unternehmen wiederum übermittelt diese Daten an seine Kunden (Banken, Versandhäuser,..) wenn der Beklagte bzw das Partnerunternehmen erachtet, dass ein berechtigtes Interesse des Kunden an den Bonitätsdaten gegeben ist. Dann erhält dieser Kunde durch ein Passwort Zugang zu den gesammelten Bonitätsdaten.

Der Kläger wollte einen Mobilfunkvertrag abschießen. Das Mobilfunkunternehmen verweigerte jedoch den Vertragsabschluss aufgrund eines Negativeintrages in dieser Bonitätsdatenbank. Der daraufhin erfolgte Widerspruch zur weiteren Verwendung seiner Daten und dem Antrag auf Löschung binnen 8  Wochen der betreffenden Daten wurde vom Beklagten jedoch verweigert.

Rechtlich führte das Erstgericht folgendes aus: Der Beklagte sei als Auftraggeber iSd § 4 Abs 4 DSG zu qualifizieren. Gemäß § 28 DSG könne der Betroffene beim Auftraggeber gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei jederzeit auch ohne Begründung seines Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten seien binnen 8 Wochen zu löschen. Dies habe der Kläger gemacht. Wesentliche Voraussetzung für den Löschungsanspruch sei die "nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei".

Der Aufnahme der bonitätsrelevanten Daten des Klägers in die Datei des Beklagten bzw des Partnerunternehmens liege keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zugrunde und sie sei auch als öffentlich zugängliche Datei zu qualifizieren. Dies deshalb, weil sie einem nicht von vornherein bestimmten, nicht nach außen hin begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht würden und der Zugang zur Datei nur von der Entscheidung des Auftraggebers über das ausreichende "berechtigte Interesse" des abfragenden Kunden abhängig sei. Daher komme dem Kläger das Widerspruchsrecht gemäß § 28 DSG zu und die Daten seien durch den Beklagten zu löschen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LGZ Wien, 18.12.2007, 53 Cg 92/07
Klagsvertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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