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Urteil: OGH bekräftigt Verbot der Telefonwerbung

In einem Verbandsklagsverfahren der Arbeiterkammer gegen einen Vermittler beim Ankauf von Wertpapieren setzte sich die AK im Verfahren um die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung beim OGH durch.

Das beklagte Unternehmen betrieb Telefonwerbung, indem es Personen, mit denen es bis dahin noch nie in Kontakt gestanden war, anrief, und ihre Leistungen anbot und bewarb. Ende 1997 schloss das beklagte Unternehmen mit einem anderen Werbeunternehmen eine Vereinbarung, wonach dieses andere Unternehmen nunmehr telefonisch bei Verbrauchern deren Einverständnis zu einem Werbetelefonat hinsichtlich eines Warentermingeschäftes einholen sollte. Entsprechend dieser Vereinbarung sollte der Beauftragte der Beklagten, Personen, die im Telefonbuch als selbständig tätig ausgewiesen waren, ungefragt anrufen und sich telefonisch erkundigen, ob diese mit einem Werbetelefonat der beklagten Partei über Investitionsmöglichkeiten einverstanden wären.

Im Rekursverfahren vertrat die beklagte Partei die Ansicht, dass ein zur Einholung der erforderlichen Zustimmung gemachter Anruf noch keine Werbung sei, sondern ein, künftige Werbungen vorbereitender, Schritt und daher nicht unter das Verbot des § 101 TKG falle.

Der OGH ging davon aus, dass "Werbung" im weiteren Sinn dazu diene, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen den Begriff "Werbung" unterstellt werden könne. Im vorliegenden Fall werde bereits beim ersten Gespräch der Angerufene sowohl auf den Namen des beklagten Unternehmens aufmerksam gemacht sowie auf dessen angebotene Leistungen. Es wird damit ein allfälliges Interesse daran geweckt. Damit dient aber schon der erste Telefonkontakt Zwecken der Werbung im weiteren Sinn.

Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck, die Privatsphäre des Angerufenen zu schützen. Der OGH ging daher davon aus, dass diese Vorgangsweise ebenfalls gegen § 101 TKG verstößt und damit sowohl gesetz- wie auch sittenwidrig ist.

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