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Urteil: OGH: Rechtsschutzversicherung muss Streit um Fremdwährungskredit decken

Der Spekulationsausschluss in Art 7.1.10 der ARB kommt bei Fehlberatungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Fremdwährungskrediten nicht zur Anwendung. Die Arag SE muss daher im konkreten Fall den Streit gegen die Bank finanzieren.

Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung bei Abschluss eines  Fremdwährungskredit-Modells um Rechtsschutzdeckung bei der Arag SE Direktion für Österreich angesucht. Er hatte für die Finanzierung eines Genossenschaftsanteiles von EUR 40.000,-- einen endfälligen Fremdwährungskredit über EUR 100.000,-- aufgenommen und den nicht benötigten Betrag in Immofinanzaktien investiert. Diese sollten in dieser Hebelkonstruktion als Tilgungsträger dienen.

Seiner Rechtsschutzversicherung lagen die ARB 2003 zu Grunde. In Art 7.1.10. der ARB 2003 war folgender Ausschluss enthalten: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen... im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.

Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür u.a. auf diesen Spekulationsausschluss. Im Aufrag des Sozialministeriums brachte der VKI eine Deckungsklage ein und war in 1. und 2. Instanz erfolgreich.

Der OGH verweist darauf, dass die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel ein Spekulationsgeschäft erfordert, das einem Termingeschäft ähnlich ist. Für die Vergleichbarkeit mit einem Termingeschäft ist entscheidend, dass das Geschäft ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck abgeschlossen wurde und der Gewinnerzielung dient, ohne dass real wirtschaftliche Vorgänge vorliegen.

Bei einem Fremdwährungskredit findet allerdings ein realer geschäftlicher Vorgang statt, dem Kreditnehmer wird ja die Kreditsumme zugezählt. Auch beim Erwerb von Aktien als Tilgungsträger liegt ein realer Vorgang zugrunde. Zudem ist es dem Kreditnehmer möglich bei ungünstiger Entwicklung die Aktien zu verkaufen und den Kredit zu konvertieren, um größere Verluste zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht bei Termingeschäften nicht. Die Voraussetzungen des Spekulationsausschlusses  sind daher nicht erfüllt.

Auch eine Ablehnung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten ist für den OGH unzulässig. Ausgehend von den Grundsätzen der Verfahrenshilfe hat man sich dabei am Begriff "nicht offenbar aussichtslos" des § 63 ZPO zu orientieren und ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen. Gerade auch wegen einer potentiellen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Bank ist daher Deckung zu gewähren. Die Erfolgsaussichten sind dabei vorweg zu prüfen, eine allenfalls zwischenzeitlich im zu deckenden Prozess vorliegende abweisende Entscheidung bleibt dabei außer Betracht.

Demnach hat die Arag SE im konkreten Fall Deckung für den Schadenfall betreffend die fehlerhafte Beratung im Zusammenhang mit der Hebelfinanzierung zu gewähren.

Das HG Wien hatte im Übrigen in erster Instanz festgehalten, dass im konkreten Fall auch der Bauherrenausschluss des Art 7.1.9. ARB nicht anwendbar ist, weil der Konsument nur einen Genossenschaftsanteil an einem Reihenhaus erworben und das Haus auch nicht umgebaut hatte.

OGH 26.11.2014, 7 Ob 191/14k
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Klagsvertreter: Benedikt Wallner Rechtsanwälte GmbH, RA in Wien

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