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Urteil: Renovierungsbedürftiges Hotel - Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Verschiedene Ausstattungs- und Unterkunftsmängel in einem renovierungsbedürftigen Hotel, das im Katalog als renoviert angeführt war, rechtfertigen nach dem BGHS Wien eine Reisepreisminderung von 40%, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag und einen Schadenersatzbetrag von € 250,00 für eine erforderliche Umbuchungsgebühr wegen vorzeitiger Abreise.

Die Konsumenten buchten eine Pauschalreise  nach Sri Lanka für die Zeit von 7.12.2004 bis 22.12.2004 zu einem Reisepreis von € 3.252,00. Im  Prospekt wurde das gebuchte Resort folgendermaßen beschrieben." ... Dieses im Vorjahr renovierte Resort liegt direkt am ruhigen Sandstrand ........ das Hotel besticht durch ... Whirlpool und Poolbar. .... Sonnenliegen und Schirme stehen gratis innerhalb der Anlage zur Verfügung. ... Die modern ausgestatteten 100 Zimmer sind im Haupthaus oder Cabanas untergebracht und haben alle Meerblick. Sie verfügen über Bad/Dusche, WC, Haarfön, Klimaanlage, Musikanlage,.... Dieses neue Strandhotel der Komfortklasse garantiert Ihnen einen erholsamen Urlaub mit perfektem Service, und ist bei deutschsprachigen Gästen sehr beliebt. ..."  Da das Hotel nicht renoviert, sondern renovierungsbedürftig war und diverse Unterkunfts- und Ausstattungsmängel aufwies, beschwerten sie die Konsumenten vor Ort. Da die Reiseleitung jedoch keine Verbesserung vornehmen konnte, reisten die Konsumenten bereits am 20.12.2004 zurück.

Da der Reiseveranstalter nur ca 18% Reisepreisminderung anbot, brachte der VKI - im Auftrag des BMSG - eine Klage auf Reisepreisminderung in der Höhe von 50% laut Frankfurter Tabelle und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 66,00 pro Tag und Person ein. Der Umbuchungsaufwand von € 250,00 wurde aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht. 

Nach den Feststellungen des BGHS war das Hotel nicht renoviert, sondern renovierungsbedürftig. Während des gesamten Aufenthaltes war in der Hotelanlage von einem Nebentrakt des Hotels Lärm durch Hämmern und Sägen von in der Früh bis Mitternacht zu hören. Dieser Lärm war vorwiegend abends und Nachts störend. Aufgrund der Errichtung der Poolbar kam es auch tagsüber zu Lärm- und Staubbelästigung. Im gebuchten Zimmer waren die Fugen zwischen den Fliesen und der Duschvorhang verschimmelt. Überdies befand sich im Zimmer auch keine Musikanlage oder Radio. Der zugesagte Whirlpool und die Sonnenschirme standen den Konsumenten nicht zur Verfügung, es gab aber nach den Feststellungen des Gerichts schattenspendende Bäume. Da trotz der Beschwerde der Konsumenten die Mängel nicht beseitigt werden konnten und aufgrund einer bei beiden aufgetretenen Erkrankung reisten die Konsumenten bereits zum 20.12. auf eigene Faust zurück, wofür ihnen ein Aufwand in der Höhe von € 250,00 für die erforderliche Umbuchung entstand. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Konsumenten mangels vorhandenem Warmwassers aufgrund von Stromausfällen einen grippalen Infekt zuzogen.

Aus dem Teilpauschalpreis für 14 Tage gewährte das Gericht für den Lärm und Staub nach richterlichem Ermessen eine Preisminderung von 25%.  Für die Ausstattungsmängel im Zimmer (Renovierungsbedürftigkeit, Badezimmer, Radio, Musikanlage) sprach das Gericht 10% zu. Für den fehlenden Whirlpool und die fehlenden Schirme gab es lediglich eine Preisminderung von 5%, da es nach Ansicht des Gerichts schattenspendende Bäume gab und das übrige Badeangebot reichhaltig gewesen sei. Insgesamt sei daher eine Preisminderung von 40% und die Umbuchungsgebühr von € 250,00 aus dem Titel des Schadenersatzes zuzusprechen gewesen.

Gemessen an den getroffenen Feststellungen sprach das Gericht einen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag (14 Tage) zu. Dies sei aus den in § 31e Abs 3 KSchG angeführten Umständen angemessen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS Wien, 4.9.2006, 2C 944/05w
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

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