Gegenstand des Rechtsstreits war die Lieferung eines als "Kachelofen" bezeichneten Ofens mit Heizeinsatz. Der Ofen wies diverse Mängel auf, die durch den Unternehmer nicht beseitigt werden konnten. Die Gemeinde untersagte daher auch den Weiterbetrieb. Der betroffene Verbraucher wollte den Ofen zurückgeben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Verbraucher schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches den Vertrag aufheben (Wandlung) oder eine Preisminderung verlangen kann. Ein Wandlungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Unternehmer nach Scheitern des ersten Verbesserungsversuches eine weitere Verbesserung anbietet und auch diese noch innerhalb der angemessenen Frist gelegen wäre. Der Verbraucher muss somit dem Unternehmer keinen zweiten Verbesserungsversuch zugestehen.
Der betroffene Konsument hat daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, muss im Gegenzug aber natürlich den Ofen zurückgeben.
OGH 13.7.2007 (6 Ob 143/07h)