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Urteil: OGH zur Konsumenteneigenschaft der Wohnungseigentümereigenschaft

Der OGH beurteilt die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich als Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG.

Eine aus 13 Wohnungseigentümern bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft schloss einen Versicherungsvertrag von 1.1.1998 bis 1.1.2008 ab. Im Februar 2002 kündigte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Hinweis auf § 8 Abs 3 VersVG den Versicherungsvertrag zum 1.1.2003 auf. Die Versicherung wies die Kündigung mit der Begründung zurück, dass § 8 Abs 3 VersVG auf eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zur Anwendung komme. In der Folge klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag per 1.1.2003 beendet sei.

Der OGH hält zunächst fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Bestimmungen des WEG eine juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit ist, nämlich mit Rechtsfähigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft. Danach verweist der OGH auf die Ausführungen von Schauer und folgert mit ihm, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel keine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, da sie vor allem Nachfragerin von Hausbesorger- oder Hausbetreuerdienstleistungen sowie von Versicherungsdienstleistungen ist. Nur dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ausnahmsweise allgemeine Teile der Liegenschaft vermiete und dafür auch eine Organisation erforderlich ist, kann sie Unternehmereigenschaft besitzen. Grundsätzlich ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings als Verbraucherin anzusehen. Aus der teilweisen Stellung als juristische Person kann nicht auf die Unternehmereigenschaft von Eigentümergemeinschaften geschlossen werden. Nach § 1 Abs 2 KSchG gelten nämlich nur juristische Personen des öffentlichen Rechtes immer als Unternehmer. Schließlich weist der OGH auch darauf hin, dass der Verbraucherschutz nicht deshalb verloren geht, weil sich der Verbraucher beim Abschluss eines Vertrages von einem Unternehmer vertreten lässt (hier vom Versicherungsmakler).

Mit dieser Entscheidung wendet sich der OGH gegen das in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer zu
§ 1 KSchG angeführte Abgrenzungsmerkmal, wonach die Zusammensetzung der Gemeinschaft ausschlaggebend wäre.

OGH 5.8.2003, 7 Ob 155/03z

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