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Urteil: LG Salzburg: 8 von 9 Klauseln bei Parkgaragenunternehmen Contipark gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die AGB der Contipark International Austria GmbH. Ausschlaggebend waren vor allem die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten für die Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren sowie die Verrechnung von Bearbeitungsentgelten bei fehlender Bekanntgabe einer gültigen E-Mailadresse.

Das Landesgericht Salzburg (LG Salzburg) gab dem VKI bei 8 von 9 Klauseln Recht.

Klausel 1: "Contipark übernimmt keine Obhutspflichten".

Der Ausschluss von jeglichen Obhutspflichten verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und ist somit unwirksam. Dazu wird der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht wodurch auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.


Klausel 10: "Anstelle der Geltendmachung der Rechte aus Z 9 ist Contipark auch berechtigt, das abgestellte Fahrzeug abschleppen zu lassen."

Aufgrund dieser Sanktion, welche auch"für ganz geringe Verstöße gegen die Parkordnung" zum Tragen kommt, werden Konsumenten gröblich im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB benachteiligt. Darüber hinaus ist unklar wen die Kosten der Abschleppung treffen, wodurch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstoßen wird.


Klausel 17: "Wird die Parkeinrichtung entgegen Z 1 schuldhaft zu kommerziellen Zwecken ohne schriftliche Einwilligung Contiparks genutzt, wird eine Vertragsstrafe von EUR 1.000,00 je Tag fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten."

Gegenständliche Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da eine Konventionalstrafe am durchschnittlichen Schaden angelehnt sein muss, wobei dies hier nicht der Fall ist.


Klausel 19: "Nimmt der Nutzer nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teil, hat er für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von monatlich EUR 5,00 brutto zu zahlen."

Die Vorschreibung eines Bearbeitungsentgeltes für die Zahlung ohne Lastschrifteinzugsverfahren ist nicht zulässig und verstößt daher gegen § 27 Abs 6 zweiter Satz ZaDiG.

Klausel 20
: "Im Rahmen der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren wird der Zahlende über die Fälligkeit der SEPA Lastschrift informiert (Vorankündigung). Die Vorankündigung erfolgt spätestens fünf Geschäftstage vor Fälligkeit der ersten SEPA Lastschrift. Bei Folgelastschriften im SEPA-Verfahren erfolgt die Vorankündigung spätestens zwei Geschäftstage vor Fälligkeit."

Das LG Salzburg beurteilte vorliegende Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, da der vorgesehene Anspruch der Rückerstattung von vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen ausgeschlossen wird. Gem § 45 ZaDiG hat ein Zahler -unter gewissen Voraussetzungen- einen Anspruch auf Rückerstattung eines autorisierten bzw über einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang.


Klausel 21: "Stellt der Nutzer im Rahmen der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren Contipark für die Vorankündigung des Einzuges keine gültige Emailadresse des Zahlenden zur Verfügung, hat er für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von monatlich EUR 5,00 brutto zu zahlen."

Da eine gültige E-Mailadresse grundsätzlich keine Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lastschrifteinzugsverfahren darstellt und zusätzlich ein Einzug auch ohne E-Mailadresse durchgeführt werden kann benachteiligt gegenständliche Klausel Konsumenten gröblich im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 23: "Im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Mietvertrag ist Contipark berechtigt, die personenbezogenen
Daten des Nutzers an andere Gesellschaften der Contipark Unternehmensgruppe weiterzugeben. Es wird gewährleistet, dass sämtliche personenbezogene Daten sicher übermittelt werden und eine datenschutzkonforme Verwendung der Daten gewährleistet ist. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte findet nicht statt."


Da für Konsumenten unklar ist, welche Dritte auf welche Daten zugreifen können sowie der Zweck des Zugriffs unerklärt bleibt, verstößt die hier vorliegende Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 24: "Contipark wird den Nutzern nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung des Nutzers oder in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen über Sonderaktionen informieren. Soweit der Nutzer solche Informationen nicht mehr erhalten möchte, kann er dies Contipark in Textform mitteilen."

Auch bei dieser Klausel bleibt unklar, ob die angesprochene "ausdrückliche Einwilligungserklärung"  eine Zustimmungserklärung im Sinne des DSG oder eine gänzlich andere Erklärung darstellen soll. Es liegt daher ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vor.

Klausel 6: "Weist der Nutzer unbeschrankter Parkeinrichtungen schuldhaft seine Parkberechtigung nicht durch eine von außen sichtbar oder elektronisch lesbar im Fahrzeug ausgelegte Parkberechtigung nach, hat der zusätzlich zu dem gemäß Z 5 geschuldeten Nutzungsentgelt eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 23,00 zu zahlen."

Das LG Salzburg entschied bei dieser Klausel, dass die Verpflichtung seine Parkbescheinigung gut von außen sichtbar zu platzieren nicht ungewöhnlich oder überraschend ist. Eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 23,00,-- ist laut Gericht für Konsumenten nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sie sich am durchschnittlichen Schaden orientiert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 10.09.2014)

LG Salzburg 22.08.2014, 10 Cg 131/13t
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer, Kosesnik-Wehrle & Langer RA-KG in Wien


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