Herr G., ein Verbraucher, kaufte am 02.10.2005 über die Internetplattform eBay von Herrn B. ein gebrauchtes Motorrad um € 1.200,--. Herr G. hat das Motorrad in der Folge behördlich angemeldet, wodurch ihm Kosten entstanden sind, und eine Zustandsüberprüfung des Motorrades durchführen lassen. Bei der Zustandsüberprüfung wurden zwei schwere Mängel am Motorrad festgestellt wurden. Herr G. forderte daher Preisminderung vom Verkäufer. Nach Scheitern von Einigungsversuchen erklärte der Käufer am 19.12.2005 den Rücktritt gem § 5e KSchG.
Der Käufer begehrte daher die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, hier vor allem die Kosten des behördlichen Anmeldeverfahrens. Der Beklagte wandte im Verfahren ein, dass er gar kein Unternehmer sei und daher das Konsumentenschutzgesetz auf dieses Geschäft nicht Anwendung finde. Er habe die 7 Motorräder, die er innerhalb von zwei Monaten über eBay verkauft habe, und die mehreren Verkäufe von Motorradzubehör nur aus Gefälligkeit getan und dafür nur ein kleines Entgelt bzw. Naturalleistungen (etwa ein Schnitzel) bekommen.
Das Gericht sah den Verkäufer als Unternehmer an. Das KSchG war daher auf das gegenständliche Geschäft anwendbar. Da es sich bei diesem Fernabsatzgeschäft um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, hätte der Verkäufer dem Käufer gem § 5d iVm § 5c KSchG informieren müssen, insbesondere hätte der Verkäufer den Käufer über sein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG aufklären müssen. Der Verkäufer ist seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Dem Verbraucher stand daher das Rücktrittsrecht drei Monate ab Übergabe des Motorrades zu. Der Rücktritt des Verbrauchers war folglich rechtswirksam.
Der Beklagte muss daher dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades den Kaufpreis zurückerstatten. Das Schadenersatzbegehren des Käufers wies der Gericht ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Wr. Neustadt, 2 C 569/06i
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien