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Urteil: Rücktritt von Figurella-Vertrag

Die Verbraucherin vertrug die Behandlung nicht und brach diese aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen ab. Figurella klagte auf Zahlung des Werklohnes.

Die AK Salzburg hat uns erneut ein rechtskräftiges Urteil gegen Figurella übersandt.

Wie in so vielen Fällen hatte die beklagte Verbraucherin mit Figurella einen Behandlungsvertrag geschlossen. Wiewohl sie bei Vertragsabschluß auf ihre Wärmeunverträglichkeit hinwies, fand die Vertreterin von Figurella keinen Anlass, vor der Behandlung abzuraten.

In der Folge vertrug die Verbraucherin die Behandlung nicht und hat diese aus medizinisch nachvollziehbaren Gründen abgebrochen. Figurella klagte auf Zahlung des Werklohnes.

Das Gericht ging davon aus, dass bei Vorliegen einer Unverträglichkeit wie im vorliegenden Fall es der beklagten Partei nicht zuzumuten sei, die Behandlung fortzusetzen. Daher sei der Rücktritt vom Vertrag aus gewichtigem Grund berechtigt. Eine Modifizierung des Programms sei der Beklagten nicht zuzumuten, da sie offensichtlich das Vertrauen zur Klägerin aus verständlichen Gründen verloren habe.

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