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Urteil: OGH: Internet-Buchungsplattform unterliegt der AGB-Kontrolle

In einer Verbandsklage, die der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen den Onlinekartenvermittler Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH (www.viennaticketoffice.com ) geführt hat, hat der OGH entschieden, dass die Angabe von nur einem Gesamtpreis ohne Querverweis auf den Ort, an dem der Preis für die Vermittlungsleistung ersichtlich ist, gegen das Transparenzgebot verstoßt. Außerdem qualifizierte er die auf den Webseiten und Subpages vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen als AGB, die der Geltungs- und Inhaltskontrolle unterliegen.

Seinen Entscheidungsgründen hat der OGH folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:  Die Beklagte verkauft über ihre Internet - Webseite Eintrittskarten für Veranstaltungen. Ein Interessierter gelangt nach Auswahl einer Veranstaltung auf die Subpages "Preise und Infos" und  "Karten buchen".

Unter der Subpage "Preise und Infos" kann man sich über die Veranstaltung informieren, es wird ein Gesamtpreis für die ausgewählte Veranstaltung angezeigt, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder ob eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Umsatzsteuer inkludiert sind. Unter der Subpage "Karten buchen" kann man die Karten definitiv buchen. Es wird dabei wiederum der Gesamtpreis ohne Hinweis auf die Höhe der Vermittlungsgebühr angegeben. Nach Anklicken des Links "Karten buchen" scheint die Veranstaltung, die Kartenanzahl und der Preis auf. In der Endzeile ist der Gesamtpreis mit dem Zusatz "Gesamtpreis inklusive Buchungsgebühr und MwSt" ausgewiesen. Es findet sich keine Angabe und kein Hinweis zur prozentuellen Höhe der Buchungsgebühr. Über den Link "Weiter" gelangt man zu einem Bestellformular. Hier ist im letzten Feld anzukreuzen, dass die AGB akzeptiert werden.

Innerhalb des Buchungsvorganges selbst wird die Höhe der Vermittlungsgebühr nicht angegeben. Dem Verbraucher wird nur ein Gesamtpreis genannt, sodass ein Preisvergleich hinsichtlich der Vermittlungsgebühren nicht möglich ist. Kurz vor Abschluss der Buchung können die AGB angeklickt und eingesehen werden. In deren letztem Punkt ist unter der Überschrift "unsere Preise" dargelegt, dass der angegebene Verkaufspreis ein Endpreis ist und sich inklusive 25% Buchungsgebühr und gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht. Die AGB sind auch über einen mit "AGB" bezeichneten Link in der Fußzeile der Homepage zu erreichen. 

Der OGH bestätigte die klagsstattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein Webportal als Vertragsformblatt zu qualifizieren sei. 

Nach ständiger Rechtsprechung seien unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages zugrunde lege (RS0123499 [T2]). Dabei sei gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil eines Vertrages bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 207/04y; 7 Ob 89/08a; 7 Ob 15/10x). 

In 1 Ob 46/10m sei der OGH zur Erkenntnis gekommen, dass "Gesprächsnotizen"  über das Zustandekommen von Verträgen und die Vermittlung von Aktien, die auch individuelle Tatsachen der Kunden, aber auch vorgedruckte und standardmäßig verwendete Formulierungen beinhalten, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehung bewirken und damit als Willenserklärungen zu werten seien, der Geltungs- und Inhaltskontrolle im Verbraucherschutzprozess unterlägen. 

Ausgehend von dem weiten Verständnis für Vertragsformblätter und der Tatsache, dass nach der Judikatur die Form des Vertrages keine Rolle spiele, wie auch, dass die Aufnahme individueller Vertragsbestandteile des einzelnen Kunden kein Hindernis dafür sei, andere vorformulierte vertragsrelevante Bedingungen der Geltungs- und Inhaltskontrolle zu unterwerfen, sei davon auszugehen, dass auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen allgemeinen Vertragsbedingungen dieser Kontrolle unterlägen. 

Die Tatsache, dass die Webseite der Beklagten Individualelemente des Einzelvertrages enthalte bzw dass die Website und ihre Subpages allgemeine Informationen enthielten und einer häufigen Veränderung bzw Aktualisierung unterlägen ändere an dieser Beurteilung nichts, wenn die Änderung Teile der Website beträfe, die nicht der Vorformulierung oder Vertragsbeziehungen dienen. Es ändere aber auch nichts, wenn eine solche Vordeterminierung der Vertragsbeziehung auf alle zukünftigen, bis zur nächsten Veränderung abgeschlossenen Verträge angewandt werden solle. Auch hier lägen bezogen auf den Einzelvertrag des Verbrauchers - wenn auch häufig veränderte - vorformulierte Vertragsbeziehungen vor. 

Die Angabe nur des Gesamtpreises sei daher als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG zu werten, weil für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, ob und welcher Anteil auf die von ihm durch die Benutzung der Website in Anspruch genommene Vermittlungsleistung, und welcher Anteil auf den mit dem Ticket erworbenen Anspruch auf Besuch einer Veranstaltung entfällt, ohne dass auch nur ein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden könne, vorhanden wäre. 

OGH, 30.08.2012, 2 Ob 59/12h.
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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