Im konkreten Fall hat ein Versandhaus aus Vorarlberg der Klägerin einen Bestellkatalog samt einem Gewinnspiel zugesandt. Es waren drei Rubbel-Smileys dargestellt. Wenn die daraus zu rubbelnde Glücksnummer mit der Glücksnummer eines Bargeldpreises von 500.000 ATS übereinstimme, habe man gewonnen. ( "Wenn Ihre Glücksnummer auf dem grünen "Rubbel-Smiley" mit der bereits gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, gehört der zu ihrer Glücksnummer passende Gewinn Ihnen!") Die Nummern stimmten überein, Preis wurde keiner ausbezahlt. Das Unternehmen argumentierte, man habe nur eine Gewinn-Chance gewonnen.
Das Erstgericht gab der Klage der Verbraucherin statt. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf. Der OGH stellte das Ersturteil wieder her und fasste seine - nunmehr ständige - Judikatur zu solchen Gewinnzusagen nochmals zusammen:
- Bei der Prüfung, ob eine irreführende Zusendung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab eines verständigen Verbrauchers anzulegen.
- Es reicht aus, wenn dieser verständige Verbraucher aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten darf, gewonnen zu haben.
- Der OGH hat keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung des Gesetzgebers in
§ 5j Konsumentenschutzgesetz.
OGH 5.8.2003, 7 Ob 106/03v
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KV: Dr. Thomas J. Ruza, RA in Wien