In einem von der Bundesarbeitskammer geführten Gewinnspielmusterverfahren gegen die K.S.D. IT-Kundenservice GmbH (eine der Tochterfirmen des unter Friedrich Müller österreichweit bekannten Unternehmens) hat nunmehr der OGH die Revision der BAK gegen das an die erste Instanz zurückweisende Urteil des OLG Wien als zulässig und berechtigt erkannt, und den eingeklagten Gewinn in der Höhe von € 25.000 zugesprochen. Damit wurde das stattgebende Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt, und der zurückweisende Beschluss der zweiten Instanz aufgehoben. Dabei stellt der OGH im wesentlichen fest:
· Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, Verständigungen von "angeblichen Gewinnen" als verpönte Werbemethode hintanzuhalten. Daher sind nur solche Zusendungen vom Regelungsbereich ausgenommen, die schon vorherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss.
· In Hinblick auf den Gesetzeszweck verpönte Verhaltensweisen zu unterbinden, kommt es auf das subjektive Verständnis des Empfängers der Mitteilung nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der verständigte Gewinner dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch ein Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut, kann nach § 5j KSchG (ebenso wie nach § 661a BGB) den angeblichen Gewinn verlangen.
· Für den Anspruch wesentlich ist, ob der Unternehmer bei verständigen Verbrauchern den Eindruck eines Gewinnes vermittelt hat, wobei der durch die Zusendung vermittelte Gesamteindruck wesentlich ist.
· Der Gewinnanspruch nach § 5j KSchG setzt weder voraus, dass die Teilnahmeberechtigung am Gewinnspiel von einer gleichzeitigen Warenbestellung abhängig ist, noch dass ein Vertrag vorliegt. Auch einseitige Rechtsgeschäfte erfüllen die Tatbestandsvoraussetzung. Davon abgesehen könne im Anlassfall ohnedies keine Rede davon sein, dass es sich um ein "Geschenk" handle. Denn die K.S.D. lukriere durch das primär angestrebte Anwählen einer Mehrwertnummer zur Gewinnanforderung und der Weitergabe personenbezogener Daten der "Teilnehmergewinner" jedenfalls einen wirtschaftlichen Vorteil.
· Die Gewinnanforderung sei auch nicht verspätet erfolgt, da sie am letzten Tag des Einsendeschlusses, abgesendet wurde. Dass sie erst einige Tage später bei der K.S.D. eingelangte, ist irrelevant.
Auch an der Verfassungskonformität des § 5j KSchG ließ der OGH wie schon der VfGH keine Zweifel aufkommen. Eine gesetzliche Unterbindung täuschender Praktiken mache die getroffene Lösung weder zu einer Strafe noch zu einer schadenersatzrechtlichen Sanktion. Vielmehr entspricht es dem Grundgedanken rechtsgeschäftlicher Privatautonomie, den Zusagenden zur Leistung des Preises an den Empfänger zu verhalten.
OGH 22.09.2005, 2 Ob 34/05x
Klagsvertreter: RA Dr. Walter Reichholf