Eine Verbraucherin bekam eine Gewinnzusage über 12.500 Euro von "Friedrich Müller". Der Gewinn wäre u.a. über eine teure Mehrwerttelefonnummer (3,64 Euro pro Minute) anzufordern. Der Gewinn wurde von der Firma EVD (heute: Prior Produkt Vertriebs GmbH - siehe VRInfo 1/2004) unter Hinweis auf das Kleingedruckte nicht ausbezahlt.
Der VKI klage - im Auftrag des BMSGK - auf Zahlung und gewann in drei Instanzen. Der OGH wies eine zugelassene ordentliche Revision als unzulässig zurück und bekräftigte:
Der Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung von "angeblichen" Gewinnen als verpönte Werbemethode durch das Gewähren eines klagbaren Erfüllungsanspruches des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind ausgenommen, die schon von vorneherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Es reicht daher für die Klagbarkeit, wenn ein verständiger Verbraucher - aufgrund der unklaren, verwirrenden oder bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung, einen Gewinn zumindest ernstlich für möglich halten kann. Da schon die Ausübung eines psychologischen Kaufzwanges für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 5j KSchG genügt, ist es nicht nötig, dass die Gewinnzusage eine Aufforderung zur Warenbestellung enthält.
OGH 10.11.2003, 7 Ob 249/03y
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser