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Urteil: OLG Wien bestätigt 22 Klauseln von bob (A1) als gesetzwidrig

Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Verbandsklage gegen A1. Insgesamt wurden 23 Klauseln bekämpft. Nach dem HG Wien gab nun auch das OLG Wien dem VKI bei 22 Klauseln Recht.

Klausel 1: Änderungen dieser AGB werden gegenüber den Teilnehmern frühestens mit dem Ablauf des auf den ihrer Kundmachung nachfolgenden Tag wirksam.

Die beanstandete Klausel vermittelt dem Durchschnittskunden, dass sie bloß das zeitliche Element des Wirksamwerdens einer Änderung regeln würde. Tatsächlich ist das Wirksamwerden aber (auch) von der Frage abhängig, ob die Änderung allenfalls nicht ausschließlich begünstigend ist. Dies würde nämlich die Rechtsfolgen nach § 25 Abs 3 TKG (va Kündigungsrecht) auslösen. Wenn der Verbraucher auf die ihm gegenüber der Beklagten aus dieser Bestimmung zustehenden Rechte daher nicht hingewiesen wird, wird dem Vollständigkeitsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 2: Eine Kündigung des Kunden in Folge von AGB-Änderungen gem. § 25 Abs 3 TKG wird mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der abgeänderten AGB wirksam.

Eine tatsächliche Änderung der AGB ist entgegen der Ansicht von A1 nicht Voraussetzung (der wirksamen Ausübung) des Kündigungsrechts gem. § 25 Abs 3 TKG. Die beanstandete Klausel ist somit geeignet, den rechtsunkundigen Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage zu täuschen und verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG. Das OLG Wien verweist hier auf 1 Ob 123/09h: "§ 25 Abs 3 TKG 2003 ist [...] eine konsumentenschutzrechtliche Norm [...], die das Kündigungsrecht des Teilnehmers von folgenden Bedingungen abhängig macht: Eine bekanntgegebene Änderung samt Hinweis auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens und auf das Kündigungsrecht, sowie die Ausübung des Kündigungsrechts bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens." Das dem Teilnehmer mit § 25 Abs 3 TKG eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht ist spätestens bis zum In-Kraft-Treten der Änderungen auszuüben (1 Ob 123/09h mwN). Über die Möglichkeit (auch) eines früheren Wirksamwerdens seiner Kündigung wird der  Teilnehmer durch die beanstandete Klausel aber im Unklaren gelassen.

Klausel 3:  A 1 Telekom Austria ist insbesondere dann nicht verpflichtet, ein Vertragsverhältnis mit einem Kunden zu begründen oder fortzusetzen, (...) wenn keine aufrechte inländische Bankverbindung besteht, eine Einziehung der Rechnungsbeträge tatsächlich nicht möglich ist oder A1 Telekom Austria keine schriftliche Einzugsermächtigung zwecks Einzug der Rechnungsbeträge erteilt wird oder die Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist, (...) der ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige und alleinige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses, gestattet, (...)

Die Klausel ist intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG). Durch das Wort "insbesondere" gewinnt der durchschnittliche Kunde den Eindruck, dass weitere nicht ausdrücklich erwähnte Gründe A1 zur Verweigerung der Begründung oder Fortsetzung des Vertragsverhältnisses berechtigen würden. Weiters verstößt die Klausel gegen Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, indem sie A1 das Recht zur Vertragsauflösung bei Fehlen einer inländischen Bankverbindung einräumt. Überdies verstößt die Klausel gegen § 10 Abs 3 KSchG, der es untersagt, die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich auszuschließen.

Klausel 4: Erfolgt die Herstellung oder die Entstörung eines bob-Anschlusses um mehr als zwei Kalendertage verspätet und ist diese Verspätung von A1 Telekom Austria zu vertreten, so erhält der Kunde in einer der nächsten Rechnungen eine Gutschrift in der Höhe von EUR 15 (inkl. USt). Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt A1 Telekom Austria jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG sind solche Vereinbarungen unwirksam, nach denen die Haftung des Unternehmers - z.B. betragsmäßig - beschränkt werden soll, etwa durch eine nachteilige Pauschalierungsvereinbarung.

Klausel 5: Wird A1 Telekom Austria zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Kunden zu vertreten, so sind A1 Telekom Austria von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden nach Aufwand zu bezahlen.

Diese Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. In seiner Begründung verweist das OLG Wien auf eine inhaltsgleiche Klausel aus 7 Ob 84/12x: Der OGH erachtete die Klausel als intransparent, weil sich der Verbraucher kein klares Bild von seiner Vertragsposition machen kann, wird er doch zum Ersatz des "entstandenen" Aufwands verpflichtet, ohne dass eine Einschränkung auf die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten gemacht wird. Weiters wird eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Schadenersatzanspruch vorgesehen, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass diese nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.

