Der Konsument bekam Anfang 2000 eine Zusendung eines Versandhandelsunternehmens mit einem auf seinen Namen lautenden Rubbellos. Er verglich - wie im Schreiben angeleitet - die freigerubbelten Nummern mit der Nummerntafel des abgebildeten Cabrios und stellte fest, dass eine der Nummern genau übereinstimmte. Wenn dem so sei, so stehe "dem Wegfahren nichts mehr im Wege", hieß es im Prospekt.
Kleingedruckt und im Layout versteckt fand sich der Hinweis: "Die Teilnahmebedingungen finden Sie auf der Innenseite des Versandumschlages". Aus diesen Teilnahmebedingungen wäre zu entnehmen gewesen, dass lediglich die Teilnahme an der Ziehung einer Gewinn-Nummer "gewonnen" wurde. Doch diese Bedingungen hat der Konsument nicht gelesen. Er meinte, gewonnen zu haben und führte eine Bestellung durch. Gleichzeitig forderte er seinen Gewinn an. Bekommen hat er nichts.
Geklagt und gewonnen
Dr. Alexander Klauser - er führt im Auftrag des VKI zahlreiche Musterprozesse gegen irreführende Gewinnzusagen aus dem In- und Ausland (siehe Informationen zum Verbraucherrecht 12/2001) - hat den Konsumenten mit Deckung von dessen Rechtsschutzversicherung vertreten und auf Ausfolgung des Cabrio bzw. des Wertes des Cabrio geklagt. Er hat in allen drei Instanzen gewonnen.
Maß ist der verständige Verbraucher
Der OGH legt § 5j KSchG, wonach man einen Preis einklagen kann, wenn durch die Gestaltung der Zusendung der Eindruck erweckt wird, man habe den Preis gewonnen, nach objektiven Kriterien aus. Maßfigur ist der verständige Verbraucher. Es komme auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Zusendung an. Unklare Bestimmungen sind im Zweifel zu Lasten desjenigen auszulegen, der sich dieser Formulierungen bedient.
"Chance ihres Lebens"
Im Lichte dieser Rechtsansicht habe im konkreten Fall der Konsument durchaus der Meinung sein können (und dürfen), den angepriesenen PKW bereits tatsächlich gewonnen zu haben. Dem Kläger wurde in - durch Nennung seines Namens - personenbezogenen Begleittexten der Gewinn als "Chance Ihres Lebens" vorgestellt. Er erfüllte die Voraussetzung, die richtige Nummer freigerubbelt zu haben und die Gewinnanforderung einzusenden. Dass dem abweichende Teilnahmebedingungen entgegenstehen würden, war nicht erkennbar. Die kleine Schrift, die ungünstige graphische Platzierung und das Verstecken der Bedingungen in der "Innenseite des Versendungsumschlages" waren Gründe für den OGH, von einem geradezu typischen Beispiel für jene Art von Gewinnzusagen auszugehen, die § 5j KSchG zivilrechtlich sanktionieren wolle.