Verbraucher oder Unternehmer?
Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört, ist iSd § 344 UGB zu lösen: Im Zweifel gelten die Rechtsgeschäfte, die ein Unternehmer abschließt, als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig.
Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und -maklerin. Sie war bei der ursprünglichen Kreditaufnahme bei der Bekl Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH, der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter war ihr Lebensgefährte. 1992 wurde infolge Ausgliederung ihres Bereichs (Immobilien) eine weitere GmbH gegründet, deren Alleingeschäftsführerin sie war. Die Kreditaufnahme war Teil eines Gesamtpaketes zur wirtschaftlichen Stabilisierung des Unternehmens. Dazu gehörte, dass die Klägerin aus der ersten Gesellschaft ausschied, Alleingesellschafterin der zweiten Gesellschaft wurde und mit der Zahlung der Kreditvaluta an die erste Gesellschaft deren Beteiligung an einem Immobilienaufschließungsprojekt im Ausland persönlich übernahm.
Die Klägerin wurde hier - ausgehend von einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung - als Unternehmerin eingestuft.
Bei Aufnahme eines Kredits im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit ist die Umschuldung als Unternehmensgeschäft bzw die Umschuldung eines Verbraucherkredits als Verbrauchergeschäft anzusehen, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dagegen sprechen.
Entgeltänderungsrecht im Unternehmergeschäft
Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie iSd § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen. Nach Lehre und Rechtsprechung darf das Gestaltungsrecht aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht. Die Klägerin stützte hier aber ihre Ansprüche nicht darauf, dass die Beklagte ihr Preisbestimmungsrecht grob unbillig ausgeübt hatte.
Rechnungslegungsanspruch
Der Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO, zu dessen klagsweisen Geltendmachung nach Abs 2 nur befugt ist, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstands hat, begründet keinen materiellen-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt eine solche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht voraus. Eine solche ist auch aus privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ableitbar, wenn ein Vertragsteil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang des Vermögens im Ungewissen und der andere unschwer in der Lage ist, Auskunft zu erteilen und die Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zumutbar ist (1 Ob 239/05m). Der Kl standen die Kontoauszüge noch zur Verfügung. Welche zusätzlichen Erkenntnisse sie daher im Rahmen ihres Vorbringens durch eine neuerliche Darstellung der Zinssätze, die ihr ja ohnehin bekannt sind, gewinnen kann, legte die Klägerin nicht dar.
OGH 30.5.2017, 8 Ob 86/16d