Der klagende Verbraucher hatte bei einer Firma in Salzburg ein Fahrrad gekauft. Dieses war vom beklagten Unternehmen aus Taiwan importiert und an die Salzburger Firma geliefert worden.
Der Verbraucher machte sich mit dem Mountainbike eines Tages auf, eine Fahrt von Igls nach Innsbruck zu unternehmen. Bei einem Gefälle von ca. 10% ging es rasch bergab. Er bremste und wollte, nachdem er die Bremse wieder löste, auf der trockenen und von Staub und Nägeln freien Asphaltfahrbahn eine leichte Rechtskurve durchfahren. Plötzlich verlor der Vorderreifen aufgrund eines schnellen Druckabfalls innerhalb weniger Sekunden seine Lenk- und Seitenführungskräfte und etwas später im luftleeren Zustand seine Geradeauslaufeigenschaft. Der Kläger stürzte daher, ohne bremsen zu können, nach rechts und fiel mit der rechten Schulter auf den Asphalt. Dort schlitterte er mit rund 50 km/h entlang.
Er zog sich bei diesem Sturz eine Schädelprellung mit Hautabschürfungen über dem rechten Scheitel-Schädelbereich, einen Schlüsselbeinbruch rechts mit Verschiebung der Bruchenden und eine handflächengroße Hautabschürfung über dem rechten Schulterblatt sowie Hautabschürfungen im Bereich der oberen äußeren Kniescheibe zu. Ein Sachverständiger konnte feststellen, dass der Reifenplatzer auf Metallpartikel zurückzuführen war, die zwischen dem Reifen und dem Schlauch gekommen waren, von außen aber nicht zu sehen waren.
Mit Hilfe der AK Salzburg klagte der Verbraucher den Importeur gemäß § 1 Abs 1 Z 2 PHG auf Leistung von Schadenersatz und konnte mit einem Teilbetrag von rund S 45.000,-- obsiegen.
Das Gericht ging davon aus, dass aufgrund des Vorhandenseins der Metallpartikel zwischen Reifen und Schlauch das Produkt Fahrrad ein fehlerhaftes Produkt im Sinn des § 5 PHG war. Ein durchschnittlicher Käufer könne üblicherweise auch bei sehr preisgünstigen Fahrrädern davon ausgehen, dass die Bereifung in Ordnung sei. Eine einwandfreie Bereifung kann bei einem Fahrradkauf als eine berechtigte Sicherheitserwartung gewertet werden. Selbst unter der Annahme, dass der festgestellte Preis - öS 11.990,-- - das Fahrrad als Billigprodukt klassifizieren ließe, darf ein bestimmtes Mindestmaß an Qualität nicht unterschritten werden. Insbesondere muss ein Fahrrad ungeachtet seines Preises die funktionsnotwendigen Einrichtungen betriebssicher aufweisen. Ein durchschnittlicher Benützer wie der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass der Gebrauch des Fahrradreifens ohne Sicherheitsprobleme möglich sei.
Urteil: Produkthaftung für geplatzten Fahrradreifen
Auch bei Billigprodukten darf ein bestimmtes Mindestmaß an Qualität nicht unterschritten werden.