Klausel 6: A1 Telekom Austria haftet für von ihren Organen oder Beauftragten verursachte Schäden - soweit diese nicht Schäden an der Person betreffen - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Auch hier verweist das OLG Wien in seiner Begründung auf 7 Ob 84/12x. Ein genereller Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit weicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom dispositiven Recht ab und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 7: In Fällen des § 13 dieser AGB kann A 1 Telekom Austria eine sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen. Allfällige Überweisungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern durch die mangelnde Abbuchbarkeit vom Konto des Kunden Spesen und Mehraufwendungen, insbesondere Spesen für einen gescheiterten Einziehungsversuch entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen und ist A 1 Telekom Austria berechtigt, für jede Rechnung ein gesondertes Bearbeitungsentgelt zu verlangen.

Die Klausel verweist auf eine unzulässige Klausel (§ 13.Inkasso = Klausel 11), dies führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung, denn eine getrennte Beurteilung ist nicht mehr möglich. Die Klausel ist gröblich benachteiligend, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung Überweisungskosten ungeachtet des Grundes für ihr Entstehen einseitig dem Kunden anlastet. Des Weiteren verstößt sie gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sie ausschließlich am Umstand der mangelnden Abbuchbarkeit ansetzt. § 1333 Abs 2 ABGB knüpft Schadenersatzansprüche des Gläubigers bei Zahlungsverzug des Schuldners aber (auch) daran, dass der Verzug verschuldet wurde. Das bringt die Klausel nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Sie verstößt damit gegen das Vollständigkeitsgebot.

Klausel 8: Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Kontoeinziehung und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein angemessenes Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

Das OLG Wien hält diese Klausel aus mehreren Gründen für unzulässig. Zunächst verstößt sie gegen § 6a Abs 2 KSchG, indem sie die schuldbefreiende Wirkung einer nicht entsprechend gekennzeichneten  Zahlung des Verbrauchers bis zur internen Klärung der Zuordnung hinausschiebt. Gemäß § 6a Abs 2 KSchG reicht für die Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Geldschuld eines Verbrauchers gegenüber einem Unternehmer durch Banküberweisung abweichend zu § 907a Abs 2 ABGB (Wertstellung am Konto des Gläubigers) die Erteilung des Überweisungsauftrags am Tag der Fälligkeit (zwingendes Recht). Sie verstößt auch gegen § 864a ABGB, weil der Verbraucher nach den Umständen vernünftigerweise nicht damit zu rechnen braucht, dass die vermeintliche Rechtzeitigkeit seiner Zahlung durch - von der inkriminierten Klausel im Übrigen zeitlich in keiner Weise determinierte, wodurch die Klausel auch gegen § 6 Abs 3 KSchG verstößt - administrative Vorgänge bei seinem Gläubiger hinausgeschoben wird. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, vor allem, weil der Kunde keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie lange die Schuldbefreiung hinausgeschoben wird; während A1 ab der Zahlung auch den Nutzen (Verzinsung) aus dieser ziehen kann.

Klausel 9: Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank) per anno. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, vom säumigen Kunden zu tragen.

Der 12 %-Satz stellt nach dem relevanten Verständnis des Durchschnittskunden einen Mindestzinssatz dar. Wird ein bestimmter Zinssatz genannt, zugleich aber ein nicht bestimmter Mindestzinssatz  festgelegt, so muss der Kunde davon ausgehen, dass - regelmäßig - ein über dem bestimmt angeführten Zinssatz liegender Zinssatz zur Verrechnung gelangt, weil andernfalls die Wortfolge "zumindest jedoch" keinen Sinn ergäbe. Schon aus diesem Grund ist die Klausel unzulässig, weil intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Entgegen § 1333 Abs 2 ABGB lastet die beanstandete Klausel dem säumigen Kunden die für das Einschreiten von Inkassobüros anfallenden Kosten - bis zu den verordneten Höchstsätzen (BGBl. Nr. 141/1996) - unbegrenzt und die Kosten einschreitender Rechtsanwälte mit einer lediglich auf die Notwendigkeit, nicht aber auf die Angemessenheit abstellenden Einschränkung an. Dadurch verschleiert sie die tatsächliche Rechtslage und widerspricht dem Transparenzgebot.

[Klausel 10 war nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in der II. Instanz.]

