In einem Verfahren wegen Rückforderung zuviel bezahlter Zinsen auf Grund einer unbestimmten Zinsanpassungsklausel (vgl OGH 24.6.2003, 4 Ob 73/03v, VRInfo 9/2003 , KRES 1d/45) stützte der Kreditnehmer (Kläger) seinen Anspruch im fortgesetzten Verfahren auch auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Absprachen.
Dem trat die beklagte Partei entgegen, es handle sich um eine Klagsänderung, welche zu einer erheblichen Erschwerung des Verfahrens auf Grund aufwändiger Beweisverfahren führen würde, und daher vom Gericht nicht zuzulassen sei.
Das HG Wien hielt zuerst fest, dass eine Klagsänderung auch bei einer Änderung des Klagsgrundes vorliege, worunter jene Tatsachen zu verstehen seien, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Hingegen liegt keine Änderung des Klagsgrundes vor, wenn aus den gleichen Tatsachen lediglich andere rechtliche Gesichtspunkte abgeleitet werden.
Schlussendlich erachtete das HG Wien die Klagsänderung im Hinblick einerseits auf die damit ermöglichte endgültige Bereinigungswirkung zwischen den Streitteilen und andererseits unter Betrachtung des nicht umfangreichen Beweisanbotes zum neuen Klagegrund die Klagsänderung für zulässig - eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens läge nicht vor.
(Anm: Der OGH hat bereits auch über kartellrechtswidriges Verhalten als Wiederaufnahmegrund abgesprochen und für zulässig erachtet (vgl OGH 28.2.2003, 1 Ob 5/03x, VRInfo 5/2003).
HG Wien 23.10.2003, 50 R 4/03z
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser