In einem Verfahren um eine irreführende Gewinnzusage (§ 5j KSchG) regte die beklagte Partei (Unternehmer) die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof an, da sie der Ansicht war, § 5j KSchG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der OGH verneinte jedoch das Anliegen der Beklagten und sprach dem Konsumenten den vermeintlichen Gewinn in Höhe von 36.336,42 Euro zu.
Die Beklagte war für die Gestaltung einer Zusendung verantwortlich, welche durch "Aufrubbeln" einer "Glücks-Nummer" und deren Übereinstimmung mit einer "Gewinn-Nummer" nach Ansicht der Gerichte den Eindruck hervorrief, dass der Preis tatsächlich gewonnen wurde. Bemerkenswert ist, dass in der Zusendung wiederholt nur die Rede von einer "Gewinnchance" war. Der OGH subsumierte die Zusendung jedoch auf Grund der Feststellung: "Wenn Ihre Glücksnummer auf dem grünen ´Rubbel-Smiley´ mit der bereits gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, gehört der zu Ihrer Glücksnummer passende Gewinn Ihnen!" und der eindeutigen Zuordnung des Gewinnes zur freigerubbelten Nummer, unter § 5j KSchG.
Der Argumentation, § 5j KSchG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Unternehmers oder vom Ausmaß eines beim Erklärungsempfängers eingetretenen Schadens die gleich schweren Rechtsfolgen - die Klagbarkeit des vermeintlichen Gewinnes -, welche zumeist mit Insolvenz des Unternehmers verbunden sind, eintreten, beeindruckte den OGH nicht.
Zuerst hielt der OGH fest, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz dazu verpflichtet ist, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Ebenso müssen wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Zulässig sei, dass der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt, wobei möglicherweise auftretende Härtefälle nicht zur Gleichheitswidrigkeit führen.
§ 5j KSchG behandle alle Unternehmer gleich, ohne dabei auf ein Verschulden oder ein beim Erklärungsempfänger eingetretenen Schaden abzustellen. Im Regelfall wird der Unternehmer keinem Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung gegenüber dem Verbraucher unterliegen und es läge an ihm, eine unzweideutige Formulierung für ein von ihm veranstaltetes Gewinnspiel zu wählen. Bedient sich ein Unternehmer dieser besonders wirksamen Werbemethode, so habe er dabei auch besondere Sorgfalt walten zu lassen. Gemessen am Ziel eines lauteren Wettbewerbes erscheine die angeordnete Sanktion in § 5j KSchG nicht unverhältnismäßig.
OGH 18.2.2003, 4 Ob 27/03d
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KV: Dr. Peter Bartl, RA in Graz