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Urteil: Produkthaftung für ungesicherte Bettzeuglade

Eine unzureichende Darbietung des Produktes macht dieses fehlerhaft. Mangels entsprechender Aufklärung kommt die im Produkt "schlummernde" Gefährlichkeit zum Tragen.

Die klagende Verbraucherin hatte bei einem Möbelhändler zum Preis von rund S 10.000,-- eine Doppelliege gekauft. Diese Doppelliege verfügte über eine auf Rollen laufende Bettzeuglade, die sich leicht herausziehen bzw. hineinschieben ließ. Die Klappe der Bettzeuglade musste händisch geöffnet und geschlossen werden. Eine Entlastung der Klappe durch Federn, Gasdruckdämpfer oder ähnliches war nicht vorhanden, eine Abstützung zur Fixierung der Klappe im geöffneten Zustand nicht gegeben. Zog man die Bettzeuglade zur Gänze heraus, konnte die Klappe in einem Winkel von etwas über 90 Grad in Richtung Sitzbank gelehnt werden. Das Produkt enthielt auch keinerlei Gebrauchsanweisung oder allfällige Warnhinweise betreffend die Handhabung.

Die Klägerin zog nun eines Tages die Bettzeuglade heraus, öffnete den Deckel und verstaute das Bettzeug, wobei sie beide Hände verwendete und daher die Klappe nicht mit einer Hand abstützen konnte. In der Folge fiel die Klappe der Bettzeuglade der Klägerin auf den Kopf, wodurch diese ohnmächtig wurde. In der Folge machte die Klägerin, gestützt auf das Produkthaftungsgesetz, gegen den Möbelhändler aus dem Titel von Heilungskosten und Schmerzengeld Schadenersatzansprüche geltend.

Das Verfahren konnte - Rechtsanwalt Dr.Benedikt Wallner zur Seite - in 1.Instanz rechtskräftig gewonnen werden. Der beklagte Möbelhändler wurde zur Zahlung eines Teilbetrages von rund S 50.000,-- verurteilt. Das Gericht ging davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Instruktionsfehler gemäß § 5 PHG vorliege. Die unzureichende Darbietung des Produktes mache dieses fehlerhaft. Mangels entsprechender Aufklärung komme die im Produkt "schlummernde" Gefährlichkeit zum Tragen. Die Klägerin musste mangels entsprechender Warnhinweise - derartige Hinweise müssen in der nötigen Klarheit und Übersichtlichkeit abgefasst sein - nicht damit rechnen, dass sich der Deckel aus der senkrechten Position lösen und ihr auf den Kopf fallen würde. Dies umso mehr, als es sich bei dieser mit dem Produkt verbundenen Gefahr nicht um eine ganz offenkundige und für jedermann erkennbar gehandelt habe.

Ein Mitverschuldenseinwand der Gegenseite wurde vom Gericht verworfen. Eine Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern könne im Verhalten der Klägerin nicht erblickt werden. Die Klägerin hätte sich - mangels Warnhinweises - selbst mit der Funktionsweise des Bettes genau vertraut machen müssen, um allenfalls damit verbundene Gefahren zu erkennen und ist nicht auszuschließen, dass es bereits dabei zu einem Vorfall wie dem gegenständlichen gekommen wäre.

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