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Urteil: Produkthaftung - OGH zum Scheinhersteller und zur Instruktionspflicht

Wegen eines fehlenden Warnhinweises auf dem Unterziehanzug wurde ein Hobbytaucher schwer verletzt. Eine deutsche Firma haftet als Scheinhersteller.

Ein Hobbytaucher kaufte in Salzburg einen Unterziehanzug und verwendete diesen bei einem Tauchgang unter seinem Trockentauchanzug. Auf dem Unterziehanzug war ein Teil des Firmennamens derjenigen deutschen Firma angebracht, welche den Unterziehanzug aus England importiert hatte. Da sich in 36 Meter Tiefe über das Auslassventil des Trockentauchanzuges plötzlich keine Luft mehr ablassen ließ, stieg der Taucher unkontrolliert zur Wasseroberfläche auf und wurde dabei schwer verletzt. Ursache dafür war eine Blockade des Auslassventils am Trockentauchanzug. Das luftundurchlässige Material des Unterziehanzuges hatte nämlich das Auslassventil verlegt, welches nicht ausreichend gegen eine Verlegung durch den Unterziehanzug abgesichert war.

Scheinhersteller haftet solidarisch

Der OGH hielt zunächst fest, dass es sich bei der deutschen Firma um einen Scheinhersteller handelt, welcher neben dem eigentlichen Hersteller solidarisch haftet. Der Scheinhersteller kann sich durch Nennung des tatsächlichen Herstellers auch nicht von seiner Haftung befreien. Die Luftundurchlässigkeit des Unterziehanzuges ist nicht als Konstruktionsfehler anzusehen, da der Unterziehanzug grundsätzlich den Taucher wärmen soll und diese Funktion am besten bei luftundurchlässigen Materialien gegeben ist. Allerdings liegt grundsätzlich ein Instruktionsfehler vor. Die deutsche Firma hat nämlich nicht darauf hingewiesen, dass der Unterziehanzug manche Bauformen von Auslassventilen bei Trockentauchanzügen verlegen kann. Diese Problematik werde zwar in Fachzeitschriften behandelt, doch gehört die Kenntnis dieses Problems nicht zum Grundwissen eines Tauchers. Daher hätte der Scheinhersteller einen entsprechenden Warnhinweis anbringen müssen.

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