Der 12-jährige Verbraucher suchte das Geschäftslokal des beklagten Unternehmers auf und tauschte einen gebrauchten Spielcomputer Super Nintendo samt Joy Stick sowie 3 Spielkassetten mit einem Aufpreis von S 200,-- gegen einen gebrauchten Spielecomputer der Marke Sega Game Gear samt Kassetten. Als die Eltern von diesem Geschäft erfuhren, verlangten sie sofort vom Geschäftsinhaber die Rückabwicklung. Dieser weigerte sich zunächst. Der VKI führte daher einen Musterprozess.
Im Zuge des Verfahrens wurde das Klagebegehren auf Rückabwicklung zwar anerkannt, da die Frage des Kostenersatzes strittig blieb, kam es dennoch zu einer materiell-rechtlich begründeten Entscheidung des Gerichtes. Das Gericht ging davon aus, dass der klagende Verbraucher zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch unmündig war und gemäß § 865 ABGB lediglich ein bloß zu seinem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen konnte. Dabei sei aber nicht auf die wirtschaftliche Günstigkeit des Geschäftes sondern lediglich darauf abzustellen, ob der Unmündige ausschließlich Rechte erwirbt oder aber sich auch verpflichtet. Im gegenständlichen Fall traf letzteres zu, da bei einer Überlassung von Gebrauchsgegenständen wie Spielsachen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese zur freien Verfügung - also auch zum Verkauf oder zum Tausch - überlassen wurden.
Urteil: "Nintendo" gegen "Sega" - unwirksamer Tausch mit Minderjährigem
Ein Tauschvertrag mit einem Zwölfjährigen über zwei Computerspiele ist mangels Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen unwirksam.