Die Bundesarbeitskammer war in einem Musterprozess nach dem UWG gegen ein Gewinnspielunternehmen erfolgreich. Immer wieder werden Verbraucher mit Ankündigungen wertvoller "Hauptgewinne" belästigt. Meistens sollen die Adressaten durch diese Praktiken aber nur zur Bestellung von Produkten verführt werden. Im vorliegenden Fall hatte nun die AK Schadenersatzansprüche eines Verbrauchers eingeklagt, der seinen angeblichen Gewinn tatsächlich einforderte, dabei jedoch nur Spesen hatte. Der vermeintliche Hauptgewinner engagierte einen Anwalt, um das teure "gewonnene" Auto wirklich zu bekommen. Da auf versprochene Gewinne aber in der Regel kein Rechtsanspruch besteht, blieb der Konsument zunächst auf den Spesen des Anwalts sitzen. Die AK klagte daraufhin die Rechtsanwaltskosten ein. Der OGH bestätigte: Auch Konsumenten können nach dem UWG auf Schadenersatz klagen. Konsumenten können daher in Zukunft all jene Kosten, die durch die irreführende Ankündigung eines "Hauptgewinnes" aufgelaufen sind, als Schaden gegen den Unternehmer geltend machen. Dies beginnt beim Porto bzw. der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Erlangung des Gewinnes und kann unter Umständen sogar soweit führen, dass die Stornogebühr für eine etwa im Lichte des "Hauptgewinnes" gebuchte Urlaubsreise als Schadenersatz geltend gemacht werden kann.
OGH 24.2.1998, 4 Ob 53/98
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