Der minderjährige Sohn einer Konsumentin war auf eine Sitzgarnitur geklettert, die die Konsumentin im Juli 1996 gekauft hatte. Durch das plötzliche Aufschwingen eines klappbaren Elements wurde das Kind gegen die Wand geschleudert. Dadurch erlitt es erhebliche Verletzungen. Mit Hilfe des VKI - im Auftrag des BMJ (Sektion Konsumentenschutz) - wurde der Endhersteller aus dem Titel der Produkthaftung auf Schadenersatz geklagt. Die Sitzbank entsprach nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen, da ein Kleinkind nicht ohne weiteres auf die Sitzbank klettern konnte, ohne dass der Klippmechanismus ausgelöst wurde.
Sitzbank sollte kindersicher sein
Das Erstgericht ging grundsätzlich von der Produkthaftung des Herstellers aus. Es sei allgemeine Lebenserfahrung, dass Kinder auf Möbelstücken, die zum Sitzen konzipiert sind, gelegentlich auch herumklettern. Ein solcher Produktgebrauch sei billigerweise zu erwarten. Der Hersteller hätte den eingetretenen Schaden durch Einbau einer entsprechenden Hochklappsicherung oder Sicherungsverriegelung verhindern können. Ein Mitverschulden der klagenden Partei wurde abgelehnt.
Berufung des Herstellers abgelehnt
Der Berufung des Herstellers wurde nicht Folge gegeben. Die Gegenseite führte in der Berufung aus, dass zur Frage der berechtigten Sicherheitserwartung jedenfalls ein Sachverständiger hätte beigezogen werden müssen.
Kein Sachverständiger, Lebenserfahrung reicht
Das Berufungsgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass die Frage der Sicherheitserwartung eine Rechtsfrage sei und bei Produkten des täglichen Lebens - wie im vorliegenden Fall - die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich sei. In diesem Fall könne der Richter auf seine allgemeine Lebenserfahrung zurückgreifen.
Das Verfahren wurde somit rechtskräftig gewonnen.