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Urteil: Reklame hinter dem Scheibenwischer strafbar

Nach der Straßenverkehrsordnung ist die Verteilung von Reklame hinter den Scheibenwischern als verkehrsfremde Tätigkeit strafbar.

Wer Werbematerial hinter den Scheibenwischern geparkter Autos anbringt oder anbringen lässt, benötig dazu eine besondere Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung. Liegt eine derartige Bewilligung nicht vor, wird die Straße im Sinn des § 82 StVO zu verkehrsfremden Zwecken benutzt. Die Behörde hat dann eine Strafe bis zu 726,73 Euro (10.000 Schilling) verhängen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat kürzlich eine derartige Strafe gegen einen Unternehmer bestätigt, dessen Werbematerial in Wien an den Windschutzscheiben zahlreicher Autos angebracht worden war.

Betroffene Autobesitzer können eine Anzeige bei der Bundespolizei oder bei der Bezirkshauptmannschaft erstatten.

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