Klausel 11: A 1 Telekom Austria ist weiters berechtigt, bei ihren Kunden die ausgewiesenen Entgeltforderungen anderer Anbieter mit deren Zustimmung einzuziehen. Zahlungen des Kunden gelten in diesem Fall vorrangig für Entgeltforderungen von A 1 Telekom Austria geleistet, es sei denn, der Kunde beanstandet ausdrücklich die Entgeltforderungen von A 1 Telekom Austria. Einwendungen und Ansprüche des Kunden, die die Leistung des anderen Anbieters betreffen, sind nicht A 1 Telekom Austria, sondern dem anderen Anbieter und dessen Forderung entgegenzuhalten, sofern A 1 Telekom Austria diese Forderung nicht mehr selbst geltend macht.

Nach Ansicht des OLG Wien braucht der Kunde vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass er  zusätzlich zu einer (allfälligen) Widmung seiner Zahlung zugunsten eines dritten Anbieters die Entgeltforderung der Beklagten auch noch ausdrücklich beanstanden muss, bringt er doch bereits mit der Widmung hinreichend klar zum Ausdruck, gerade nicht die Entgeltforderung der Beklagten bedienen zu wollen. Die Klausel verstößt damit gegen § 864a ABGB. Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Entgegen der Widmung des Kunden bliebe nämlich nicht nur die Forderung des dritten Anbieters ungetilgt, sondern es würde eine Forderung der Beklagten befriedigt, gegen deren Tilgung der Kunde sich aber - schlüssig, nämlich durch seine Widmung - ausgesprochen hat.

Klausel 12: Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von A1 Telekom Austria geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mailadresse, der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und seiner Bankverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung A1 Telekom Austria schriftlich anzuzeigen. Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift oder E-Mail-Adresse nicht fristgerecht bekannt und gehen ihm deswegen an die von ihm zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria tatsächlich nicht zu, so gelten die Erklärungen  trotzdem als zugegangen.

Die beanstandete Klausel will die Zugangsfiktion bei unterlassener Bekanntgabe der Änderung der E-Mail-Adresse unabhängig davon festsetzen, ob der Kunde seine E-Mail-Adresse zum Zweck der Abwicklung der elektronischen Kommunikation mit der Beklagten oder (etwa) nur für Werbezwecke bekannt gegeben hat. Letzterenfalls trifft ihn aber keine Obliegenheit zur Bekanntgabe einer Änderung, weshalb insoweit auch kein Fall einer zulässigen Zugangsfiktion nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG vorliegen kann. Die Klausel ist somit nichtig. Vgl dazu auch 7 Ob 84/12x: Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, dem Kunden eine E-Mail-Adresse aufzudrängen und ihn zu zwingen, über diese mit ihm die Geschäftsbeziehung abzuwickeln.

Klausel 13: Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen der A1 Telekom Austria gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (montags bis freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde gibt an, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

Nach Ansicht des OLG Wien ist die Klausel gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Außerdem wälzt diese die Beweislast für den Nichterhalt entgegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf den Kunden.

Klausel 14: Rechtlich bedeutsame Erklärungen von A1 Telekom Austria, insbesonders Rechnungen, Mahnungen und Kündigungsandrohungen, können dem Kunden auch mittels SMS-Nachrichten oder anderer elektronischer Medien übermittelt werden.

Mit der vorliegenden Klausel räumt die Beklagte sich das Recht ein, entgegen dem ausgeübten Wahlrecht (gemeint ist Papier- oder Onlinerechnung) tatsächlich eine andere Zustellart anzuwenden. Damit verstößt die inkriminierte Klausel gegen § 100 Abs 1 TKG. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass in diesem Abschnitt der AGB Bestimmungen enthalten sind, die die bereits an anderer Stelle (in § 10) geregelten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Rechnungsversand, betreffen. Die Klausel ist insoweit überraschend. Sie ist außerdem für den Kunden nachteilig, weil sie der Beklagten die Wahl zwischen unterschiedlichen Zustellarten einräumt, wodurch aber das Risiko des Kunden steigt, eine rechtlich bedeutsame Erklärung der Beklagten nicht wahrzunehmen. Somit verstößt die Klausel gegen § 864a ABGB. Die Klausel ist unzulässig, nach § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (Wahlrecht zwischen Papier- und Online-Rechnung einerseits, Möglichkeit der Zustellung per SMS oder mittels "anderer elektronischer Medien" anderseits) und die Rechtslage (§ 100 Abs 1 TKG) undeutlich dargestellt wird.

Klausel 15: Rechnungen und andere Informationen gelten dem Kunden mit dem auf die SMS-Information über die Online-Verfügbarkeit folgenden Tag als zugestellt, sofern der Kunde nach gewöhnlichen Umständen Kenntnis von der SMS-Information nehmen konnte.

