Eine Konsumentin kaufte in einem Supermarkt eine Teleskopleiter. Beim Aufstellen der Leiter zog sie die Sprossen von der obersten Sprosse weg bis zu der geplanten Arbeitshöhe hoch und achtete dabei auf das Klicken. Sie hielt die Sprossen somit für eingerastet. Nach einer Belastungsprobe stieg sie auf die Leiter, welche allerdings plötzlich zusammenklappte. Die Konsumentin verletzte sich dabei an beiden Füßen.
Soll die Leiter "auf Arbeitshöhe" angepasst werden, so muss die "unterste Sprosse austeleskopiert" werden, wovon das OLG Linz "aus sicherheitstechnischen Gründen" jedoch abrät. Die schwer zu fixierenden Sprossen können jedoch unter Umständen nur auf einer Seite bzw gar nicht einrasten, sodass eine erhebliche Gefahr des "in sich Zusammenklappens" besteht.
Das "Einteleskopieren" (="in sich Zusammenklappen") kann lediglich durch ein Ausziehen "von der untersten Sprosse weg" oder dem gänzlichen Ausziehen der Leiter von der obersten Sprosse mit anschließendem Zusammenklappen der nicht benötigten Leitersprossen von oben herab verhindert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die kleinen roten Bügel zur Gänze ausgeklappt sind. Wird diese Handhabung nicht eingehalten, kann diese jederzeit zusammenklappen.
Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, sich zu vergewissern, dass alle Sprossen vollständig eingerastet sind, ist nicht eindeutig. Man kann diesen Hinweis sowohl dahingehend verstehen, dass alle Sprossen ausgezogen und eingerastet sein müssen als auch darauf, dass nur die ausgezogenen Sprossen einrasten müssen. Der Text der Betriebsanleitung ist diesbezüglich "unklar". Außerdem wird auf die Gefahr des "Einteleskopierens", das eine "schwerwiegenden Körperverletzung" zur Folge haben kann, nicht hingewiesen.
Doch gerade dieser Gefahrenhinweis hätte gegeben werden müssen, da mit der Verwendung durch "Laien und handwerklich Unbegabte" zu rechnen ist und die Standfestigkeit der Leiter, beim Ausziehen von oben, lediglich durch "zwei genau zu beschreibende Voraussetzungen" gegeben ist.
Das OLG Linz bejaht daher das Vorliegen eines Instruktionsfehlers gem § 5 PHG, wodurch das Produkt als fehlerhaft anzusehen ist (8 Ob 14/11h mwN). Die vom Hersteller vorgesehene Verwendung der Leiter setzt ein "außerordentliches Vorgehen" voraus, das jedoch einem Verbraucher, laut OLG Linz, nicht zugemutet werden kann und zudem aus der Betriebsanleitung nicht ersichtlich ist.
Ein Mitverschulden der Klägerin wurde verneint, da dieses gem § 11 PHG (§ 1304 ABGB) eine "Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern" voraussetzt, welche jedoch angesichts der Vorgehensweise der Verbraucherin nicht festgestellt wurde.
Nach dem OLG Linz haftet der Importeur dem Grunde nach, im fortgesetzten Verfahren wird die Höhe der Ersatzforderungen zu prüfen sein.
OLG Linz 10.07.2012 4 R 115/12b
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Klagevertreter: Bartl & Partner, Rechtsanwälte KG in Graz