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Urteil: Produkthaftung für Zwischenhändler, der zu spät Auskunft gibt

Wenn der Zwischenhändler seinen Vorlieferanten nicht rechtzeitig nennt, dann haftet er aus der Produkthaftung für Produktfehler. Eine verspätete Nennung hilft ihm nicht mehr.

Der geschädigte Verbraucher war beim Schifahren schwer gestürzt, da sich die neu gekauften Schischuhe "ohne Fremdeinwirkung in Folge eines Produktfehlers" aufgelöst hatten. Den daraus entstandenen Schaden bezifferte der Verbraucher mit öS 96.000,--. Der Händler der Schischuhe gab dem Verbraucher seinen Vorlieferanten bekannt. Nun wurde der Zwischenhändler vom Verbraucher aufgefordert die Produkthaftungsansprüche zu begleichen. Dieser Zwischenhändler lehnte diesen Schadenersatzanspruch ab und ließ nur wissen, dass er lediglich Zwischenhändler gewesen sei. Erst mehr als 5 Wochen später nannte er den (italienischen) Hersteller. Der Verbraucher klagte den Zwischenhändler und die Frage, ob dieser nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, wurde an den OGH herangetragen. Der OGH ging davon aus, dass die Benennung des Herstellers nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei. Der OGH verwies in seiner Begründung darauf, dass bei der Bemessung der "angemessenen Frist" zur Bekanntgabe des Vorlieferanten auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produktes, dem Sitz der primär Haftpflichtigen und/oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen ist. Fünf Wochen sind jedenfalls zu lang. Im vorliegenden Fall hätte sogar eine Woche ausgereicht. In einem weiteren Punkt kehrt sich der OGH von seiner eigenen früheren Judikatur ab, indem er klarstellt, dass die angemessene Frist zur Bekanntgabe des Vorlieferanten nicht erst mit einer formellen Aufforderung durch den Geschädigten zu laufen beginnt, sondern bereits dann, wenn der Geschädigte Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend macht. Schließlich hielt der OGH fest, dass eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung nur dann in Betracht komme, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hätte. Im vorliegenden Fall hätte der Verbraucher aber bereits weitere Schreiben seines Anwalts bezahlen müssen. Der OGH ging daher von der Haftung des Zwischenlieferanten wegen zu später Benennung des Vorlieferanten aus. Er hält auch fest, dass dann, wenn die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns zur Haftung führt, diese definitiv ist und nicht nachträglich dadurch ausgeräumt werden kann, dass der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt.

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