Da Klausel 15 in Zusammenhang mit Klausel 14 zu lesen ist, schlägt der Verstoß gegen § 100 Abs 1 TKG auf die vorliegende Klausel durch. Ob die Klausel auch gegen § 12 ECG verstößt, lässt das OLG Wien offen. Dem HG Wien schien die Vereinbarkeit mit § 12 ECG zumindest zweifelhaft, da die Abrufbarkeit der elektronischen Information mit der Möglichkeit, die SMS-Information darüber nach gewöhnlichen Umständen empfangen zu haben, nicht notwendiger Weise gegeben ist.

Klausel 16: Stamm- und Verkehrsdaten im Sinne der Bestimmungen des TKG 2003 werden für Zwecke der Besorgung von Kommunikationsdiensten und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen und für ihre Erbringung erforderlicher Leistungen verwendet.

Das OLG Wien hält die Klausel gemäß § § 4 Z 14 DSG iVm § 8 Abs 1 Z 2 DSG für unzulässig. Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nicht sensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden (RS0115216). Die Definitionen bleiben unbestimmt und lassen nicht erkennen, um konkret welche Daten es sich hierbei handeln soll. Es geht nicht hervor, konkret welche Daten den genannten Zwecken dienen sollen. Die Klausel ist dadurch intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Auch den Umfang der Verwendung von Daten determiniert die Klausel nicht hinreichend deutlich.

Klausel 17: A 1 Telekom Austria ist berechtigt, Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind, an Dritte zu übermitteln.

Eine Zustimmung des Kunden zur Übermittlung seiner Daten an Dritte in AGB verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn für ihn offen bleibt, auf welche konkreten Daten von welchen Dritten zugegriffen werden kann (6 Ob 16/01y). Welche Daten unter den Begriffen "Stammdaten" und "maßgebliche personenbezogene Daten" in der beanstandeten Klausel zu verstehen sind, ist aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe nicht  klar determiniert. Bereits dies macht die vorliegende Klausel unzulässig. Das Wort "auch" lässt in Zusammenhang mit bestimmt bezeichneten Unternehmen nur den Rückschluss zu, dass das von A1 unmittelbar davor eingeräumte Recht zur Datenübermittlung an nicht bestimmt bezeichnete Dritte gerade gerade nicht die bestimmt bezeichneten Unternehmen betrifft, sondern solche, deren Identität dem Kunden verborgen bleibt.

Klausel 18: A1 Telekom Austria ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn (...)  die Höhe des laufenden Verbindungsentgeltes das Kreditlimit des Kunden, welches sich aus dem siebenfachen Mindestumsatz gemäß den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen ergibt oder - falls in den jeweils gültigen Entgeltbestimmungen kein Mindestumsatz verrechnet wird - den Betrag von EUR 35,-- (inkl. Ust.)-, übersteigt. (...)  der Kunde trotz Verlangen A1 Telekom Austria keine gültige inländische Zustellanschrift oder gültige inländische Kontoverbindung bekannt gibt oder keine gültige Einziehungsermächtigung vorliegt, (...)  der [Kunde] ohne vorherige schriftliche Zustimmung von A 1 Telekom Austria Dritten entgeltlich oder kommerziell die ständige Inanspruchnahme von Leistungen, etwa die ständige Benutzung eines Anschlusses, gestattet. (...)

Die Klausel ist überraschend gemäß § 864a ABGB. Das OLG Wien folgt der Beurteilung des HG Wien, wonach die Grenze, ab der die Beklagte zur Einstellung der Vertragserfüllung berechtigt ist, mit EUR 35 derart niedrig angesetzt ist, dass der Kunde damit nicht rechnen muss. Hinsichtlich der inländischen Kontoverbindung sowie des Formvorbehalts wird auf die Klausel 3 verwiesen.

Klausel 19: Die Sperre ist ohne schuldhafte Verzögerung aufzuheben, sobald die Gründe weggefallen sind und der Kunde die Kosten der Sperre und der Wiedereinschaltung auf Verlangen ersetzt hat.

Die Klausel ist intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, weil sie eine Schadenersatzverpflichtung des Verbrauchers ohne Hinweis darauf festlegt, dass diese nur bei Verschulden bestehen kann.

Klausel 20: Das Vertragsverhältnis ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 2 u. 3 für beide Parteien zum Ende jeden Werktages unter Einhaltung einer sechs Werktage umfassenden Frist kündbar. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich zugehen. Bei späterem Zugang wird sie am sechsten Werktag nach ihrem Zugang wirksam. Der Samstag, der Karfreitag sowie der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage.

Ein durchschnittlich sorgfältiger Leser muss angesichts dieser Gliederung und der ausdrücklichen Differenzierung zwischen den beiden Arten der Kündigung in den AGB (ordentlich/außerordentlich) nicht damit rechnen, dass auch die Vertragsauflösung nach dem mit "Außerordentliche Kündigung" bezeichneten Abschnitt fristgebunden ist. Es bedarf keiner besonderen juristischen Vorbildung, um aus dem Begriff "außerordentlich" im Gegensatz zu "ordentlich" eine Beendigungsmöglichkeit abzuleiten, die an keine Fristen und Termine gebunden ist. Der Nachteil der Bestimmung liegt in der längeren Bindung des Verbrauchers an den außerordentlich aufgelösten Vertrag. Die Klausel verstößt somit gegen § 864a ABGB.

Klausel 21: Das Vertragsverhältnis ist für A1 Telekom Austria kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 16 vorliegen oder ein gemäß den in den Entgeltbestimmungen enthaltenen Bedingungen festgelegter Mindestumsatz nicht erreicht wird. A1 Telekom Austria ist berechtigt Kündigungserklärungen per SMS oder E-Mail dem Kunden wirksam zu übermitteln.

Die Klausel verweist auf § 16 (= Klausel 18). Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, bedingt zwingend die Unzulässigkeit auch der verweisenden Bestimmung, weshalb schon aus diesem Grund die Klausel unzulässig ist. Mit der Berechtigung der Beklagten, dem Kunden eine  Kündigungserklärung wirksam per SMS oder E-Mail zu übermitteln, statuiert die beanstandete Klausel eine Zugangsfiktion, die aus den bereits zur 12. Klausel angestellten Überlegungen gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstößt.

Klausel 22: Kann kein Fehler in der Verrechnung, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, festgestellt werden, kann A1 Telekom Austria, Verzugszinsen gemäß dieser AGB in Rechnung stellen. Sollte sich im Streitbeilegungsverfahren jedoch ergeben, dass A1 Telekom Austria vom Kunden zu viel eingehoben hat, zahlt A1 Telekom Austria dem Kunden diese Beträge samt gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zurück.

Die beanstandete Klausel verweist auf "Verzugszinsen gemäß dieser AGB", somit auf deren § 10 Abs 7 (siehe 9. Klausel). Die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, bedingt zwingend die Unzulässigkeit auch der verweisenden Bestimmung. Bereits aus diesem Grund ist daher auch die vorliegende Klausel unwirksam. Davon abgesehen ist die Klausel gröblich benachteiligend. Die vorliegende Klausel berechtigt die Beklagte zur Verrechnung von Verzugszinsen gemäß ihren AGB (Verzugszinsen 12 %, zumindest jedoch 3 % über dem Basiszinssatz der OeNB). Damit weicht die Klausel von der (dispositiven) Regel des § 71 Abs 3 TKG zu Lasten des Verbrauchers ab. Im Gegensatz dazu soll die Beklagte dem Kunden lediglich die gesetzlichen Zinsen schulden (4 %), sollte sie von ihm zu viel eingehoben haben. Die Ungleichbehandlung der Vertragspartner durch die unterschiedliche Höhe der Verzugszinsen entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 23: Vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Konsumentenschutzgesetz - Wien, Innere Stadt.

Die beanstandete Klausel vermittelt dem Verbraucher ein unrichtiges Bild der Rechtslage, indem sie als grundsätzlich zur Anwendung gelangenden Gerichtsstand "Wien, Innere Stadt" festsetzt, ohne den § 14 KSchG betreffenden Vorbehalt näher zu erläutern. Weder kann das Wissen um den Inhalt dieser Bestimmung aber beim Kunden vorausgesetzt noch kann er auf die Einholung juristischen Rats verwiesen werden, würde dies doch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG geradezu ad absurdum führen. Die Klausel verstößt somit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Das Erstgericht hat der Beklagten geboten, die Verwendung der beanstandeten oder sinngleicher Klauseln binnen 4 Monaten zu unterlassen, und es ab sofort zu unterlassen, sich auf diese Klauseln oder sinngleiche Klauseln zu berufen.  Der Berufung der Gegenseite wurde dahingehend stattgegeben, dass die viermonatige Leistungsfrist auf das "Sich-Berufen" erstreckt wurde. Nach Ansicht des OLG Wien sei auch für das Verbot, sich auf die beanstandeten oder sinngleiche Klauseln zu berufen, A1 eine Leistungsfrist einzuräumen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 26.11.2014)

OLG Wien 30.10.2014, 4 R 64/14g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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