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Urteil: Prantl - Wäscheansparverträge- Rücktritt berechtigt

Auch eine trickreiche Vertragsgestaltung hat der Firma Prantl OHG nichts geholfen. Verbraucher können von solchen Ansparverträgen zurücktreten.

Eine Konsumentin schloss zwei Wäscheansparverträge zu einem pauschalen Gesamtkaufpreis von S 27.341,-- bzw. S 38.256,-- mit der Firma Prantl OHG ab. Das Wäschesortiment war in den Verträgen festgelegt. 60 % der Kaufsumme waren in 60 monatlichen Ansparraten, der Rest nach Warenlieferung in 12 monatlichen Raten zu zahlen. Der Konsumentin wurde das Recht eingeräumt, die Warenauswahl des Kaufgegenstandes nach ihren Bedürfnissen abzuändern. Einzelpreise für die geänderten Kaufobjekte wurden aber nicht festgesetzt.

Die Konsumentin leistete 32 Ansparraten von insgesamt S 27.772,16,--. In weiterer Folge trat die Konsumentin aus finanziellen Gründen von beiden Verträgen zurück, was von der Gegenseite nicht akzeptiert wurde. Den beiden Kaufverträgen liegen AGB zugrunde, wonach der Käufer bei Nichteinhaltung des Vertrages verpflichtet ist, Reuegeld in Höhe von 20% der Vertragssumme zu bezahlen.

§ 27 KSchG räumt dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist. Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.

Zur Frage, ob das Rücktrittsrecht des § 27 KSchG auch in Fällen zur Anwendung gelangt, wo im Ansparvertrag im Rahmen eines Pauschalangebotes für die einzelnen Wäschestücke zwar Waren und ein Pauschalkaufpreis bestimmt sind, gleichzeitig aber dem Käufer das Recht eingeräumt wird, an deren Stelle andere Waren zu beziehen, ohne dass für diese ein Kaufpreis festgelegt wird, lag keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

Unter Abtretung des Anspruches an den VKI wurde die Gegenseite in einem Musterprozess - im Auftrag dem BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - auf Rückzahlung der Ansparraten von S 27.772,-- geklagt.

Es wurde vorgebracht, dass die Ware durch die bloße Erklärung der Vertragspartner bestimmt werde, weshalb ein Rücktrittsrecht gemäß § 27 KSchG bestehe. Das Verfahren wurde in erster Instanz verloren und in zweiter Instanz gewonnen.

Im Wesentlichen ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Tatbestand des § 27 KSchG erfüllt war und der Käuferin somit das Rücktrittsrecht zustand. Die Gegenseite hat dagegen Revision an den OGH erhoben, der nicht Folge gegeben wurde.

Der OGH verwies auf die Lehre, wonach wesentliche Zielrichtung des § 27 KSchG sei, den Konsumenten vor Verträgen zu schützen, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstandes oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrages nicht ermögliche. Das Wahlrecht im Hinblick auf die Art des Vertragsgegenstandes - so der OGH - sei ein integrierender Bestandteil des Vertrages. Dem Käufer werde dadurch ein besonderer Anreiz zum Vertragsabschluss mit einer unüblich langen Bindung geboten. Nach dem Gesetzestext ("der Vertragspartner") sei es ohne Belang, ob der Käufer oder der Verkäufer das Recht hat, den zu liefernden Kaufgegenstand zu konkretisieren.

Da im Anlassfall bei Ausübung des Wahlrechtes die Preise nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt worden waren, war der Rücktritt gemäß § 27 KSchG berechtigt. Die Firma Prantl OHG wurde zur Rückzahlung der geleisteten Ansparraten verpflichtet.

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