Die steiermärkische Ärztekammer hatte im November 2001 wie berichtet die MAS Future Medical Medizintechnik GmbH wegen irreführender Aussagen betreffend deren Magnetfeldtherapiegeräte auf Unterlassung geklagt und in erster Instanz beim LG Graz gewonnen ( VR-Info 8/2003). Anlass des Verfahrens waren die Werbeeinschaltungen von MAS gewesen, in denen Heilwirkungen versprochen wurden, die zum Großteil wissenschaftlich (z.B. durch randomisierte Doppelblindstudien) nicht belegt sind.
Das LG Graz hatte - im Lichte eines ausführlichen Sachverständigengutachtens - von den in der Werbung genannten 71 Krankheitsbildern (u.a. Herzerkrankungen, Gefäßerkrankungen, Allergien, Migräne, Schlafstörungen, Depressionen, grippale Infekte und vieles mehr) nur für die Krankheitsbilder "Knochenheilung", "Wundheilung", "degenerative Erkrankungen des Bewegungsapparates" und "degenerative Muskelverspannung sowie bestimmte Fälle der "Osteoporose" die Heilwirkungen der Magnetfeldtherapie als wissenschaftlich belegt angesehen.
Das OLG Graz hält fest, dass die Werbeankündigungen von MAS die blickfangartig hervorgehobenen Aussage enthalten, Magnetfeldtherapie heile bzw. bewirke die Linderung einer großen Anzahl von Krankheitsbildern. Durch Erfahrungsberichte auch Prominenter, die die heilende Wirkung der Magnetfeldtherapie hervorheben, entsteht für den flüchtigen Leser der Eindruck, die rein persönliche Erfahrung sei verallgemeinerungsfähig, Magnetfeldtherapie wirke oder lasse zumindest für jedermann heilende Wirkung bzw. lindernde Wirkung erwarten. Da diese Aussagen nach dem Sachverständigengutachten aber für die meisten erwähnten Krankheitsbilder nicht hinreichend belegt sind, sind die Angaben irreführend.
Der OGH wies die außerordentliche Revision von MAS zurück. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
OLG Graz 15.10.2003, 6 R 68/03x und
6 R 69/03vOGH 20.1.2004, 4 Ob 261/03s
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Klagevertreter: Dr. Kodolitsch, Dr. Nopp und Mag. Kodolitsch, Graz