Zum Inhalt

Urteil: LG ZRS Wien: Besitzstörungsklage wegen fehlender Wiederholungsgefahr abgewiesen

Bestehen - etwa wegen einer schlechten Beschilderung eines Parkplatzes und der nachvollziehbaren Verwechslung mit einer Park&Ride Anlage - in einer Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte dafür, dass zukünftige Störungen nicht erfolgen werden, dann ist eine Besitzstörungsklage abzuweisen.

Ein Konsument suchte am 30.7.2015 im 19. Bezirk in Wien einen Parkplatz. Auf Grund eines großen Park&Ride Hinweisschildes fuhr er von der Mooslackengasse in einen Parkplatz ein. Er ging dabei davon aus, dass es sich um das P+R Areal handelt. Daher besorgte er sich ein Ticket von der benachbarten P+R Anlage und legte dieses hinter die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges. Die eigentlich für die Benützung des Parkplatzes erforderliche Dauerparkberechtigung besaß er nicht.

Tatsächlich handelte es sich bei dieser Fläche allerdings um einen Privatgrund. Dieser war im relevanten Zeitraum eingezäunt und für Dauerparker reserviert. Der Zaun war im Einfahrtsbereich offen, die Einfahrt war über die Muthgasse und über die Mooslackengasse möglich. Die Abstellbedingungen sowie die Aufschrift "Privatparkplatz (…) CPO Car Paking Operators" waren nur durch kleine Hinweisschilder an den Zäunen bei den Einfahrten ausgewiesen. Ein Schranken existierte nicht. Kurz vor der Einfahrt in die Mooslackengasse stand ein großes P+R Schild, welches mit drei Pfeilen zur Einfahrt des sich danach befindlichen P+R Areals hinwies. Nur die P+R Anlage verfügte über einen Ticketautomaten.

Der Konsument erhielt in der Folge von einer Anwaltskanzlei die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Bezahlung von EUR 175,--, da er den Besitz der CPO Car Parking Operators GmbH gestört hätte. Der Konsument bot der CPO einen außergerichtlichen Vergleich an, indem er eine Unterlassungserklärung abgab und den geforderten Betrag unter Vorbehalt überwies. Dies wurde seitens der CPO nicht akzeptiert. Vielmehr brachte die CPO in der Folge eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.

Schon das BG Döbling hatte die Klage mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. Das LG ZRS Wien bestätigt diese Entscheidung.

Das LG ZRS Wien verweist zwar zunächst darauf, dass eine Besitzstörung auch dann vorliegt, wenn keine Störungsabsicht gegeben ist, also etwa auch bei schuldloser Unkenntnis des fremden Besitzes. Allerdings setzt der Anspruch eine Wiederholungsgefahr voraus. Bei einer bereits erfolgten Störung des Besitzes liegt es grundsätzlich am Täter, Umstände zu beweisen, die zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr führen. Dabei kann ein Irrtum über die Besitzverhältnisse relevant sein. War der Irrtum des Täters nämlich objektiv nachvollziehbar, ist nicht zu unterstellen, dass er in Kenntnis des fremden Besitzes den Besitz neuerlich stören würde - also sich nochmals auf den konkreten Parkplatz stellen würde.

Im vorliegenden Fall ging der Konsument davon aus, dass er sich auf der Park & Ride Anlage befinden würde. Zudem gab er eine Unterlassungserklärung ab und äußerte auch die Absicht, für den Fall einer neuerlichen Benutzung des Parkplatzes einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Insofern bestehen in der Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte, dass eine künftige Störung nicht droht. Die Abgabe einer vollstreckbaren Unterlassungserklärung ist nicht für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich.

Das LG ZRS Wien betont abschließend, dass damit der Anspruch auf Schutz des Besitzes nicht ausgehöhlt wird. Es liegt an der CPO jene Umstände zu beseitigen, die den Irrtum verursachen, und dadurch selbst Maßnahmen zu ergreifen, um den Besitz zu schützen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG ZRS Wien. 16.12.2015, 63 R 128/15m
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang