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Urteil: Ö-Ticket: Servicegebühr für "print@home"-Tickets rechtswidrig!

Der VKI hatte die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt, geklagt, weil sie für diverse Möglichkeiten, um zu den Tickets, zu kommen, Gebühren verrechnet. Laut Urteil des Handelsgerichts Wien sind alle eingeklagten Klauseln gesetzwidrig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums- eine Verbandsklage gegen die CTS Eventim Austria GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in den AGB. Die CTS Eventim Austria GmbH betreibt die Website www.oeticket.com und verrechnet zusätzliche Servicegebühren für print@home-Tickets, mobile-Tickets, sowie gewisse Hinterlegungsarten.


Das HG Wien beurteilte nun alle eingeklagten Klauseln und Entgelte als rechtswidrig.

Die folgenden Klauseln erachtete das Gericht als rechtswidrig.
1.    Wenn Sie print@home, unser Ticket zum sofortigen Ausdruck, gewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,50 EUR berechnet.
2.    Für mobile tickets wird eine Service-Gebühr von 2,50 EUR berechnet.
3.    Wenn Sie Hinterlegung an der Abendkassa ausgewählt haben, wird Ihnen eine Servicegebühr von 2,90 EUR berechnet.
4.    Hinterlegung in einer Libro-Filiale: Die Service Gebühr beträgt 1,90.
5.    oeticket-Tarif-Hinterlegungsgebühr: Hinterlegung oeticket Center EUR 1,90 (je Auftrag unabhängig von der Anzahl der Tickets).

Das HG Wien führte dazu aus, dass der durchschnittliche Konsument beim Kartenkauf damit rechnet, dass für die Vermittlungstätigkeit ein Entgelt anfällt. Das Gericht verwies auf die weit verbreitete Form eines Preisaufschlages auf den Kartenpreis, wobei dies auch im hier gegenständlichen Fall gegeben war.
Die Beklagte jedoch verrechnete über diesen Preisaufschlag hinaus noch weitere zusätzliche Entgelte. Diese wurden als "Servicegebühren" für das "print@home-Ticket" oder "mobile tickets", sowie Servicegebühren für Hinterlegung bezeichnet. Das "print@home-Ticket" wird nicht per Post geschickt, oder ausgedruckt, sondern kann dieses vom Käufer über den eigenen Drucker ausgedruckt werden.

Das Erstgericht verwies darauf, dass Konsumenten eben gerade nicht mit weiteren Entgelten zusätzlich zum Vermittlungsentgelt (in Form eines Preisaufschlages) rechnen. Festgehalten wurde zudem, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Karte um eine Nebenpflicht des Vermittlungsvertrages handelt.

Sämtliche Klauseln wurden als überraschend und nachteilig beurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 8.8.2017).

HG Wien 27.7.2017, 11 Cg 89/16z
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien


Anmerkung:

Konsumenten, die derartige Service- und Hinterlegungsgebühren bezahlt haben sollten die Belege für allfällige Rückforderungsansprüche  jedenfalls sorgfältig (elektronisch) sichern und aufbewahren. 

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