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Urteil: OGH bestätigt Judikatur zu § 5j KSchG

Nachdem beide Vorinstanzen das Klagebegehren eines rechtsschutzversicherten Verbrauchers von € 25.000,- abgewiesen hatten und die Berufungsinstanz sogar die ordentliche Revision untersagte, nahm sich der OGH im Rahmen der außerordentlichen Revision der Sache an. Das Berufungsgericht habe die Grundsätze der höchstgerichtlichen Judikatur - welche im Übrigen einer gewissen Erweiterung bedürften - unrichtig angewandt, so der OGH.

Ein Konsument erhielt von der Robert Klingel Europe Versandhaus GmbH eine persönlich adressierte Zusendung mit drei Losen, welche bei Übereinstimmung mit einer bestimmten Nummer einen Gewinn von € 5.000, € 12.500 und € 25.000 versprachen. Nachdem die Übereinstimmung der "Glückcodes" in der Zusendung auf einen Gewinn von € 25.000 hindeutete - und das Unternehmen sich nicht zur Auszahlung bewegen ließ - klagte der Konsument. Der Text der Mitteilung war verwirrend gestaltet und die Gewinnspielbedingungen befanden sich in Kleindruck auf der Innenseite des Kuverts.

Der OGH hielt in seiner aktuellen Entscheidung fest, § 5j KSchG setzte in erster Linie voraus, dass beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er habe einen bestimmten Preis gewonnen. Dabei ist von der Maßfigur des verständigen Verbrauchers auszugehen. Von dieser Maßfigur könne allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der - in diesem Falle - an verschiedenen Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob sie als Gewinner eines Preises anzusehen ist.

Der OGH bekräftigte weiters seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Unternehmer auch im Rahmen derartiger Gewinnzusagen die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten lassen muss. Dabei komme es auf den Gesamteindruck an und es sei nicht zielführend "einzelne Formulierungen unter grammatikalischen bzw. logischen Gesichtspunkten zu analysieren", so der OGH. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, welcher die verpönte Werbemethode mittels "angeblichen Gewinnen verschiedenster Art" durch Gewährung eines klagbaren Erfüllungsanspruches hintanhalten wollte. Demnach sollen auch laut den Gesetzesmaterialien nur solche Zusendungen vom Anwendungsbereich des § 5j KSchG ausgenommen sein, welche bereits von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Diese Ausnahme bestehe aber im vorliegenden Fall gerade nicht, sodass der in Aussicht gestellte Geldbetrag an den Konsumenten zu leisten sei, so der OGH.

OGH 28.2.2003, 1 Ob 303/02v
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KV: Mag. Thomas Rast, RA in Wien

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