Zum Inhalt

Urteil: OGH zu irreführenden Gewinnspielen

Auch in einem weiteren Verfahren um eine irreführende Gewinnzusage hat der OGH seine - nunmehr ständige - Spruchpraxis bestätigt und verfeinert. Es fehlt aber - nach wie vor - eine Qualifikation der Rechtsnatur des Anspruches.

In der jüngst gefallenen Entscheidung fasst der OGH seine bisherigen Grundsätze zu Gewinnzusagen zusammen. Weiters hebt der OGH neu hervor, dass der Erfüllungsanspruch gemäß § 5j KSchG nicht die Anbahnung des Kaufs von Waren voraussetzt. Verpönt ist jedes Handeln des Unternehmens, das erkennbar auf Gewinnabsicht abzielt durch unseriöse Gewinnzusagen, mit dem der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will. Das bedeutet für die Praxis sohin, dass die Aufforderung des Gewinnzusagenunternehmens mittels Mehrwertnummer zur Gewinnanforderung, allenfalls verbunden mit psychologischem Druck oder die Aufforderung, bei dieser Gelegenheit die Daten des Verbrauchers bekannt zu geben, für eine erfolgreiche Gewinneinklagung ausreichen.

Weiters stellt der OGH bei dieser Gelegenheit fest, dass die fehlende Verbrauchereigenschaft vom Gewinnzusagenunternehmen unter Beweis zu stellen ist.

Obwohl das Berufungsgericht ausdrücklich die Frage nach der Rechtsnatur des Anspruchs nach § 5j KSchG gestellt hat, ließ der Oberste Gerichtshof diese Frage neuerlich unbeantwortet, da sie zur Lösung des Falles nicht erforderlich gewesen ist.

Der OGH stellt nämlich fest, dass der Gewinnzusagenanspruch unabhängig von seiner Rechtsnatur bei Vorliegen der Voraussetzungen jedenfalls gegeben ist. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass eine diesbezügliche Klärung des OGH jedenfalls angebracht wäre, allein schon in Hinblick auf die um sich greifende Praxis der Rechtsschutzversicherungen, die Kostendeckung abzulehnen, da nach Meinung der Rechtsschutzversicherungen weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Schadenersatzanspruch vorliegen soll.

Der VKI in einem Musterprozess und zahlreiche Gerichte in Österreich und Deutschland bis hin zum Deutschen Bundesgerichtshof haben hierzu eine andere Auffassung, indem sie von einem vertraglichen Anspruch, zumindest jedoch von einem Schadenersatzanspruch ausgehen. Diese Rechtsfrage bedarf sohin der Klärung durch den OGH im Interesse eines effektiven Schutzes der Verbraucher vor Gewinnzusagen.

OGH vom 1.7.2003, 1 Ob 118/03i
Urteil mitgeteilt von: Mag. Gerold Beneder

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang