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Urteil: OLG Wien beurteilt 8 Klauseln der Paylife-Geschenkkarte als gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die Paylife Bank GmbH bezüglich AGB für eine Geschenkkarte/Wertkarte. Das OLG Wien hat nun - wie bereits das HG Wien - alle beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt.

Klausel 1: Die Wertkarte wird anonym benutzt, sodass ein Nachweis der Autorisierung einzelner Zahlungsvorgänge PayLife nicht möglich ist. Es gilt daher als vereinbart, dass § 34 Abs 2 (Nachweis der Autorisierung) sowie § 44 Abs 1 und 2 (Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) des Zahlungsdienstegesetzes (kurz ZaDiG) nicht angewendet werden. PayLife haftet daher nicht für den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder sonstiger nicht von dem Karteninhaber autorisierter Nutzung der Wertkarte oder der Kartendaten.

iVm: Wertkarte (auch Geschenkkarte): Eine von Paylife herausgegebene Zahlungskarte, mit der Zahlungen nur bis zu der Höhe vorgenommen werden können, bis zu der sie vorher geladen wurde (§ 8). Zahlungen können mit Vorlage der Wertkarte und Leistung einer Unterschrift des Karteninhabers vorgenommen werden.

Und iVm: Der Karteninhaber ist berechtigt an Zahlungseinrichtungen, die mit dem MasterCard Logo gekennzeichnet sind, mit der Wertkarte und durch Unterschriftsleistung Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu der geladenen Höhe bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist durch seine Unterschriftsleistung PayLife unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag bis zu der geladenen Höhe an das jeweilige vertragsunternehmen zu zahlen. PayLife nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.

Und iVm: Der Karteninhaber ist dabei insbesondere verpflichtet, die Wertkarte sorgfältig zu verwahren. Keine sorgfältige Verwahrung ist insbesondere:
-    die  Aufbewahrung in einer Weise, dass Dritte an ihr ohne erheblichen Aufwand unbefugt Gewahrsame erlangen können;
-    die Verwendung von Wertkarte und Kartendaten für andere Zwecke als die des Zahlungsverkehrs.

Bei der Verwendung der Kartendaten ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden können.

Bei Zahlungsinstrumenten, welche EUR 150,-- nie übersteigende Geldbeträge speichern (Kleinbetragszahlungsinstrumente),  kann gem § 33 Abs 2 Z 2 ZaDiG vereinbart werden, dass im Falle anonymer Nutzung bzw aufgrund der Natur des Zahlungsinstrumentes, die § 34 Abs 3 sowie § 44 Abs 1 und 2 ZaDiG nicht angewendet werden.

Geprüft wurde vom Gericht die Möglichkeit des Nachweises einer Autorisierung des Zahlungsvorganges gem § 34 Abs 1 erster Satz ZaDiG. Dem Zahlungsvorgang muss daher, in vereinbarter Form sowie Verfahren zugestimmt worden sein. Wird die Autorisierung bestritten, hat der Zahlungsdienstleister gem § 34 Abs 3 ZaDiG nachzuweisen, dass der Zahlungsvorgang unter anderem (gem § 3 Z 17 ZaDiG) authentifiziert war.

Die Authentifizierungsprüfung inkludiert auch die Prüfung der personalisierten Sicherheitsmerkmale, wie zB die Unterschrift des Zahlers, welche zur Individualisierung des Zahlungsinstrumentes führt. Die nicht unterschriebene Geschenkkarte wurde laut Gericht als anonym qualifiziert. Soll die Geschenkkarte als Zahlungsinstrument eingesetzt werden, ist eine Autorisierung ähnlich wie bei einer Kreditkarte, nämlich durch Unterfertigung des Zahlungsbeleges des Händlers sowie Kontrolle der Unterschriften auf Beleg und Karte durch den Händler, notwendig. Durch die Möglichkeit eine Verbindung zwischen dem Zahlungsvorgang und der Kartennummer herstellen zu können, fehlt es jedoch an der anonymen Nutzung des Zahlungsinstrumentes. Es kann daher eine Zuordnung zwischen Zahlungsbeleg sowie Kartennummer vorgenommen werden, wodurch eine Authentifizierung sowie eine Autorisierung gem ZaDiG möglich ist.

§ 33 Abs 2 Z 2 ZaDiG kann also aufgrund der Autorisierungsmöglichkeit nicht angewendet werden. Das OLG führte noch aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die Identität des Karteninhabers bekannt ist.

Klausel 2: Reklamationen sind unverzüglich spätestens innerhalb von 42 Tagen nach Durchführung der Transaktion PayLife unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten schriftlich zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht kann zur Minderung von Ansprüchen gegen PayLife führen.

Will ein Zahlungsnutzer eine Berichtigung erwirken, so muss dieser gem § 36 Abs 3 ZaDiG unverzüglich nach Feststellung des nicht autorisierten bzw fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, welcher zu einem derartigen Berichtigungsanspruch nach § 46 ZaDiG führt, seiner Rügeobliegenheit nachkommen. Bei Bekanntgabe der Informationen der §§ 31 bis 33 ZaDiG seitens des Zahlungsdienstleister, ist die Möglichkeit der Berichtigung für den Zahlungsdienstnutzer auf 13 Monate ab dem Tag der Belastung bzw Gutschrift befristet.  Gegenständliche Klausel verstößt jedoch dagegen, da eine Verkürzung der absoluten Frist auf 42 Tage erfolgt, sowie eine Formvorschrift, welche vom Gesetz nicht vorgesehen ist, auferlegt wird.

Der Haftungsausschluss gem § 33 Abs 2 Z 2 ZaDiG liegt -wie bereits bei Klausel 1 erörtert- mangels anonymer Nutzung des Zahlungsinstrumentes nicht vor.

Das OLG führte aus, dass selbst im Falle der Anwendbarkeit von § 33 Abs 2 Z 2 ZaDiG, für das Unternehmen "nichts zu gewinnen" wäre, denn § 33 Abs 2 Z 2 ZaDiG lässt nur einen Haftungsausschluss für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, keinesfalls jedoch einen Haftungsausschluss für nicht erfolgte bzw fehlerhafte Ausführungen nach § 46 ZaDiG zu.  

Klausel 3: In jedem Fall verjähren Ansprüche des Karteninhabers gegenüber PayLife innerhalb von einem Jahr, sofern gesetzliche Regelungen nicht eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.

Klausel 5: Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens einer Wertkarte erlischt jedenfalls nach 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Ungültigkeit der Wertkarte.

Eine Rückerstattung von E-Geld zum Nennwert muss gem § 18 E-Geldgesetz jederzeit auf Verlangen möglich sein. Zu beachten wäre im Zuge der Abwicklung jedoch § 19 E-GeldG. Davon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 19 Abs 4 erster Satz E-GeldG bestimmt, dass der komplette Nennwert des E-Geldes rückzuerstatten ist, wenn dies bei Ablauf des Vertrags bzw bis zu einem Jahr danach gefordert wird. Gem § 19 Abs 2 Z 3 E-GeldG kann für den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf ein Entgelt verrechnet werden. Wie bereits das Erstgericht, wurden die Klauseln 3 und 5 auch vom OLG als unzulässig beurteilt, da gegen die oben genannten Bestimmungen verstoßen wird. Die hier vorliegende Verjährungsfrist von einem Jahr wurde mangels Angemessenheit und somit auch mangels sachlicher Rechtfertigung als unzulässig qualifiziert.

Klausel 4: Da die Wertkarte anonym ist, ist es nicht möglich, sie zu sperren oder eine weitere Nutzung etwa nach Verlust durch den Karteninhaber zu verhindern. Es gilt daher als vereinbart, dass § 35 Abs 1 Z 2 und 3, § 36 Abs 2 sowie § 44 Abs 3 des Zahlungsdienstegesetzes betreffend Sperrung, Anzeige und Haftung nach Anzeige nicht anzuwenden sind.

Ist eine Sperrung bzw die Verhinderung der weiteren Nutzung eines Zahlungsinstrumentes unmöglich, so kann bei Kleinbetragszahlungsinstrumenten gem § 33 Abs 2 Z 1 ZaDiG vereinbart werden, dass §§ 35 Abs 1 Z 2 u Z 3, § 36 Abs 2 sowie § 44 Abs 3 ZaDiG bzgl einer Sperrung, Anzeige sowie Haftung nach einer Anzeige ausgeschlossen werden. Die unklare Formulierung des § 33 Abs 2 Z 1 ZaDiG führt zu Auslegungsproblemen dahingehend, ob eine Sperrmöglichkeit besteht oder nicht. Es ist daher die in der Literatur erwähnte objektiv-abstrakte Unmöglichkeit einer Sperre einerseits, sowie der Zweck des § 33 ZaDiG andererseits zu betrachten. Sinn des § 33 ZaDiG ist eine günstige u benutzerfreundliche Möglichkeit für Kleinbetragszahlungen im Vergleich zu anderen Instrumenten zu gestalten. Werden die Benutzerfreundlichkeit sowie die Kostenvorteile durch die Möglichkeit einer Sperre zu sehr verringert, so kann auf diese verzichtet werden. Wäre eine Sperre möglich, ohne die zwei genannten Aspekte zu vermindern, liegt eine Umgehung der Sorgfalts- und Haftungspflichten vor. In der hier vorliegenden Situation kann eine Sperre (zumindest theoretisch) anhand der Kartennummer vorgenommen werden, weswegen keine objektiv-abstrakte Unmöglichkeit der Sperre vorliegt. Die Haftungserleichterung ist daher nicht zulässig.

Klausel 6: Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich in diesem Fall die rechtsunwirksame (rechtsunwirksam gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzen Bestimmung so weit als möglich und rechtlich entspricht.

Diese Klausel wurde vom OLG als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, da der Konsument sich  laut der Vertragsbestimmung zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung sowie Änderung des Vertrages verpflichten würde.

Klausel 7: Ausstellung einer Wertkarte EUR 6,50,- (Geschenkbox)/ 3,90,- (Kuvert).

Gem § 17 E-GeldG muss das E-Geld in Höhe des Nennwertes des angenommenen Geldbetrages ausgegeben werden. Davon abweichende Bestimmungen sind unwirksam.

Konsumenten müssen im gegenständlichen Fall jedoch bei Ausstellung der Geschenkkarte entweder EUR 6,50,-- für Geschenkbox oder EUR 3,90,-- für das Kuvert bezahlen, wobei dies zur Aushöhlung und Umgehung des § 17 E-GeldG führt.

Klausel 8: Für den Rücktausch von Guthaben EUR 2,-
§ 19 Abs 2 E-GeldG bestimmt, dass ein Entgelt für den Rücktausch verrechnet werden darf, wenn der Inhaber den Rücktausch vor Ablauf des Vertrages fordert bzw bei einem befristeten Vertrag, diesen vor Ablauf der Frist beenden will oder den Tausch über ein Jahr nach Ablauf des Vertrages verlangt.

Entgelte müssen jedoch vereinbart und verhältnismäßig sein sowie in einem angemessenem Verhältnis  zu den tatsächlichen Kosten stehen. Wird nun -wie im vorliegenden Fall- ein pauschaler Fixpreis verrechnet, so schließt dies die oben genannten Voraussetzungen bereits von vornherein aus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.10.2014).

OLG Wien, 1.10.2014 5 R 91/14k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

  

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