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Urteil: Produkthaftung bei Häcksler

Es reicht nicht aus, auf Gefahren bei der Verwendung eines Produktes in der Bedienungsanleitung hinzuweisen, anstatt das Produkt ungefährlich zu konstruieren.

Der geschädigte Verbraucher geriet bei Gartenarbeiten mit seiner Hand in einen Häcksler. Dabei wurden dem Geschädigten vier Finger der linken Hand abgetrennt.

Der Geschädigte klagte den Hersteller der Maschine auf Produkthaftung, da das Gerät nicht ausreichend gegen ein Hineingreifen des Bedienenden gesichert gewesen sei.

Der Hersteller verteidigte sich damit, dass in der Betriebsanleitung und auf dem Gerät selbst eindringlich davor gewarnt wird, in die laufende Maschine zu greifen.

Der OGH ging dennoch von einem Mitverschulden des Herstellers aus. Dieser sei verpflichtet ein Produkt so ungefährlich zu produzieren, wie dies möglich sei und von dieser Pflicht könne er sich nicht allein dadurch befreien, dass er auf mögliche Gefahren hinweise.

Der Geschädigte hatte "nasse Gartenabfälle" im Häcksler verarbeiten wollen. Bei der Verarbeitung von feuchtem Material musste man aber - konstruktionsbedingt - Metallstäbe, die bei Normalbetrieb die Auswurföffnung absichern, entfernen.

Das Wegräumen von Häckselgut vor dem Auswurf stelle - so der OGH - einen den Lebenserfahrungen entsprechenden Gebrauch des Gerätes dar, mit dem Hersteller auch rechnen müsse. Es sei daher ein Produktfehler, dass die Auswurföffnung bei der Verarbeitung von feuchtem Material nicht entsprechend gesichert war. Der Produzent könne die Pflicht zu einer möglichst ungefährlichen Konstruktionsweise auch nicht durch das Anbringen von Warnhinweisen umgehen. Der Geschädigte bekam die Hälfte der aus dem Unfall entstandenen Schäden ersetzt.

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