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Urteil: OGH zur Verjährung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflicht

Hat der Geschädigte in der Kfz-Haftpflicht Ansprüche dem Grunde nach angemeldet, läuft die Verjährungsfrist erst nach Einlangen einer schriftlichen Ablehnung der Versicherung weiter. Die Bezifferung von Forderungen ist keine Vor-aussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG.

Im September 1998 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem eine Konsumentin schwer verletzt wurde. Mit Schreiben vom November 1998 machte sie ganz allgemein diverse Schäden geltend ohne diese näher zu beziffern. Nur zu manchen Schäden erfolgte in den nächsten Monaten eine Konkretisierung der Höhe nach. Kosten für Heilbehandlungen, Pflegekosten und Verdienstentgang wurden hingegen erst in der Klage vom Februar 2003 beziffert.

Gemäß § 27 Abs 2 KHVG ist die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, dass er den Anspruch ablehnt, gehemmt. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des OGH wurde eine derartige (Fortlaufs-)Hemmung aber nur dann angenommen, wenn der Geschädigte seine Forderung ziffernmäßig bestimmt hat. Daher wies das OLG Graz die erst 2003 bezifferten Forderungen wegen Verjährung ab.

Im vorliegenden Urteil geht der OGH von seiner ständigen Rechtsprechung ab. Er führt dazu aus, dass § 27 Abs 2 KHVG dem 12 Abs 2 VersVG nachgebildet ist, welcher die Verjährung in der allgemeinen Vertragsversicherung regelt. Nach § 12 Abs 2 VersVG führt die Anmeldung des Anspruches beim Versicherer zur Hemmung der Verjährung. Nach der Rechtsprechung des OGH tritt diese Wirkung auch dann ein, wenn keine ziffernmäßig Konkretisierung erfolgt. Der OGH hält fest, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, dass der Anspruchsberechtigte in der Kfz Haftpflichtversicherung bezüglich der Verjährungshemmung schlechter gestellt sein soll als im allgemeinen Versicherungs-vertragsrecht. Auch in der KFZ-Haftpflichtversicherung soll der Geschädigte ohne Verjährungsgefahr mit dem Versicherer über die Abwicklung verhandeln können, auch wenn er seine Ansprüche noch nicht beziffert hat. Oft wird eine Konkretisierung der Höhe nach auch noch gar nicht möglich sein. Die Bezifferung von Forderungen ist daher keine Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung nach § 27 Abs 2 KHVG. Die klagsweise geltend gemachten Ansprüche der geschädigten Konsumentin sind somit nicht verjährt.

OGH 20.12.2004, 2 Ob 223/04

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