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Urteil: Rote Füße im Sandbeton: OGH-Urteil zu Instruktionspflicht und Produkthaftung

Eine Transportbetonfirma lieferte an einen Konsumenten Sandbeton. Das ist Beton, der keine Zusätze enthält, was das Produkt besonders gefährlich oder aggressiv macht. Bei der Bestellung war klar, dass der Konsument bereits mit Beton gearbeitet hatte und mit den Gefahren vertraut war.

Eine Transportbetonfirma lieferte an einen Konsumenten Sandbeton. Das ist Beton, der keine Zusätze enthält, was das Produkt besonders gefährlich oder aggressiv macht. Bei der Bestellung war klar, dass der Konsument bereits mit Beton gearbeitet hatte und mit den Gefahren vertraut war.

Ohne Schuhe knöcheltief im Spezialbeton

Bei der Lieferung des Betons stand der Konsument einige Zeit ohne Schuhe knöcheltief im Beton. Wegen eines Brennens an den Füßen unterbrach der Konsument zwar seine Arbeit. Er setzte diese aber fort, nachdem er keine Rötung wahrgenommen hatte. Dadurch erlitt er schwere Verätzungen an beiden Füßen.

Lenker sah wortlos zu

Der Vorgang wurde vom Lenker des Lieferfahrzeuges verfolgt. Der OGH ging zwar davon aus, dass der Unternehmer zunächst beim Konsumenten das Wissen eines durchschnittlichen Produktbenutzers von Beton voraussetzen durfte und somit zunächst keine Instruktionspflicht vorlag. Allerdings stellte sich eben bei der Lieferung heraus, dass dem Konsumenten offenbar doch das entsprechende Wissen fehlte. Da der Lenker des Lieferfahrzeuges den Konsumenten nicht aufgeklärt hat, liegt ein Instruktionsfehler vor, den der Hersteller auf Basis des § 1313a ABGB zu vertreten hat.

Verschulden 1:1 aufgeteilt

Auf Grund der Unvorsichtigkeit des Konsumenten sah der OGH allerdings eine Verschuldensteilung von 1:1 als angemessen an.

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